Fiedler / Wandt / Laux | Der Sonderbeauftragte als Eingriffsintrument der Banken- und Versicherungsaufsicht | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, Band 23, 258 Seiten

Reihe: Frankfurter Reihe

Fiedler / Wandt / Laux Der Sonderbeauftragte als Eingriffsintrument der Banken- und Versicherungsaufsicht

E-Book, Deutsch, Band 23, 258 Seiten

Reihe: Frankfurter Reihe

ISBN: 978-3-86298-086-4
Verlag: VVW GmbH
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Im Zuge der Finanzkrise hat die Frage nach staatlichen Rettungsmaßnahmen deutlich an Bedeutung gewonnen. Dabei soll der Staat Mittel für krisengeplagte Marktteilnehmer zur Verfügung stellen, aber auch regulierend eingreifen, um wirtschaftliche Schieflagen von Anfang an zu vermeiden.

Eines dieser regulatorischen Aufsichtsmittel ist der Sonderbeauftragte, dem Befugnisse von Organen von Banken und Versicherungsunternehmen übertragen werden können. Der Autor zeigt auf, dass die Bestellung eines Sonderbeauftragten einen weitreichenden Eingriff in die Organstruktur des betroffenen Unternehmens mit sich bringt. Betroffen ist insbesondere das Grundprinzip der Gewaltenteilung zwischen den Organen, wenn ein Sonderbeauftragter für die Befugnisse mehrerer Organe bestellt wird.

Aber auch andere gesellschaftsrechtliche Regelungen wie etwa die Berichtspflichten und Zustimmungsvorbehalte sind betroffen. Neben der Darstellung der Auswirkungen der Bestellung auf die Organstruktur der betroffenen Unternehmen erfolgt eine umfassende Untersuchung der Bestellungsvoraussetzungen, der rechtlichen Stellung des Sonderbeauftragten und der mit seiner Bestellung verbundenen haftungsrechtlichen Fragen.

Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Bestellung eines Sonderbeauftragten mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden ist und verbindet dies mit einem Appell an den Gesetzgeber, Rechtssicherheit zu schaffen, da der Sonderbeauftragte sonst keine besondere praktische Bedeutung haben wird.

Das Buch richtet sich primär an ein juristisches Fachpublikum, soll aber auch alle ansprechen, die in der Banken- und Versicherungswirtschaft auf Leitungsebene mit dem Aufsichtsrecht in Berührung kommen.
Fiedler / Wandt / Laux Der Sonderbeauftragte als Eingriffsintrument der Banken- und Versicherungsaufsicht jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


1;Der Sonderbeauftragte als Eingriffsinstrument der Banken und Versicherungsaufsicht;1
2;VORWORT;6
3;INHALTSVERZEICHNIS;8
4;EINLEITUNG;14
5;KAPITEL 1. BESTELLUNG DES SONDERBEAUFTRAGTEN;18
6;KAPITEL 2. SONDERBEAUFTRAGTER UND CORPORATE GOVERNANCE;61
7;KAPITEL 3. HAFTUNG;169
8;KAPITEL 4. VERSICHERUNGS-HOLDINGGESELLSCHAFTEN UND FINANZINSTITUTE;187
9;AUSBLICK;231
10;SCHRIFTENVERZEICHNIS;234


KAPITEL 4. VERSICHERUNGS-HOLDINGGESELLSCHAFTEN UND FINANZINSTITUTE (S. 174-175)

I Sonderbeauftragter für Versicherungs- Holdinggesellschaften

Mit der VAG-Novelle 2004626 hat der Gesetzgeber die Aufsicht über Versicherungs- Holdinggesellschaften erweitert, indem er durch § 1b VAG eine unmittelbare Beaufsichtigung der Versicherungsholddinggesellschaften durch die Aufsichtsbehörde eingeführt hat. Neben der allgemeinen Erweiterung der Aufsicht über Versicherungs-Holdinggesellschaften wurde für diese das Eingriffsinstrument des Sonderbeauftragten in § 1b Abs. 4 S. 1 VAG eigens geregelt. Danach kann die Aufsichtsbehörde einen Sonderbeauftragten einsetzen, wenn:

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrer Geschäftsleiter die gesetzlichen Anforderungen an Eignung und Zuverlässigkeit (§ 7a Abs. 1 VAG) nicht erfüllen (§ 1b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 VAG);

die Holding nachhaltig gegen Normen des VAG oder gegen zu dessen Durchführung erlassene Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat (§ 1b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 VAG); und/oder

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 S. 1 und S. 3 VAG nicht erfüllen (§ 1b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 VAG).

1. Beaufsichtigte Unternehmen

Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ist nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 1 VAG ein Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist. Nicht als Versicherungs-Holdinggesellschaft zählen Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, da diese ohnehin schon bisher den Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Rückversicherern unterlegen haben.

Problematisch ist allerdings, dass der Gesetzgeber mit § 1b Abs. 1 VAG nicht die erste, sondern eine zweite Legaldefinition erschaffen hat. Eine solche enthielt bereits § 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG. Danach sind Versicherungs- Holdinggesellschaften Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding- Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 VAG sind, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 S. 2 und S. 3 VAG sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erstversicherungsunternehmen ist.


Wandt, Manfred
Professor Dr. Manfred Wandt hat seit 1995 die Professur für Bürgerliches Recht, Handels- und Versicherungsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Goethe-Universität Frankfurt/Main; dort ist er Geschäftsführender Direktor des Instituts für Versicherungsrecht, Mitdirektor des Instituts für Rechtsvergleichung und Vorstandsmitglied des Institute for Law and Finance. Er ist Vorstandsmitglied des Deutschen Vereins für Versicherungswissenschaft und Mitglied der EU-Restatement Group of European Insurance Contract Law, Mitherausgeber des Münchener Kommentars zum VVG sowie Mitglied des Versicherungsbeirats der BaFin.


Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.