Hauff / Musielack | Das große Verwalter-Handbuch | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 435 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Hauff / Musielack Das große Verwalter-Handbuch

Wohnungseigentum sicher managen

E-Book, Deutsch, 435 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-15224-9
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Dieses Fachbuch bereitet Verwalterinnen und Verwalter umfassend auf die komplexen Aufgaben der WEG-Verwaltung vor. Sie erhalten sofort umsetzbares Wissen und können Ihre WEG auch in schwierigen Situationen umfassend beraten - von der Abrechnung bis zur Zwangsverwaltung. Mit juristischen Hintergrundinformationen und aktuellen Gesetzesänderungen, die auch für Nichtjuristen verständlich aufbereitet sind.

Komplett überarbeitete Auflage nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG).

Inhalte:

- Einführung in die Verwaltungsgrundlagen
- Organisationsgemäße Verwaltung
- Bauliche Maßnahmen und Instandhaltung
- Eigentümerversammlung und Beschlussfassung
- Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
- Praxisfälle mit Lösungen zu den wichtigsten Fragen der Verwaltungstätigkeit

Digitale Extras:

- Wichtige Musterbriefe
- Formulare
- Übungen und Lösungen, die der Fortbildung dienen
- Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
Hauff / Musielack Das große Verwalter-Handbuch jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


Grußwort

Vorwort

Die Autoren

Das neue WEG ist in Sicht

Die WEG-Verwaltung in ihrer geschichtlichen Entwicklung
- Bauen, Wohnen und Eigentum in der Geschichte
- Der deutsche Wohnungsmarkt
- Stellung der WEG-Verwaltung in der heutigen Immobilienwirtschaft
- Das Verbandswesen und seine Aufgaben
- Internetverweise

Einführung in die Verwaltungsgrundlagen
- Die Verwalterpyramide
- Was bedeutet „Verwaltung von Wohnungseigentum"?
- Aufgabenbereiche der WEG-Verwaltung
- Gesetzliche und vertragliche Aufgaben
- Kaufmännische Anforderungen
- Umweltbewusstsein in der WEG-Verwaltung
- Hilfe durch EDV
- Strategie und Psychologie im Verwaltungsberuf
- Bautechnik, Sanierung und Reparatur
- Instandhaltung
- Haftung und Versicherungen
- Rundfunk-, Fernseh- und Multimediaversorgung von Wohnungen

Die gesetzlichen Grundlagen des Wohnungseigentums
- Das Wohnungseigentumsgesetz als Grundlage des Eigentümer- und Verwalterhandelns
- Begriffsbestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes
- Begründungsformen des Wohnungseigentums
- Erscheinungsform des Wohnungseigentums
- Beschränkungen bei der Veräußerung von Wohnungseigentum
- Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
- Lasten- und Kostentragungspflichten
- Verwaltung des Eigentums
- Eigentümerversammlung
- Verwaltungsbeirat - Aufgaben und Befugnisse
- Verfahrensfragen

Der WEG-Verwalter als Kaufmann
- Betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Das Treuhandrechnungswesen des WEG-Verwalters
- Die Jahresendabrechnung
- Prüfung der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat
- Die Jahreseinzelabrechnung
- Der Wirtschaftsplan
- Die Personalbuchhaltung der WEG
- Das Mahnwesen der WEG

Die haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG) als Problemfeld

Vom Miethaus zur Eigentümergemeinschaft
- Welche Schritte muss der Teilende durchführen, bevor die erste Wohnung verkauft werden kann?
- Trennung von Miet- und WEG-Verwaltung

Der WEG-Verwalter als Energiemanager
- Energieeinsparverordnung (EnEV) und Energieausweis
- Welche Arten des Energieausweises gibt es?
- Wo sind die Ausweise erhältlich?
- Welche rechtlichen Auswirkungen hat der Energieausweis?
- Welche Chancen ergeben sich für den Verwalter?

Den gebündelten Willen der Eigentümergemeinschaften organisieren
- Das WEG-Organigramm
- Die Eigentümerversammlung
- Der Verwaltungsbeirat
- Hausmeister und Reinigungskräfte
- Die Hausordnung
- Die Bedeutung des „VIP"
- Der soziale Rahmen
- Anhang: Organisations- und Formulierungshilfen

Das muss der Verwalter über Bautechnik wissen
- Die technische Übernahme einer „neuen" Gemeinschaft
- Basis und Grenzen der Verpflichtung des WEG-Verwalters in bautechnischer Hinsicht
- Die technischen Gewerke und was der Verwalter darüber wissen sollte
- Fachbegriffe der Bautechnik

Der WEG-Verwalter und die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
- Einführung
- Definitionen und Begriffe
- Ziele und Aufgaben der Instandhaltung
- Problemfelder der Gebäudeinstandhaltung
- Rechtliche Rahmenbedingungen der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
- Technische und ökonomische Rahmenbedingungen der Instandhaltung

Diese Versicherungen sollte der Verwalter kennen
- Einleitung
- Abschluss und Kündigung eines Versicherungsvertrags - Aufgaben des Verwalters
- Der Versicherungsfall
- Sachversicherungen
- Haftpflichtversicherungen
- Informationsquellen

Der Verwalter im Multimediazeitalter
- Multimedia - eine Herausforderung für Eigentümer und Verwalter
- Technische Voraussetzungen des Gemeinschaftsfernsehempfangs
- Neue Chancen und Geschäftsfelder durch Deregulierung
- Rechtliche Aspekte der Medienversorgung von Wohnhäusern

Abkürzungsverzeichnis

Stichwortverzeichnis


2 Die WEG-Verwaltung in ihrer geschichtlichen Entwicklung
von Michael von Hauff 2.1 Bauen, Wohnen und Eigentum in der Geschichte
Das Wohnen gehört wie Essen, Trinken und Schlafen zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Essen, Trinken und Schlafen dienen jedoch der Befriedigung unmittelbarer körperlicher Bedürfnisse und sind damit von der Natur genau definiert. Auf das Wohnen trifft das nicht zu. Das ändert jedoch nichts am existenziellen Charakter des Wohnens, wie es die hoch emotionalisierten Debatten im Brennglas Berlin aufzeigen: Bürgerkampagnen wie »Deutsche Wohnen enteignen« zeigen das ebenso wie die politische Antwort der »Mietpreisbremse«, also das Einfrieren der Mieten auf eine bestimmte Zeit. Dazu einige grundlegende Überlegungen. Menschen wohnen in einer Wohnung. Häufig wird aber das Umfeld um die Wohnung eines Menschen, beispielsweise der Garten, der Park oder sogar der Wald, von ihm »mitbewohnt«. Dies zeigt erstens, dass der Begriff »Wohnen« nicht eindeutig definiert ist, und zweitens, dass das Wohnen untrennbar mit dem Eigentumsbegriff verbunden ist. Laut Brockhaus ist Eigentum »das umfassende Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht über Grund und Boden (unbewegl. Sachen) und sonstige Habe (bewegl. Sachen, Rechte u. a.).«1 Der Eigentümer kann mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren, »soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen«. Damit ist Eigentum gleichzeitig ein Recht, das ein Rechtsgut einem Rechtsträger, dem Eigentümer, zuordnet. Zusätzlich ist es das umfassendste Recht zur Nutzung. Als Recht drückt Eigentum eine von den Mitmenschen anerkannte Ordnung aus, nämlich die geltende Rechtsordnung.2 Kurzum bedeutet Eigentum Abgrenzung. Der Eigentümer hat das gesellschaftlich verbriefte Recht, andere von der Einwirkung auf die Sachen abzuhalten, die sein Eigentum sind. Gehört mir ein Grundstück, kann ich jeden Unbefugten – also jeden Nichteigentümer – vom Betreten des Grundstücks abhalten. Damit ist der Eigentumsbegriff auch untrennbar mit der Gemeinschaft verbunden. Gibt es keine Nachbarn oder gibt es unbegrenzten Raum, verliert der Begriff des Grundeigentums seinen Sinn. Eigentum ist die unmittelbare, gesellschaftlich sanktionierte Abgrenzung einer Interessenssphäre gegenüber den Interessen und Einwirkungen anderer. Bei Dingen, die sich beim Gebrauch verbrauchen und verzehrt werden, ist das intuitiv klar und einsichtig. Aber bei Gütern wie Immobilien, Gärten, Parkanlagen etc. gibt es unaufhörlich Definitionskonflikte. Dennoch hat sich im Abendland das Instrument des Eigentums an Grund und Boden und des Eigentums an Häusern weitgehend durchgesetzt. Nach unserer Werteordnung gilt Eigentum an Wohnraum, Grund und Boden als ein positiver Faktor zur Verwurzelung des Menschen. Er hat ein »Zuhause« und in diesem Sinn kann ein Gefühl von Heimat und Sicherheit entstehen. Entsprechend negativ belegt sind Wörter wie »entwurzelt«, »unstet«, »rastlos«, »flüchtig«. Ein Mensch, der keine Behausung hat, gilt als arm. Der Erwerb eines eigenen Hauses und die Verteidigung dieses Besitzes sind seit Menschengedenken anerkannt. Einzig die Form der Behausung hat sich mit der Kultur und dem technischen Fortschritt stark gewandelt. Manche Sozial- und Wirtschaftspolitiker nehmen das Verhältnis von Eigentum an Wohnungen pro Kopf und Bevölkerung als Indikator für den Reichtum eines Volkes. Das scheint bei näherer Betrachtung nicht sinnvoll: Reich wären dann jene Länder, in denen der Eigenbesitz an Wohnraum am höchsten ist, beispielsweise Portugal und Irland. Die Schweiz hingegen gälte als arm, da dort der Eigenbesitz an Immobilien am niedrigsten ist. Zentral- und Mitteleuropa haben alternativ zum Hauseigentum eine Tradition des angemieteten Wohnraums. In Deutschland gab es in dieser Tradition zwei Abschnitte: Vor 1850 waren Mieter häufig Stadtbewohner, möglicherweise Staatsbeamte oder Militärpersonen, die damit rechnen mussten, immer wieder versetzt zu werden. Zu diesem Zeitpunkt waren Mietwohnungen elegant, relativ teuer und nur wenig verbreitet. Wer kein Geld hatte, wohnte im eigenen Haus oder in der eigenen Hütte und in aller Regel nicht in der Stadt. Mit Beginn der industriellen Revolution tritt in Mitteleuropa die Werkswohnung in den Vordergrund. Es werden nun Wohnungen für Massen von Arbeitern gebraucht und man kann geradezu von einer Arbeiter-Massenhaltung in den dritten und vierten Hinterhöfen sprechen. Die Mietwohnung kam in einen sozialen Verruf, sie weckte öffentlich fortan unangenehme Assoziationen: laut, eng, teuer, beobachtet, sich nicht ausleben können, dem Hausherrn gehorchen müssen, Einschränkungen, in Mietzinsabhängigkeit und so weiter. Dahingegen wird mit dem eigenen Haus Selbstständigkeit, Freiheit, Unabhängigkeit, soziale Sicherheit, Gestaltungsmöglichkeit, Entfaltungsmöglichkeit und dergleichen mehr verbunden. Bis heute sind diese Vorurteile präsent, obwohl sich heutzutage die Wohnverhältnisse von Miete und Eigenheim ähneln. Befragungen nach den individuellen Wunschvorstellungen zum Thema Wohnen haben immer wieder ergeben, dass die Bevölkerung »die eigenen vier Wände« bevorzugt.3 Um in dieser politischen Landschaft, den frischen Eindrücken des 2. Weltkriegs mit dem Wohnungsverlusten durch Bombardierung und Vertreibung, den Sehnsüchten der Menschen gerecht zu werden, hat man nach 1950 das Wohnungseigentumsgesetz geschaffen. Man versuchte möglichst vielen Menschen die Möglichkeit zu geben, in den »eigenen« Wänden zu wohnen. Die Eigentumswohnung war von Anfang an umstritten, war doch ihr Vorläufer als das sogenannte »Stockwerkseigentum«, in Südwestdeutschland als »Streithäusle«, verschrien. Interessanterweise findet man in den Bundestagsdebatten von 1949/1950 schon genau die Argumente, die auch heute noch im Wohnungseigentumsrecht eine Rolle spielen. Der ursprüngliche Gedanke der Eigentumswohnung war ein kleines Haus, in dem drei oder maximal fünf Familien in separaten Wohnungen zusammenleben. Die Verhältnisse lassen sich zwischen den Parteien unkompliziert und vernünftig regeln. Im Jahr 1951 hat noch niemand an eine Wohnanlage wie »Damp 2000« gedacht, in der über 2.000 Wohnungen in einer einzigen Eigentümergemeinschaft zusammengeschlossen sind. Auch konnte sich niemand vorstellen, dass man Hotels oder Feriendörfer in der Rechtsform des Wohnungseigentums bauen würde. Oder dass Eigentumswohnungen gar vermietet werden könnten. Angesichts der Wohnungsnot nach dem Zweiten Weltkrieg war es undenkbar, dass sich jemand eine Wohnung kaufen würde, ohne sie anschließend selbst zu nutzen. Heute gibt es Gemeinschaften, in denen nahezu alle Eigentümer in ihren Wohnungen wohnen und andere Gemeinschaften, in denen kein Eigentümer in der Wohnanlage selbst wohnt. Es handelt sich dort um reine sogenannte Kapitalanlegergemeinschaft. In der Praxis sind dies reine Mietshäuser mit der Besonderheit, dass jede Wohnung einem anderen Eigentümer gehört. Mietrechtliche Ansprüche der Mieter sind hier direkt an die einzelnen Eigentümer zu richten. Diese wiederum sind an die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gebunden und haben einen Erfüllungsanspruch aus Vertrag und aus Vereinbarung gegenüber der Gemeinschaft. Damit zieht sich ein Spannungsbogen durch die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland: Ein soziales Mietrecht einerseits und eine Art genossenschaftliches Recht, das Wohnungseigentumsgesetz andererseits. Mietrecht ist Sozialrecht, das gedanklich aus dem Arbeitsrecht entwickelt wurde. Der Hintergrund liegt in der Tatsache, dass Mietwohnungen zunächst hauptsächlich als Werkswohnungen gebaut und von daher in das Arbeitsrecht der die Werkswohnung bauenden Firmen einbezogen wurden. Als Schlagworte zum sozialen Charakter des Mietrechts sind zu nennen: Eine De-facto-Unkündbarkeit von Mietern, die verfassungsrechtliche Gleichstellung von Mietern und Eigentümern an Wohnraum, die Einschränkung der Vertragsfreiheit zwischen Vermieter und Mieter, die Einschränkung der Überwälzbarkeit von zusätzlichen Kosten auf die Mieter, die Schwierigkeit der Anhebung von Mieten durch sogenannte Vergleichsmieten bzw. durch Mietgutachten – um einige zu nennen. Trotz dieser Spannung ist der Trend zum Erwerb von Eigentumswohnungen zu Vermietungszwecken ungebrochen. 2.2 Der deutsche Wohnungsmarkt4
2.2.1 Bedarf aufgrund des sozialen und demografischen Wandels
Die öffentliche politische Diskussion bezüglich des Wohnungsmarktes in Deutschland ist von einer...


Hauff, Michael
Michael von Hauff verfügt als Geschäftsführer der Treubau Verwaltung GmbH über langjährige Praxiserfahrung und leitet Seminare zum Thema Immobilienverwaltung.

Musielack, Hanno
Hanno Musielack ist Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter, Referent für Fachverlage und Dozent der IHK Rhein-Neckar.

Michael Hauff

Michael von Hauff verfügt als Geschäftsführer der Treubau Verwaltung GmbH über langjährige Praxiserfahrung und leitet Seminare zum Thema Immobilienverwaltung.





Hanno Musielack

Hanno Musielack ist Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter, Referent für Fachverlage und Dozent der IHK Rhein-Neckar.


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