Götz / Looschelders / Michael | Die deliktische Haftung für Sportverletzungen im Wettkampfsport | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 1, 367 Seiten

Reihe: Düsseldorfer Reihe

Götz / Looschelders / Michael Die deliktische Haftung für Sportverletzungen im Wettkampfsport

ugleich ein Beitrag zur Dogmatik der Verkehrspflichten im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB -

E-Book, Deutsch, Band 1, 367 Seiten

Reihe: Düsseldorfer Reihe

ISBN: 978-3-86298-111-3
Verlag: VVW GmbH
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Das Massenphänomen „Sport“ ist in besonderem Maße durch das Spannungsverhältnis zwischen der Verrechtlichung sportlicher Betätigung und der Autonomie des Sports geprägt. Schwerpunkt dieser Arbeit ist die juristische Analyse der hinter der haftungsrechtlichen Beurteilung von Sportverletzungen im Wettkampfsport stehenden Dogmatik.

Haftungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die rechtliche Behandlung von Sportverletzungen ist § 823 Abs. 1 BGB. Die Autorin prüft die von Rechtsprechung und Literatur herangezogenen dogmatischen Begründungswege zur Haftungsfreistellung bei sportregelkonformem Verhalten und entwickelt auf dieser Basis einen eigenen dogmatischen Lösungsweg. Besondere Bedeutung wird der Verkehrspflichtenkonzeption sowie dem Verhältnis der Sportregeln und deren Bedeutung im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB beigemessen. Es werden die ent-scheidenden Kriterien für die Bestimmung der Verhaltenspflichten im Sport herausgearbeitet, so dass bei auftretenden Haftungsfragen sowohl die Interessen der Rechtsordnung als auch diejenigen der Sportler in ausreichendem Maße berücksichtigt werden können.

Es wird aufgezeigt, wo die Grenze zwischen haftungsrechtlich zu privilegierenden und nicht mehr zu tolerierenden Verhaltensweisen im Sport zu ziehen ist. Konkretisierend erfolgt zum Abschluss eine Auseinandersetzung mit haftungsrechtlichen Einzelfragen im Fußball.
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Weitere Infos & Material


1;Die deliktische Haftung für Sportverletzungen im Wettkampfsport;1
2;Geleitwort der Herausgeber;6
3;Vorwort;10
4;Inhaltsverzeichnis;12
5;Abkürzungsverzeichnis;22
6;Einleitung;26
6.1;A. Ziel der Arbeit;28
6.2;B. Gang der Untersuchung;30
7;1. Kapitel: Das Phänomen „Sport“;32
7.1;A. Bedeutung des Sports in der Gesellschaft;33
7.2;B. Aspekt der Kommerzialisierung und Professionalisierung – Sport als Wirtschaftsgut;40
7.3;C. Autonomie des Sports;58
7.4;D. Sport als teilweise außerrechtlicher Lebensbereich?;64
7.5;E. Gefahren der Verrechtlichung des Sports;73
8;2. Kapitel: Inhaltliche und rechtliche Bedeutung des Sportrechts;78
8.1;A. Grundsätzliches;78
8.2;B. Definition des Begriffs „Sport“;79
8.3;C. Querschnittsmaterie „Sportrecht“;81
8.4;D. Einteilung der Sportarten nach dem Grad der Gefährdung;86
8.5;E. Erscheinungsformen des Sports;90
8.6;F. Vorliegen einer Sportverletzung bei der Sportausübung als Ausgangspunkt;99
9;3. Kapitel: Bedeutung und Einordnung der Sportregeln;106
9.1;A. Funktionen der Sportregeln;107
9.2;B. Einteilung der Sportregeln in verschiedene Kategorien;109
9.3;C. Rechtliche Bindung an die Sportregeln;121
9.4;D. Allgemeine Einordnung und Rechtsnatur der Sportregeln;133
10;4. Kapitel: Dogmatische Einordnung der Haftung bei Sportverletzungen;144
10.1;A. Ausgangslage für die dogmatische Einordnung;146
10.2;B. Meinungsstand anhand des dreistufigen Tatbestands des § 823 Abs. 1 BGB bei sportregelkonformem Verhalten;155
11;5. Kapitel: Auflösung des Haftungsproblems durchRückgriff auf die Verkehrspflichtenhaftung imTatbestand des § 823 Abs. 1 BGB;206
11.1;A. Entscheidende Kriterien einer sachgerechten Lösung;206
11.2;B. Dogmatische Einordnung der Sportlerhaftung unter Heranziehung der Verkehrspflichtenkonzeption;208
11.3;C. Verkehrspflichten als deliktische Verhaltenspflichten (Sorgfaltspflichten);225
11.4;D. Einordnung der Verkehrspflichten im Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB;227
11.5;E. Zwischenergebnis: Relevanz der Verkehrspflichtenhaftung bei Sportverletzungen;228
11.6;F. Bestimmung der Verkehrspflichten im Sport;229
12;6. Kapitel: Reichweite des sportgerechten Verhaltens –Grenzen der Einhaltung der Verkehrspflichten;270
12.1;A. Haftungsrechtliche Relevanz jedes Sportregelverstoßes;271
12.2;B. Maßgebliche Gesichtspunkte für die Grenzbestimmung;274
12.3;C. Das Scheitern weiterer Anknüpfungspunkte hinsichtlich der Reichweite verkehrsgerechten Verhaltens;275
12.4;D. Abgrenzung haftungsrechtlich relevanter und irrelevanter Gefahren;284
12.5;E. Prüfung des Verschuldens;295
12.6;F. Mitverantwortlichkeit des geschädigten Sportlers nach § 254 BGB;299
13;7. Kapitel: Haftungsrechtliche Einzelfragen beim Fußball;306
13.1;A. Gefährdungspotential beim Fußball;307
13.2;B. Abgestuftes System der Verhaltensanforderungen nachLeistungsklassen;308
13.3;C. Einzelfragen allgemeiner Haftungsmaßstäbe für die Verkehrspflichten bei verschiedenen Spielsituationen;317
13.4;D. Bestimmung der Verkehrswidrigkeit einzelner Abwehrmethoden;329
13.5;E. Schmerzensgeldanspruch von Profisportlern gegen den Ligaverband;340
13.6;F. Haftungsgrundsätze bei spontanen sportlichen Betätigungen oder Sportarten ohne offizielles Regelwerk;344
13.7;G. Abschließendes Fazit zur Lösung haftungsrechtlicher Fragen im Sport;348
14;8. Kapitel: Zusammenfassende Ergebnisse;352
15;Literaturverzeichnis;362


II. Rechtfertigung für mildere Beurteilung bei Sportverletzungen (S. 123-124)

Generell ist zu konstatieren, dass im Rahmen sportlicher Betätigungen andere Maßstäbe an die deliktische Verantwortlichkeit gestellt werden sollten als im alltäglichen Leben416. Denn in diesem Bereich entstehen dadurch, dass von der Normalität abweichende Handlungsweisen die Sportwelt prägen, im Verhältnis zu den im Alltag vorherrschenden Lebensverhältnissen ungleich höhere Risiken. Die Ausübung einer Sportart ist nun einmal zweifelsohne mit gewissen Risiken verbunden, die sich nicht gänzlich vermeiden lassen.

Während im täglichen Leben jegliche „Angriffe“ auf die körperliche Integrität der Tabuzone zugeordnet werden, sind vor allem bei Wettkampfsportarten körperliche Nähe und Auseinandersetzung nahezu unvermeidbar und darüber hinaus intendiert. Dies macht eine andere rechtliche Bewertung erforderlich, wenn man die Bedeutung und die Werte des Sports für die Gesellschaft wahren und einer Sportart nicht ihren Reiz und ihre Attraktivität nehmen möchte. Geht man in Anbetracht der in vielen anderen Bereichen zu verzeichnenden Normendichte von einem bewussten Verzicht des Gesetzgebers auf eine normative Regelung des Sportbereichs aus, so lässt dies darauf schließen, dass der Staat kein besonderes zivilrechtliches Interesse an diesem Gebiet hat.

Vielmehr scheint er darauf zu vertrauen, dass der Sport seine Angelegenheiten primär selbst regeln kann. Dies schließt im Grundsatz eine von den sonstigen rechtlichen Maßstäben des Deliktsrechts mildere rechtliche Bewertung nicht aus. Schiffer spricht hinsichtlich der strafrechtlichen Bewertung davon, dass die Grenzen, bis zu denen noch von einer „tatbestandslosen Bagatelle“ gesprochen werden kann, hinausgeschoben werden könnten.

Mit Blick auf das betroffene Rechtsgut führt Schiffer zudem einen weiteren Gesichtspunkt auf, der die milderen Maßstäbe rechtfertige. So begründet er die „Verschiebung der Harmlosigkeitsgrenze“ bei Sportverletzungen durch die unterschiedliche Motivation und Angriffsrichtung. Sport . werde im Unterschied zum Beruf und Straßenverkehr freiwillig und ohne einen ökonomischen Zwang betrieben. Dies führe zu einer differenzierenden Bewertung des Rechtsguts, die sogar nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sei.

Es erscheint indes zweifelhaft, ob man dieser Argumentation in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung des Sports heutzutage uneingeschränkt folgen kann. Denn zumindest im Profisport wird der Sport nicht mehr nur noch freiwillig betrieben. Vielmehr bestehen vertragliche Verpflichtungen der Sportler, die diese weitgehend einschränken. Ein Unterschied zum „normalen“ Beruf besteht insofern nicht. Dennoch ist aber im Grundsatz richtig, dass man sich der sportlichen Betätigung im Unterschied zu anderen Bereichen des Lebens aus Freude an der Bewegung und der gesundheitsfördernden Wirkung freiwillig hingibt.

Der Umstand der freiwilligen Teilnahme an sportlichen Aktivitäten ist bei der Beurteilung haftungsrechtlicher Fragen vom Grundsatz her zu beachten. Insofern kann man Körperverletzungen im Sport von anderen Körperverletzungen unterscheiden. Denn wer sich zum Zwecke der Ausübung einer Sportart, und sei es auch nur aus Anlass des eigenen Vergnügens, als Teilnehmer potentiellen Gefahren aussetzt, ist von vornherein weniger schutzwürdig419 . Dies kann als allgemeine Grundwertung bezeichnet werden, die bei der Lösung der Problematik nicht vergessen werden darf. Dies bedeutet freilich nicht grenzenloses Ausgesetztsein von Gefahren.


Looschelders, Dirk
Prof. Dr. Dirk Looschelders wurde am 21. 10. 1960 in Lüchow geboren. Er studierte von 1982-1987 Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim und legte 1987 sein Erstes juristisches Staatsexamen ab. Die Zweite juristische Staatsprüfung erfolgte 1990 in Stuttgart. Von 1990-1998 war Looschelders wissenschaftlicher Assistent an der Universität Mannheim. Er promovierte dort im Jahre 1995 mit einer Arbeit zum Thema „Die Anpassung im Internationalen Privatrecht“, die von Prof. Dr. Egon Lorenz betreut wurde. 1998 habilitierte sich Looschelders an der Universität Mannheim bei Prof. Dr. Egon Lorenz mit einer Arbeit zum Thema „Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht“. Dabei wurde ihm die Lehrbefugnis für die Fächer „Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, Privatversicherungsrecht sowie Rechtstheorie“ verliehen. In den Jahren 1998/99 war Looschelders als Privatdozent an der Universität Mannheim tätig und nahm im Sommersemester 1999 eine Lehrstuhlvertretung an der Universität Heidelberg wahr. Am 1. 10. 1999 wurde Looschelders zum Universitätsprofessor an der Universität Düsseldorf ernannt. Er hat dort den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privat-recht und Rechtsvergleichung sowie Privatversicherungsrecht inne und ist seit dem 1. 10. 2006 außerdem Direktor des dortigen Instituts für Versicherungsrecht. Vom 17. 3. 2008 bis zum 31. 3. 2010 war Looschelders Dekan der Juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf. Looschelders weist zahlreiche Veröffentlichungen auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Internationalen Privatrechts und des Privatversicherungsrechts auf. Zu nennen sind insbesondere die in der renommierten Reihe Academia Iuris erschienenen Lehrbücher zum Schuldrecht (Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2010; Besonderer Teil, 5. Aufl. 2010), der Kommen¬tar zum Internationalen Privatrecht (2004) sowie der Kommentar zum VVG (2010), den Looschelders zusammen mit Frau Prof. Dr. Petra Pohlmann (Münster) herausgibt. Hinzu kommen mehrere umfangreiche Kommentierungen zum BGB (Staudinger, Nomos Kommentar) und zum VVG (Münchener Kommentar zum VVG). Der Zeitschrift Versicherungsrecht ist Looschelders seit 2001 als Schriftleiter eng verbunden.


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