Durchführung und rechtliche Grundlagen für Unternehmen
E-Book, Deutsch, 366 Seiten
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-04112-3
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Autoren/Hrsg.
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Vorwort Das bietet Ihnen dieses Buch Chronologische Beschreibung der Wahlen Kontrolle der Betriebsratswahl, Rechtsschutz und Nichtigkeit Kosten der Wahl Wörterbuch der Betriebsratswahl Teil I Chronologische Darstellung einer BetriebsratswahlDer Zeitpunkt der Betriebsratswahlen Die regelmäßigen Betriebsratswahlen Außerordentliche Betriebsratswahl Weiterführung der Geschäfte bei außerordentlicher Betriebsratswahl Reguläres Wahlverfahren oder vereinfachtes Wahlverfahren? Welches Wahlverfahren ist einschlägig? Wahlmöglichkeit in Betrieben bis 100 Arbeitnehmer Die Vorbereitung der regulären Wahl Die Bestellung des Wahlvorstands Die Maßnahmen des Wahlvorstands bis zur Einleitung der Wahl Von der Einleitung der Wahl bis zum Wahltag Einleitung der Wahl/Erlass des Wahlausschreibens Nach Erlass des Wahlausschreibens bis zum Wahltag Die Wahl und die Aufgaben nach der Wahl Die verschiedenen Varianten der Wahl Briefwahl Aufgaben nach der Wahl Die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren Allgemeines Einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren Zweistufiges vereinfachtes Wahlverfahren Teil II Kontrolle der Betriebsratswahl: Rechtsschutz, NichtigkeitÜbersicht Übersicht über den Rechtsschutz Ersetzung des Wahlvorstands wegen Untätigkeit nach § 18 Abs. 1 BetrVG Statusverfahren zur Klärung des Betriebs nach § 18 Abs. 2 BetrVG Vorgeschaltetes Kontrollverfahren Einspruch gegen die Wählerliste Einstweilige Verfügung Übersicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung Antragsberechtigung Verfügungsanspruch Verfügungsgrund Verfahren der einstweiligen Verfügung Wahlanfechtung Übersicht Anfechtungsgründe Anfechtungsberechtigte Rechtsschutzinteresse Anfechtungsfrist Inhalt des Antrags Anfechtungsgegner Anfechtungsverfahren Vermeidung von Anfechtungsverfahren Nichtigkeit der Betriebsratswahlen Übersicht Nichtigkeitsgründe Folgen der Nichtigkeit Teil III Kosten der BetriebsratswahlÜbersicht Unmittelbare Kosten der Wahl Arbeitsausfall Teil IV Wörterbuch der BetriebsratswahlStichwortverzeichnis
Die Stimmabgabea) Stimmzettel und WahlumschlägeStehen mehrere Vorschlagslisten zur Auswahl, kann der Wähler seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Listen abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen) (vgl. ? Stimmzettel, allgemein und ? Stimmzettel, mehrere Vorschlagslisten). § 11 Abs. 2 WOBetrVG bestimmt, dass auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten nach der Reihenfolgen der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und der Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen sind. Bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Gleiches gilt für die Wahlumschläge (? Wahlumschlag). Bei der äußeren Gestaltung der Stimmzettel ist auf Neutralität und Praktikabilität zu achten: Jede Differenzierung in den Angaben zu den einzelnen Vorschlagslisten, wie etwa die Hervorhebung eines der „Ankreuz-Kreise" oder des Kennworts, hat zu unterbleiben. Auch muss das Verfahren der Kennzeichnung jedem Wähler verständlich sein. Es kann demnach zwar auch eine andere Kennzeichnung als Ankreuzen ermöglicht werden, etwa die Schwärzung oder Lochung bestimmter Stellen (z. B. zur Unterstützung der Auszählung durch EDV). Dieses Verfahren darf aber nicht wesentlich schwieriger als das Ankreuzen ausgestaltet werden.Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen der gewählten Liste an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle (z. B. ein neben die einzelne Liste gedruckter Kreis). Macht der Wähler auf andere Weise die gewählte Liste kenntlich, so ist die Stimmabgabe gültig, sofern sich der Wählerwille unzweifelhaft feststellen lässt. Hat sich ein Wähler auf seinem Stimmzettel verschrieben oder diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel (ggf. auch ein neuer Wahlumschlag) auszuhändigen. Die unbrauchbaren Unterlagen sind vom Wahlvorstand einzuziehen und unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.Der Wähler hat den Stimmzettel persönlich zu kennzeichnen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Wer an der Stimmabgabe im Betrieb verhindert ist, kann seine Stimme schriftlich abgeben (zur Briefwahl siehe Teil I, Kapitel 5.2 und unter ? Briefwahl). § 11 Abs. 4 WOBetrVG bestimmt, dass Stimmzettel,die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oderaus denen sich der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oderdie andere Angaben als die in Abs. 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatzoder sonstige Änderungen enthalten, ungültig sind. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss.