Hanne | Das Glossar zum öffentlichen Baurecht | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 400 Seiten

Hanne Das Glossar zum öffentlichen Baurecht

600 Stichwörter für den Rechtsanwender

E-Book, Deutsch, 400 Seiten

ISBN: 978-3-415-06336-5
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Nie mehr Missverständnisse zwischen Juristen und Architekten
Die Mischung aus baurechtlichen und bautechnischen Begriffen in den Rechtsvorschriften führt in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten bei den Rechtsanwendern. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung reden Fachleute aus den Bereichen Bautechnik – Ingenieure, Bauunternehmer, Architekten etc. – und Baurecht – Rechtsanwälte, Richter etc. – häufig aneinander vorbei. Dabei sind sie im Rahmen eines Bauprojektes oder eines Rechtsstreits auf ein einheitliches Basiswissen angewiesen.


Die Lösung liefert das neue "Glossar zum öffentlichen Baurecht":
schneller Zugriff auf die alphabetische Sammlung der maßgeblichen Begriffe aus dem öffentlichen Baurecht – jeweils kurz erläutert unter Bezug auf die entsprechenden Vorschriften
umfassender Querschnitt anhand von ca. 600 Stichwörtern aus den Bereichen des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunebenrechts – verständlich definiert und erklärt
mit kurzer Einleitung – zur Übersicht und Abgrenzung zum privaten Baurecht
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G
Galerie (Empore) – ist im Hausbau ein längerer, erhöhter, einseitig offener Gang. Man kann eine Galerie auch als einen balkonartigen Einbau beschreiben. Die Galerie dient der Raumgestaltung und weist regelmäßig eine (im Verhältnis zum übrigen Raum) geringere Nutzfläche auf. Galerien mit einer Nutzfläche von 12 bzw. 18 qm werden als eigenständige Aufenthaltsräume (§ 2 Abs. 5 und § 47 MBO) bewertet. Die Vorgaben zum Brandschutz (Rettungswege) sind deshalb zwingend zu beachten (§ 33 MBO). Garage – ist ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 7 MBO). Garagen sind auch immer Gebäude. Ein vollständig umschlossener Raum ist aber nicht erforderlich, folglich ist ein Carport – also ein überdachter Stellplatz – ein Unterfall der Garage (= offene Kleingarage). Diese (Stellplätze mit Schutzdächern) werden als offene Garagen bewertet. Ein Dach ist aber erforderlich! Ein Carport erfüllt deshalb auch den Gebäudebegriff. In Abhängigkeit von deren Nutzfläche unterscheidet man Klein-, Mittel- und Großgaragen. Garagen können auch als Tiefgarage ausgebildet werden. Die materiellen Anforderungen folgen aus den jeweiligen Landesbauordnungen und ergänzend aus Sonderbauvorschriften. Daneben regelt das Städtebaurecht, ob die nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Stellplätze überhaupt errichtet werden dürfen. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig, Abs. 2 der Vorschrift schränkt die prinzipielle Zulässigkeit für einige Baugebiete wieder ein. § 12 BauNVO gehört zu den Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung und geht als speziellere Norm § 14 BauNVO (Nebenanlagen) vor. ?  Carport, ?  Stellplatz (bauordnungsrechtlich), ?  Stellplatz (bauplanungsrechtlich). Garagengeschoss – ist das unter- oder oberirdische Geschoss eines Gebäudes, welches ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. Garagengeschosse umfassen zwangsläufig auch noch sonstige Nebeneinrichtungen, wie Zu- und Abfahrten, Fahrgassen, Rampen, Treppenräume usw. Zur Anrechnung von Garagengeschosse auf die Anzahl der Vollgeschosse ist die Sonderregel des § 21 a BauNVO zu beachten. Gärfutterbehälter ?  Futtersilo. Gartenbaubetrieb – ist ein Betrieb, der Obst, Gemüse, Blumen und sonstige Kulturpflanzen anbaut und vertreibt. Es kann sich auch um einen spezialisierten Betrieb handeln, z. B. eine Baumschule, eine Sämerei oder eine Pilzzüchterei. Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung bzw. Erwerbsobstbau zählen zur Landwirtschaft i. S. d. § 201 BauGB und gehören im planungsrechtlichen Außenbereich zu den privilegierten landwirtschaftlichen Betrieben (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Auch eine Champignonzucht in überdachten Hallen unter Verwendung wesentlicher Teile landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist hierunter zu fassen. Ferner kann die Privilegierung eines Betriebes der Obsterzeugung auch die Obstverwertung vom Hof weg umfassen. Im Planbereich gehören Gartenbaubetriebe auch zu den im Kleinsiedlungsgebiet (§ 2 BauNVO), im Dorfgebiet (§ 5 BauNVO und im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) regelmäßig zulässigen Arten der baulichen Nutzung. Gartenhaus – gehört zu den typischen ?  Nebenanlagen einer Wohnnutzung. Es dient regelmäßig der bestimmungsgemäßen Nutzung von Wohnbaugrundstücken, z. B. zur Lagerung von Gartengerätschaften bzw. -möbel usw.. Diese Hilfsfunktion muss sich aber in Größe und Umfang niederschlagen, d. h. es bedarf einer Unterordnung. Es darf auch keine Wohnqualität haben. Soweit es sich bei den Nebenanlagen um Gebäude handelt, müssen grundsätzlich die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden Im Grenzbereich gelten aber für solche Anlagen zumeist Sonderregelungen (§ 6 Abs. 8 MBO). Gartenhofhaus – ist ein L- oder U-förmiges Gebäude, welches rund um einen Wohnhof angelegt ist. Der Lichteinfall erfolgt bei diesem Gebäudetypus vor allem über den Innenhof. Die Gartenhofbauweise kann auch in einem Bebauungsplan als abweichende Bauweise festgesetzt werden (§ 22 Abs. 3 BauNVO). Gastwirtschaft ?  Schank- und Speiswirtschaft. Gebäude – ist eine selbstständig benutzbare, überdachte bauliche Anlage, die betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Ein Gebäude muss geeignet sein, den entsprechenden Verwendungszweck unabhängig von anderen baulichen Anlagen zu erfüllen. Zulässig ist aber eine Verbindung mit anderen baulichen Anlagen, z. B. die gemeinsame Nutzung von Versorgungseinheiten (z. B. Haustechnik). Eine gemeinsame Brandwand hebt die Gebäudeeigenschaft von Reihenhäusern nicht auf. Ferner ist eine Überdeckung/Überdachung erforderlich, also muss mindestens eine Vorrichtung zur Ableitung von Niederschlagswasser vorhanden sein. Für eine Überdachung reichen auch eine Abdeckung aus Folie oder Zelttuch. Sind die vorgenannten Voraussetzungen gegeben, also vor allem die selbständige Benutzbarkeit und Überdachung, dürfte die bauliche Anlage regelmäßig auch der notwendigen Schutzfunktion gerecht werden, also z. B. als Wohngebäude oder als Garage oder als Nebengebäude mit Abstellraum oder als Stall oder als gewerblich genutztes Gebäude (Laden, Maschinenhalle, Werkstatt). Im Bauordnungsrecht werden die Gebäude zwischenzeitlich überwiegend in ?  Gebäudeklassen unterteilt. An die Gebäudeeigenschaft knüpft das Bauordnungsrecht bestimmte materielle Anforderungen, z. B. das Erfordernis, Abstandsflächen einzuhalten. Gebäudeabschlusswand – schließt Gebäude voneinander bzw. vom Umfeld ab (§ 30 MBO). Sie ist für bestimmte Konstellationen als ?  Brandwand auszubilden und darf keine Öffnungen aufweisen, auch keine Glasbausteine, z. B. einem Grenzabstand von weniger als 2,50 m. Insofern dient sie dem Brandschutz (Abschottung) und hat in diesem Sinne eine nachbarschützende Funktion. Eine gemeinsame Gebäudeabschlusswand zweier Gebäude hebt deren Gebäudeeigenschaft nicht auf. Gebäudeklasse – meint die zwischenzeitlich übliche Unterteilung von Gebäuden in verschiedene Kategorien. Hiervon hängt die Qualität der brandschutztechnischen Anforderungen z. B. an tragende Wände (§ 27 MBO), Decken (§ 31 MBO) und Dächer (§ 32 MBO) sowie an Rettungswege in Treppen und Treppenräumen (§§ 34?–?35 MBO) ab. Die Brandbekämpfung und die Rettung der Bewohner bzw. Nutzer ist bei höheren Gebäuden schwieriger (Anleiterbarkeit!), deshalb steigen analog zur Gebäudehöhe die bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen. Wichtig ist hierbei die Bestimmung des unteren und des oberen Bezugspunktes. Bei der Ermittlung des Gebäudetyps ist auf die Höhenlage des Fußbodens des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen über der Geländeoberfläche abzustellen. Maßgeblich ist die Oberkante des fertigen Fußbodens. Gebäudetrennwand – ist ein raumabschließendes Bauteil und trennt Gebäude voreinander (§ 28 MBO), z. B. bei Doppel- oder Reihenhäusern. Erforderlich sind hier Brandwände (§ 30 MBO). Auch der Schallschutz muss ausreichend gewährleistet sein. Trennwände sind raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen. Gebietsart – umfasst die Vorgabe eines bestimmten Baugebietes als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. den §§ 2 ff. BauNVO) oder die Einordnung der näheren Umgebung eines Vorhabens im unplanten Innenbereich in den Katalog der Baugebiete der BauNVO (§ 34 Abs. 2 BauGB). Der Typenkatalog der BauNVO ist abschließend, allerdings sind unter Beachtung der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietes Modifizierungen zulässig (§ 1 BauNVO). Gebietsentwicklungsplan ?  Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan). Gebietserhaltungsanspruch – meint den Abwehranspruch des Nachbarn vor Verfremdung des jeweiligen Gebietes. Dies gilt aber nur innerhalb desselben Baugebiets, einen plangebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch gibt es grundsätzlich nicht. Ein Rückgriff auf § 15 BauNVO ist in solchen Fällen nicht erforderlich. Der Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung der Gebietsart geht somit über das Rücksichtnahmegebot hinaus. Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung kommt es dabei nicht an. Der Gebietserhaltungsanspruch gilt sowohl für festgesetzte (§§ 2 ff. BauNVO), als auch für faktische Baugebiete i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB. Dies wird mit einem Austauschverhältnis innerhalb eines Baugebietes begründet, da die Beschränkung der Möglichkeiten zur Nutzung des eigenen Grundstücks dadurch...


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