E-Book, Deutsch, 64 Seiten
E-Book, Deutsch, 64 Seiten
ISBN: 978-3-86341-875-5
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
Anett Fichtner, LL.B., wurde 1984 in Dresden geboren. Ihr Rechtsmanagementstudium an der HWR Berlin schloss die Autorin im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad des Bachelor of Laws erfolgreich ab. Bereits während des Studiums arbeitete die Autorin in eine
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Textprobe: Kapitel II, Innovationsförderung als Instrument der Wirtschaftsförderung: 1, Wirtschaftsförderung durch Subventionen: Wirtschaftsförderung umschreibt die staatliche Beeinflussung des Wirtschaftsverkehrs durch eine rechtliche oder tatsächliche Verbesserung der Position einzelner Wirtschaftssubjekte. Dabei erfolgt die Wirtschaftsförderung u. a. durch die Vergabe von Subventionen. Der Begriff der Subvention ist gesetzlich nicht definiert und wird auch als 'Zuwendung' oder auf europäischer Ebene als 'Beihilfe' bezeichnet. In der Literatur und Rechtssprechung hat sich folgende Definition entwickelt: Subventionen sind vermögenswerte Zuwendungen, die ein Träger öffentlicher Gewalt einer Privatperson ohne eine entsprechende Gegenleistung gewährt, um durch deren Verhalten einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu fördern. Somit ergeben sich fünf Einzelmerkmale für den Subventionsbegriff: Subventionsgeber: die vermögenswerte Zuwendung muss durch einen Träger hoheitlicher Gewalt, also z.B. den Staat, erfolgen. Subventionsnehmer: Der Subventionsnehmer muss eine Privatperson sein. Darunter fallen neben natürlichen Personen auch juristische Personen des Privatrechts. Subventionszweck: Unterstützt wird ein im öffentlichen Interesse liegender Zweck. Dies kann zum Beispiel ein wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Zweck sein. Subventionsgegenstand: Jeder direkte Vorteil wirtschaftlicher Art (z. B. Geldzahlungen) ist Subventionsgegenstand. Ohne marktmäßige Gegenleistung: Das Subventionsverhältnis ist ein einseitiges Leistungsverhältnis. Das heißt der Subventionsgeber erhält keine gleichwertige wirtschaftliche Gegenleistung. Der Begriff der Subventionen kann ferner noch in Leistungssubventionen (direkte Subventionen oder Subventionen i. e. S.) und Verschonungs-/Belastungssubvention (indirekte Subventionen oder Subventionen i. w. S.) unterteilt werden. Als Leistungssubventionen bezeichnet man vermögenswerte Zuwendungen, welche der Staat oder ein anderer Träger öffentlicher Verwaltung unmittelbar oder durch Dritte an Privatpersonen zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks leistet. Die Zuwendung dient also nicht dem Interesse des Empfängers, sondern soll den Empfänger zu einem bestimmten, dem Allgemeinwohl dienenden Verhalten veranlassen. In der Praxis treten sie häufig als sog. verlorene Zuschüsse (Prämien, Beihilfen), Darlehen (i. S. d. § 488 I BGB) oder Bürgschaften (i. S. d. § 765 BGB) auf. Als Verschonungs-/Belastungssubventionen sind verdeckt gewährte vermögenswerte Zuwendungen vor allem durch Minderung allgemeiner Abgabenbelastungen wie Steuervergünstigungen oder Zollverzicht. Allerdings ist es rechtlich umstritten, ob indirekte Subventionen unter den Subventionsbegriff gefasst werden. Nach herrschender Meinung sind indirekte Subventionen nicht vom wirtschaftsverwaltungswissenschaftlichen Subventionsbegriff umfasst, da sie zu verschiedenen Regelungsgebieten angehören und deshalb eine differenzierte Betrachtungsweise geboten ist. Neben den Subventionen gibt es noch weitere staatliche Beeinflussungen des Wirtschaftsverkehrs wie die staatliche Filmförderung oder Preisfestsetzungen. Solche Maßnahmen können zwar Parallelen zu den Subventionen aufweisen, allerdings kommt der Staat in diesen Fällen eher seiner Verantwortung der Daseinsfürsorge nach oder wird in anderen Bereichen der Leistungsverwaltung tätig. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird nur auf die Leistungssubventionen eingegangen. 2, Subventionsarten: In diesem Kapitel werden die am häufigsten vorkommenden Subventionsarten und -formen beschrieben: a) Verlorene Zuschüsse: Verlorene Zuschüsse sind nicht rückzahlbare Zuwendungen des Staates. Diese Zuwendungen werden allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft, welche der Empfänger einhalten muss. In der Praxis werden für verlorene Zuschüsse unter verschiedenen Begriffen gebraucht (z. B.: Zuschuss, Beihilfe, Prämie, Zulagen). b) Darlehen: Der Begriff des Darlehens ergibt sich aus § 488 ff. BGB. Zinslose oder zinsgünstige Darlehen gewähren dem Privaten einen Geldvorteil gegenüber den marktüblichen Konditionen. Die Differenz wird vom Staat getragen. c) Bürgschaften: Bei einer Subventionsbürgschaft übernimmt der Staat (Subventionsgeber) eine Bürgschaft gegenüber einem privaten Kreditinstitut zugunsten eines privaten Kreditnehmers (Subventionsempfänger). Die Kreditwürdigkeit des Subventionsempfängers wird dadurch erhöht und politische sowie wirtschaftliche Risiken werden vermindert. Bürgschaften durch den Staat werden vorzugsweise in der Außenwirtschaftsförderung (durch so genannte Exportversicherungen) eingesetzt. d) Realförderung: Realförderung im Sinne einer Subvention ist die bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder der Veräußerung von staatlichem Eigentum (auch Naturalsubvention). Der Vorteil liegt darin, dass der Subventionsunternehmer den Zuschlag überhaupt und zudem meist unter den marktüblichen Bedingungen erhält. Die bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dient vor allem der gewerblichen Förderung des Mittelstandes sowie der regionalen Anbieter. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird auf die Wirtschaftsförderung in Form von verlorenen Zuschüssen näher eingegangen, da diese in nahezu allen Innovationsförderprogrammen vorkommen.