Holthaus | Ausländische Künstler und Sportler im Steuerrecht | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 287 Seiten

Holthaus Ausländische Künstler und Sportler im Steuerrecht

Praktikerhandbuch für Darbietungseinkünfte und Rechteüberlassungen.

E-Book, Deutsch, 287 Seiten

ISBN: 978-3-482-72942-3
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Optimale Steuergestaltungen für ausländische Künstler und Sportler.

Einnahmen, die im Ausland ansässige Künstler, Sportler, Konzertdirektionen, Vereine oder Dachverbände bei Veranstaltungen in Deutschland erzielen, unterliegen dem besonderen Steuerabzug nach § 50a EStG. Sowohl das deutsche EStG als auch die von Deutschland abgeschlossenen DBA bieten vielfältige Möglichkeiten zur Reduzierung oder Vermeidung dieser Steuer.

Das Praktikerhandbuch zeigt Ihnen anhand zahlreicher Beispiele

wie durch gewissenhafte Vertragsgestaltung, Steuern reduziert oder vermieden werden können,
wie Vergütungen an Choreographen, Regisseure, Komponisten etc. in abzugssteuerfreie Tätigkeitsvergütungen und abzugssteuerpflichtige Rechteüberlassungen aufzuteilen sind,
welche Besonderheiten beim Spielertransfer und bei europäischen Vereinswettbewerben im Mannschaftssport (z. B. Europa- und Champions League) seit 2010 zu beachten sind.

Das Werk legt größten Wert auf Praxisnähe und Aktualität. Sämtliche einschlägigen Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen der obersten Finanzgerichte bis März sind eingearbeitet. Auf Besonderheiten beim Lohnsteuerabzug von angestellten beschränkt Steuerpflichtigen wird ausführlich eingegangen. Gegenüber der Vorauflage wurde diese zweite Auflage zudem um ein Kapitel zur Künstlersozialabgabe und eins zur Umsatzsteuer ergänzt.

Aus dem Inhalt:

Vorbemerkung.
Steuerabzugsverfahren beschränkt Steuerpflichtiger.
Freistellung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen.
Steuererlass und Steuerpauschalierung.
EU-Konformität des Steuerabzugs.
Besonderheiten bei angestellten beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern.
Anlagen.
Künstlersozialabgabe.
Umsatzsteuer.
Anhang.
Holthaus Ausländische Künstler und Sportler im Steuerrecht jetzt bestellen!

Zielgruppe


Steuerberater. Städte und Gemeinden. Theater, Philharmonien, Opernhäuser sowie Sportvereine. Zusätzlich ist das Werk für deutschsprachige Sportler & Konzertdirektionen im Ausland (Schweiz und Österreich) geeignet.

Weitere Infos & Material


Aus dem Inhalt
- Vorbemerkung
- Steuerabzugsverfahren beschränkt Steuerpflichtiger
- Freistellung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen
- Steuererlass und Steuerpauschalierung
- EU-Konformität des Steuerabzugs
- Besonderheiten bei angestellten beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern
- Anlagen
- Künstlersozialabgabe
- Umsatzsteuer
- Anhang


C. Freistellung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland hat mit einer Vielzahl von Staaten internationale Abkommen zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung kurz DBA1) abgeschlossen. Diese werden durch das sog. Zustimmungsgesetz deutsches Recht und können das deutsche Steuersubstrat insbesondere bei beschränkt Steuerpflichtigen begrenzen. Auch inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen dürfen nach den DBA in Deutschland teils nicht, teils nur begrenzt besteuert werden. Hier kommen verschiedene Normen des Abkommens in Frage, die für eine Begrenzung im Bereich der Künstler und Sportler sorgen können. Die DBA enthalten vorrangig eine Regelung für Darbietungseinkünfte von Künstlern und Sportlern, die regelmäßig im Auftrittsstaat besteuert werden dürfen, egal, wie lang der Aufenthalt dauerte. In den meisten DBA wird diese auftrittsbezogene Besteuerung aufgehoben, wenn die besonderen Voraussetzungen einer bestimmten öffentlichen Förderung erfüllt werden. Fließen die Einkünfte für eine Darbietung einer anderen Person als dem Künstler oder Sportler zu (z. B. einer Konzertdirektion, einem Sportverein, einem Dachverband), darf Deutschland als Auftrittsstaat nach den meisten DBA trotzdem sein Quellensteuerrecht wahrnehmen. Nur einige ältere DBA enthalten diesen Passus nicht, so dass in diesen Fällen die Darbietungseinkünfte Dritter freigestellt werden können. Im Ausland ansässige Künstler und Journalisten, die keine Darbietung erbringen, sondern als werkschaffend einzustufen sind, dürfen in Deutschland nach den meisten einschlägigen DBA nur hier besteuert werden, wenn sie in Deutschland über eine ständige Einrichtung bzw. Betriebsstätte verfügen. Da seit 2009 Tätigkeitsvergütungen an werkschaffende Künstler keinem Steuerabzug nach § 50a EStG mehr unterliegen, ist hier in der Regel keine Freistellung nötig. Ein weiterer wichtiger Bereich der Reduzierung bzw. Freistellung nach den DBA stellen alle Formen der Rechteüberlassung dar. Diese fallen regelmäßig unter den Lizenzgebührenartikel der DBA. Hier wird Deutschland teilweise ein auf einen bestimmten Prozentsatz begrenztes teilweise auch kein Quellensteuerrecht eingeräumt. Einige DBA enthalten im Bereich der Rechte Sonderregelungen für die Rechte am Namen und Bild sowie zu Duldungsrechten für Rundfunk- und Fernsehaufnahmen bei Darbietungen eines darbietenden Künstlers oder Sportlers. Hier wird zum Teil ein uneingeschränktes Quellensteuerrecht normiert für alle Vergütungen aus Deutschland für Persönlichkeitsrechte von ausländischen Künstlern und Sportlern, unabhängig davon, ob eine Darbietung in Deutschland vorlag.2) Andererseits dürfen teilweise3) Rundfunk- und Fernsehübertragungsrechte im Zusammenhang mit Darbietungen in Deutschland unbegrenzt (im Rahmen des Steuerabzugs nach § 50a EStG) besteuert werden. 1. Verfahrensvorschrift § 50d EStG
Für sämtliche Freistellungen aufgrund eines DBA ist die Verfahrensvorschrift des § 50d Abs. 1 bis 4 EStG zu beachten. Mit dieser Regelung setzt sich der deutsche Gesetzgeber zunächst über die Freistellungsgebote der DBA hinweg. Auch wenn nach einem DBA eine Steuer in Deutschland nicht erhoben werden darf, muss der Vergütungsschuldner den Steuerabzug vornehmen und haftet sogar hierfür. § 50d Abs. 1 EStG verhindert die unmittelbare Berufung auf die Rechte aus einem DBA. Nur in Zusammenarbeit mit dem BZSt kann der Steuerabzug unterbleiben oder reduziert werden, wenn vor Zahlung der Vergütung ein entsprechender Antrag nach § 50d Abs. 2 EStG auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim BZSt eingegangen ist.4) Eine Freistellungsbescheinigung wird vom BZSt nur rückwirkend auf den Eingangstag des Antrages ausgestellt. Wurde eine Vergütung vor Antragstellung an den beschränkt Steuerpflichtigen ausgezahlt, ist keine Freistellung mehr möglich. Offen bleibt lediglich noch der Antrag auf Erstattung des Steuerabzugs. Durch die Bearbeitungsdauer beim BZSt sind häufig bereits vor Erteilen der Freistellungsbescheinigung Zahlungen fällig. Hier kann dem Vergütungsschuldner nur geraten werden, zur Sicherheit den Steuerabzug unter Vorbehalt vorzunehmen. Wird die Freistellungsbescheinigung dann erteilt, kann der Restbetrag an den beschränkt Steuerpflichtigen ausbezahlt werden. Liegt der Anmeldezeitpunkt (10. Tag des Monats nach Quartalsende) zwischen dem Auszahlungszeitpunkt und der Erteilung der Freistellungsbescheinigung, müsste nach dem Wortlaut des Gesetzes zunächst eine Anmeldung und Zahlung an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Sobald die Freistellungsbescheinigung vorliegt, könnte die Anmeldung berichtigt werden. Das Bundes­zentralamt für Steuern müsste nun den angemeldeten Betrag wieder erstatten. Da dieses Problem nur durch die oft lange Bearbeitungszeit im BZSt entsteht,5) darf die Finanzverwaltung es meines Erachtens nicht beanstanden, wenn der Vergütungsgläubiger zunächst den Bescheid des BZSt (gegebenenfalls Ablehnung der Freistellung) abwartet, bevor er einen Betrag anmeldet. Beim Freistellungsverfahren nach § 50d EStG darf nicht vergessen werden, dass der beschränkt Steuerpflichtige der Antragsteller ist. Zwar kann sich der Vergütungsschuldner bevollmächtigen lassen, den Antrag zu stellen und die Bescheinigung zu empfangen, aber die konstruktive Mithilfe des beschränkt Steuerpflichtigen bleibt unerlässlich. Insbesondere muss der beschränkt Steuerpflichtige seine Ansässigkeit im betroffenen DBA-Staat nach § 50d Abs. 4 EStG durch eine von seiner im Ausland für ihn zuständigen Steuerbehörde nachweisen lassen. Auf diese Weise soll dafür gesorgt werden, dass die Heimatfinanzbehörde von der freizustellenden Vergütung aus Deutschland Kenntnis erlangt und für eine entsprechende Besteuerung sorgen kann. Hier liegt wohl der Grund dafür, dass in vielen Fällen eine volle Abzugsbesteuerung in Deutschland vorgenommen wird, obwohl kein oder nur ein begrenztes Besteuerungsrecht nach dem DBA besteht. Die Gründe für die fehlende Mitarbeit der Steuerausländer sind sicherlich unterschiedlich. Manche wollen die Einkünfte aus Deutschland ihrer Heimatfinanzbehörde verschweigen, anderen ist der Aufwand für das Einholen der Ansässigkeitsbescheinigung zu groß. Vor allem in den Fällen der Nettovereinbarung ist das Interesse an einer Mitwirkung beim Freistellungsverfahren äußerst gering. Vordrucke in deutscher und anderen Sprachen stehen beim BZSt online zur Verfügung.6) Eine gewisse Entlastung kann das Kontrollmeldeverfahren7) nach § 50d Abs. 5 EStG bewirken. 2. Zahlungen aus öffentlichen Kassen/Kulturaustausch
In vielen der derzeit anzuwendenden DBA mit anderen Staaten hat Deutschland unter besonderen Voraussetzungen auf sein Besteuerungsrecht bei darbietenden Künstlern und Sportlern verzichtet. Der Vergütungsschuldner (z. B. Kulturgesellschaft e. V.), der an einen ausländischen Vertragspartner Zahlungen leistet, darf aber nur dann auf die Einbehaltung und Abführung der Abzugssteuer verzichten, wenn eine entsprechende Bescheinigung des BZSt vorliegt. Hierbei handelt es sich um zwei Fallgruppen:8) offizieller Kulturaustausch (von Deutschland und dem Vertragsstaat gebilligt), Subventionierung aus öffentlichen Mitteln des Entsendestaates (Herkunftsland Künstler). Der offizielle Kulturaustausch oder die öffentliche Förderung durch den Entsendestaat müssen nachgewiesen werden. Den offiziellen Kulturaustausch kann in der Regel nur das zuständige Bundesministerium, eine staatliche Institution oder konsularische bzw. diplomatische Vertretung bescheinigen. Bei der Freistellung wegen öffentlicher Förderung sind verschiedene Gruppen innerhalb der Vielzahl von DBA zu unterschieden. In den älteren DBA wird regelmäßig eine „wesentliche“ öffentliche Förderung verlangt.9) Eine wesentliche Förderung durch den Entsendestaat liegt vor, wenn mindestens 1/3 der Kosten des Auftritts im Inland aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates stammen.10) Beispiel 1 Das dänische Klavierduo „Aarhus“ soll in Berlin auftreten. Die Staatsoper Berlin verpflichtet sich, hierfür eine Vergütung von 1.000 € an das Duo zu zahlen. Das Duo weist eine öffentliche Förderung in Form der Übernahme der Fahrt- und Hotelkosten von insgesamt 700 € durch die Stadt Aarhus nach. ...


Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.