E-Book, Deutsch, Band 4, 288 Seiten
Reihe: Düsseldorfer Reihe
E-Book, Deutsch, Band 4, 288 Seiten
Reihe: Düsseldorfer Reihe
ISBN: 978-3-86298-068-0
Verlag: VVW GmbH
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
Vor dem Hintergrund dieses Interessenkonflikts werden in der vorliegenden Untersuchung die verschiedenen Informations- und Auskunftsquellen des Versicherers aufgezeigt. Ziel der Arbeit ist es, die damit zusammenhängenden Probleme und rechtlichen Anforderungen
darzustellen, kritisch zu würdigen und (rechtliche) Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Dabei setzt sich die Autorin insbesondere mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht des
Versicherungsnehmers auseinander, die durch die VVG-Reform entscheidende Änderungen
erfahren hat. Erörtert werden aber auch die rechtlichen Probleme von ärztlichen, vor allem genetischen, Untersuchungen und die Informationsgewinnung durch die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bzw. durch die Organisation des Versicherungsgeschäfts.
Die Arbeit bietet wichtige Aufschlüsse für alle, die mit der vorvertraglichen Informationsgewinnung und Risikoerhebung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung befasst sind, sei es als Vermittler, Arzt oder Versicherungsjurist bei der Erstellung von Antragsformularen.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
1;Vorwort;8
2;Inhaltsverzeichnis;10
3;Abkürzungsverzeichnis;18
4;Einführung;24
4.1;A. Gegenstand der Untersuchung;24
4.2;B. Gang der Untersuchung;38
5;Informationsgewinnung durch Antragsfragen;40
5.1;Ausgestaltung des Antragsformulars;42
5.2;Zulässigkeit der Antragsfragen;57
5.3;Grenzen der Informationsgewinnung durch Antragsformulare;116
6;Informationsgewinnung durch ärztliche Untersuchungen;162
6.1;Ärztliche Untersuchungen;162
6.2;Sonderfall: Genetische Untersuchungen;170
7;Informationsgewinnung durch personenbezogene Datenerhebungen;216
7.1;Rechtslage vor der VVG-Reform;218
7.2;Datenerhebung nach § 213 VVG;223
8;Informationsgewinnung auf sonstige Weise;258
8.1;Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft(HIS);259
8.2;Unternehmen;270
8.3;Versicherungsvermittler;274
9;Schluss;282
10;Literaturverzeichnis;290
3. Kapitel Informationsgewinnung durch personenbezogene Datenerhebungen (S. 193-194)
Auskünfte für die vorvertragliche Risikoprüfung können nicht nur durch den Versicherungsnehmer selbst und ärztliche Untersuchungen gewonnen werden. Vielmehr können auch sonstige Personen und Stellen, vor allem medizinische Einrichtungen wie Ärzte oder Krankenhäuser, aber auch Risiko- und Kostenträger wie andere private Versicherer oder gesetzliche Krankenkassen, weitere Informationen zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers geben. Durch eine Datenerhebung bei diesen Stellen kann der Versicherer die Angaben des Versicherungsnehmers überprüfen und darüber hinaus das zu versichernde Risiko umfassender einschätzen.
Ein praktisches Problem bei personenbezogenen Datenerhebungen war schon immer, dass die Auskunftsstellen in der Regel der Schweigepflicht unterliegen (vgl. § 203 StGB und standesrechtliche Vorschriften) und somit eine Datenerhebung nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich ist.
Deshalb enthalten Antragsformulare bereits seit Jahren Schweigepflichtentbindungserklärungen. Diese können unterschiedlich ausgestaltet sein. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer gänzlich eine Schweigepflichtentbindung gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Versicherern etc. ablehnt. Der Versicherungsnehmer kann aber auch im Antragsformular erklären, Ermächtigungen zur Datenerhebung nicht generell abzulehnen, sondern im Einzelfall zu entscheiden, ob er die entsprechenden Stellen von ihrer Schweigepflicht entbinden möchte.
Der Versicherer hat dagegen an einer generellen Schweigepflichtentbindungserklärung das größte Interesse. In diesem Fall ermächtigt der Versicherungsnehmer den Versicherer ausdrücklich, Auskünfte von sämtlichen behandelnden Ärzten, Krankenhäusern und -versicherern usw. einholen zu können. Vorgesehen sind generelle Schweigepflichtentbindungserklärungen bereits seit mehreren Jahren. Sie basieren auf einer Ausarbeitung des GdV und Düsseldorfer Kreises, der sich aus den obersten Datenschutzaufsichtsbehörden für den nichtöffentlichen Bereich zusammenschließt.
Einzelermächtigungen zur Datenerhebung waren schon immer weitestgehend unbedenklich. Dagegen hatte sich das BVerfG in seinem Beschluss vom 23.10.2006561 damit auseinanderzusetzen, ob generelle Schweigepflichtentbindungserklärungen im Rahmen der vertraglichen Obliegenheiten vom Versicherungsnehmer verlangt werden können. Die Bundesverfassungsrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die häufig verwendeten und vor Vertragsschluss eingeholten umfassenden Schweigepflichtentbindungserklärungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Versicherungsnehmers gem.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellen und deshalb nicht durch den Versicherer verlangt werden können. Durch die Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Rechtsprechung, Gesetzgebung und im öffentlichen Bewusstsein wurde darüber hinaus das Datenschutzrecht in neuerer Zeit nachhaltig überarbeitet und weiterentwickelt. Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten ist nun auch wesentlich durch datenschutzrechtliche Aspekte und Vorgaben geprägt.