Helms | Die Sachkunde für das Bewachungsgewerbe. | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 348 Seiten

Helms Die Sachkunde für das Bewachungsgewerbe.

Prüfungsvorbereitung

E-Book, Deutsch, 348 Seiten

ISBN: 978-3-7534-9329-9
Verlag: Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe gem. §34a der GewO

- Prüfungsvorbereitung -

Inklusive: - der Bewachungsverordnung,
- des §34a der Gewerbeordnung,
- der BGV A1,
- der BGV C7 (neu: DGUV, Vorschrift 23),
- der Verfassung der BRD
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Kapitel 2
Gewerberecht
In der Bundesrepublik Deutschland herrscht grundsätzlich die Gewerbefreiheit. Dennoch ist es gesetzlich geregelt, dass zur Ausübung einiger Gewerbe eine besondere Erlaubnis seitens der Behörden notwenig ist. Zu diesen erlaubnispflichtigen Gewerben gehört auch das Bewachungsgewerbe gem. §34a der Gewerbeordnung (GewO). In der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung sind die Anforderungen an den Gewerbetreibenden (Inhaber / Geschäftsführer) und die Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen geregelt. 1. Der §34a der Gewerbeordnung (GewO), Bewachungsgewerbe Der §34a der Gewerbeordnung (GewO) für das Bewachungsgewerbe sagt in Artikel 1 folgendes aus: (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist. ... Für die Durchführung der folgend aufgeführten Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gem. §34a Abs. 1, Satz 5 der GewO zwingend erforderlich: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben, Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken. Der §34a der Gewerbeordnung (GewO) für das Bewachungsgewerbe sagt in Artikel 5 folgendes aus: (5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. Einen kompletten Abdruck des §34a der Gewerbeordnung finden Sie ab Seite ? des Buches und auf www.Tobias-Helms.de. 2. Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe Immer wieder lesen Sie den Begriff „Zuverlässigkeit“. Dieser hat im Bewachungsgewerbe einen besonders hohen Stellenwert. Personen, welche nicht über die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit verfügen – sei es als Inhaber / Geschäftsführer oder auch als Angestellte/r – dürfen nicht im Bewachungsgewerbe tätig werden! Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch einen eintragungsfreien Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR) nachgewiesen werden. Früher wurde der Begriff „polizeiliches Führungszeugnis“ verwendet. Dieser Ausdruck wurde jedoch durch die Begriffe „Auszug aus dem Bundeszentralregister“ oder auch „Behördliches Führungszeugnis“ ersetzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat. 3. Voraussetzungen für das Tätigwerden im Bewachungsgewerbe gem. §34a GewO Für selbständige Unternehmer: Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (wird durch das zuständige Ordnungsamt erteilt) persönliche Zuverlässigkeit die erforderlichen Mittel und Sicherheiten (Startkapital und Betriebshaftpflichtversicherung) 80stündiges Unterrichtungsverfahren an einer Industrie- und Handelskammer (IHK) (oder ein anderer anerkannter Abschluss, beispielsweise die Sachkundeprüfung) Für angestellte Sicherheitskräfte: vollendetes 18. Lebensjahr persönliche Zuverlässigkeit 40stündiges Unterrichtungsverfahren an einer Industrie- und Handelskammer (IHK) (oder ein anderer anerkannter Abschluss, beispielsweise die Sachkundeprüfung) Sollte ein selbständiger Unternehmer oder eine angestellte Sicherheitskraft die genannten Bedingungen, besonders die persönliche Zuverlässigkeit, nicht erfüllen, so kann die zuständige Behörde (meistens das Ordnungsamt oder Gewerbeaufsichtsamt) das Ausüben des Bewachungsgewerbes oder die Beschäftigung in eben diesem untersagen. 4. Die Unterrichtung und die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe Das 40stündige (für Angestellte) sowie das 80stündige (für Selbständige) Unterrichtungsverfahren umfasst die selben Themengebiete wie auch die Sachkundeprüfung. Es ist die Mindestanforderung an zukünftige Gewerbetreibende bzw. Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe. Zur Befreiung von dem Unterrichtungsverfahren sagt der Artikel 5 der Bewachungsverordnung, BewachV, folgendes aus: § 5 Anerkennung anderer Nachweise (1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt: für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden, für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind, Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr, erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6. (2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen. Seit dem 01. Januar 2003 gilt die Bestimmung, dass für einige Tätigkeiten innerhalb des Bewachungsgewerbes die Sachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden muss. Auf Grund des höheren Konfliktpotentials, welches von den Mitarbeitern hier zu erwarten ist, wird hier eine höhere Qualifikation vorausgesetzt. Insbesondere werden den Sicherheitskräften bei der Durchführung dieser Aufgaben fundierte Kenntnisse der rechtlichen Befugnisse und Vorschriften sowie gute psychologische Kenntnisse abverlangt. Vor der ersten Aufnahme einer der folgenden Tätigkeiten muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt werden: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben, Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken. Geregelt ist das im Artikel 1 der Gewerbeordnung gem. §34a für das Bewachungsgewerbe. Allerdings sind auch hierbei Ausnahmen vorgesehen: Gastgewerbliche Diskotheken oder Warenhäuser, welche über ihr eigenes Sicherheitspersonal verfügen – also Mitarbeiter, die direkt...


Helms, Tobias
Tobias Helms wurde am 30.11.1980 in Gifhorn geboren. In der Sicherheitsbranche ist der ehemalige Soldat und gelernte Elektroinstallateur seit dem Jahr 2001 tätig. Aktuell ist es als Inhaber des Sicherheitsunternehmens "VIDERE + Sicherheit & UAS Flug" tätig.


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