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E-Book, Deutsch, 256 Seiten

Finkenbusch Soziale Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit

Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld

E-Book, Deutsch, 256 Seiten

ISBN: 978-3-8029-0531-5
Verlag: Walhalla und Praetoria
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Leistungsansprüche kennen und durchsetzen

Die wirtschaftliche Sicherung während einer Arbeitsunfähigkeit ist für Arbeitnehmer und Selbstständige von existenzieller Bedeutung. Gleichzeitig kommt es immer wieder zu Streit zwischen Betroffenen und Sozialversicherungsträgern. Laut der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland stehen deshalb Nachfragen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. zum Krankengeld auf Platz 1 der Beratungsgespräche.

Norbert Finkenbusch, Experte im Sozialversicherungsrecht, stellt die komplexe Rechtslage der drei Themenbereiche vor:


Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
Krankengeld durch die Krankenkasse
Verletztengeld statt Krankengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls


Über 100 Fall- und Berechnungsbeispiele gehen auf den Praxisalltag ein und sorgen für ein gutes Verständnis.

Soziale Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit ist bestens geeignet zum Nachschlagen oder zur Fortbildung für Mitarbeiter in Personalabteilungen, Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht, Rechtsschutzsekretäre der Gewerkschaften, Rentenberater, Beauftragte für Menschen mit Behinderungen, Personal- oder Betriebsräte sowie für Mitarbeiter in Patienten-, Pflegeberatungsstellen und bei Sozialversicherungsträgern.
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1 Voraussetzungen
Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und die Feiertagsbezahlung sind für Arbeitnehmer im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Arbeitnehmer sind Arbeiter, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (vgl. § 1 Abs. 2 EFZG). Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und ihnen Gleichgestellte erhalten im Krankheitsfall keine Entgeltfortzahlung, sondern einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Das EFZG ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen auf alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland anzuwenden. Auf den Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers kommt es nicht an. Das EFZG gilt auch, wenn die außerhalb der Bundesrepublik ausgeübte Beschäftigung als Ausstrahlung der inländischen Beschäftigung anzusehen ist (vgl. § 4 SGB IV). Umgekehrt haben Personen, deren Beschäftigung in der Bundesrepublik als Einstrahlung im Sinne des § 5 SGB IV anzusehen ist, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeitnehmer erhalten Entgelt an gesetzlichen Feiertagen (vgl. § 2 EFZG), im Krankheitsfall (vgl. § 3 Abs. 1 EFZG), aufgrund einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft (vgl. § 3 Abs. 2 EFZG), bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut (vgl. § 3a EFZG). Heimarbeiter erhalten einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt zur wirtschaftlichen Sicherung im Krankheitsfall (vgl. § 10 EFZG) oder die Feiertagsbezahlung (vgl. § 11 EFZG) (vgl. § 1 Abs. 1 EFZG). Darüber hinaus kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch vertragliche Vereinbarungen ergänzt werden (z. B. in Tarif- oder Arbeitsverträgen). Leistungen der Sozialversicherung wie Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld werden während der Entgeltfortzahlung nicht erbracht. Der Anspruch darauf „ruht“ (vgl. u. a. §§ 44 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Andererseits tritt z. B. die Krankenkasse mit Krankengeld ein, wenn der Arbeitgeber während einer Arbeitsunfähigkeit die Entgeltfortzahlung zu Recht oder zu Unrecht verweigert. Geringfügig Beschäftigte (vgl. § 8 Abs. 1 SGB IV) sind nicht von der Entgeltfortzahlung ausgeschlossen (vgl. Beispiel 1). Mithin erhalten auch Arbeitnehmer in einem auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristeten Arbeitsverhältnis (längstens bis zum vereinbarten Fristablauf; vgl. § 8 Abs. 2 EFZG) sowie geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, im Krankheitsfalle das Entgelt fortgezahlt. Beispiel 1: Geringfügig entlohnte Beschäftigung Eine Arbeitnehmerin ist geringfügig beschäftigt und erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 Euro. Als Ehegattin eines Krankenkassenmitglieds ist sie in der Krankenversicherung familienversichert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Wenn die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig ist, erhält sie von ihrem Arbeitgeber das Entgelt fortgezahlt. Hinweis: Der Anspruch ist auf sechs Wochen begrenzt. Krankengeld wird anschließend nicht gezahlt, weil der Anspruch für familienversicherte Personen ausgeschlossen ist (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Entgelt ist fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne Verschulden an seiner Arbeitsleistung verhindert ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Arbeit (erstmalig) tatsächlich aufgenommen hat. Der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind weitere Tatbestände gleichgestellt, die verursacht werden durch: eine nicht rechtswidrige Sterilisation einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft (vgl. § 3 Abs. 2 EFZG) eine Spende von Organen, Geweben oder Blut (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 1 EFZG) 1.2.1 Arbeitsunfähigkeit Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit entspricht dem im Krankenversicherungsrecht verwendeten Begriff. 1 Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Notwendigkeit ärztlicher Heilbehandlung und zugleich oder allein Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 2 Als regelwidrig wird ein Zustand angesehen, der von der Norm, also vom Leitbild des gesunden Menschen, abweicht. 3 Behandlungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der regelwidrige Zustand ohne ärztliche Hilfe nicht mit Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern. Hinweis: Die Arbeitsunfähigkeit wird durch einen Arzt festgestellt. Die Krankenkasse kann die Arbeitsunfähigkeit durch den MDK begutachten lassen, um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen (vgl. § 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB V). Der Arbeitgeber kann die Begutachtung verlangen (vgl. § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V). Davon kann die Krankenkasse nur absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen eindeutig aus ihren Unterlagen ergeben (vgl. § 275 Abs. 1a Satz 4 SGB V). Die Arbeitsunfähigkeit besteht auch, wenn die Behandlungsbedürftigkeit beendet ist, 4 da die Krankheit die wesentliche Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist (z. B. bei Erblindung oder beim Defekt eines Hilfsmittels). Ein Dauerzustand steht der Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen. 5 Davon sind auch Regelwidrigkeiten erfasst, die auf einen Alterungsprozess zurückzuführen sind. Wenn diese Regelwidrigkeiten behandlungsbedürftig werden oder Arbeitsunfähigkeit bedingen, begründen sie den Versicherungsfall der Krankheit. Die Fortsetzung oder Aufnahme einer Arbeit auf Kosten der Gesundheit (Zwischenbeschäftigung) schließt eine Arbeitsunfähigkeit nicht aus. 6 Dass der Arbeitnehmer möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könnte, ist unerheblich. 7 Hinweis: Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist die zuletzt ausgeübte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung oder Tätigkeit. 8 1.2.2 Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch Der Arbeitsunfähigkeit sind weitere Tatbestände gleichgestellt (vgl. § 3 Abs. 2 EFZG). Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch eine Arbeitsverhinderung aufgrund einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 EFZG). Dasselbe gilt für einen rechtswidrigen aber nicht strafbaren Abbruch der Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 EFZG). Arbeitsunfähigkeit ist nicht nur während der mit dem Eingriff verbundenen ärztlichen Maßnahmen gegeben. Sie besteht auch, wenn wegen der Nachwirkungen des Eingriffs nicht gearbeitet werden kann. § 3 Abs. 2 EFZG erfasst außerdem die Fälle, in denen eine durch die Sterilisation oder den Schwangerschaftsabbruch ausgelöste Krankheit Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist. Nicht...


Norbert Finkenbusch, Krankenkassenbetriebswirt, langjährige Erfahrung in verantwortlichen Positionen bei Krankenkassen und Verbänden, Dozent und Fachbereichsleiter in der beruflichen Bildung mit den Schwerpunkten Seminarentwicklung und Seminardurchführung, Leitung von Bildungsprojekten, Entwicklung digitaler Bildungsmedien, Fachautor.


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