Kaldenbach / Looschelders / Michael | Das Problem der Informationsgewinnung für die vorvertragliche Risikoprüfung auf Seiten des privaten Berufsunfähigkeitsversicherers | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 4, 288 Seiten

Reihe: Düsseldorfer Reihe

Kaldenbach / Looschelders / Michael Das Problem der Informationsgewinnung für die vorvertragliche Risikoprüfung auf Seiten des privaten Berufsunfähigkeitsversicherers

E-Book, Deutsch, Band 4, 288 Seiten

Reihe: Düsseldorfer Reihe

ISBN: 978-3-86298-068-0
Verlag: VVW GmbH
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Die privaten Versicherungsunternehmen sind für die vorvertragliche Risikoprüfung darauf angewiesen, Informationen über das zu versichernde Risiko zu erlangen. Bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich dabei vor allem um personenbezogene Gesundheitsdaten, an denen der Versicherungsnehmer ein (persönlichkeits-)rechtlich legitimiertes Geheimhaltungsinteresse hat.

Vor dem Hintergrund dieses Interessenkonflikts werden in der vorliegenden Untersuchung die verschiedenen Informations- und Auskunftsquellen des Versicherers aufgezeigt. Ziel der Arbeit ist es, die damit zusammenhängenden Probleme und rechtlichen Anforderungen
darzustellen, kritisch zu würdigen und (rechtliche) Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Dabei setzt sich die Autorin insbesondere mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht des
Versicherungsnehmers auseinander, die durch die VVG-Reform entscheidende Änderungen
erfahren hat. Erörtert werden aber auch die rechtlichen Probleme von ärztlichen, vor allem genetischen, Untersuchungen und die Informationsgewinnung durch die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bzw. durch die Organisation des Versicherungsgeschäfts.

Die Arbeit bietet wichtige Aufschlüsse für alle, die mit der vorvertraglichen Informationsgewinnung und Risikoerhebung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung befasst sind, sei es als Vermittler, Arzt oder Versicherungsjurist bei der Erstellung von Antragsformularen.
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Weitere Infos & Material


1;Vorwort;8
2;Inhaltsverzeichnis;10
3;Abkürzungsverzeichnis;18
4;Einführung;24
4.1;A. Gegenstand der Untersuchung;24
4.2;B. Gang der Untersuchung;38
5;Informationsgewinnung durch Antragsfragen;40
5.1;Ausgestaltung des Antragsformulars;42
5.2;Zulässigkeit der Antragsfragen;57
5.3;Grenzen der Informationsgewinnung durch Antragsformulare;116
6;Informationsgewinnung durch ärztliche Untersuchungen;162
6.1;Ärztliche Untersuchungen;162
6.2;Sonderfall: Genetische Untersuchungen;170
7;Informationsgewinnung durch personenbezogene Datenerhebungen;216
7.1;Rechtslage vor der VVG-Reform;218
7.2;Datenerhebung nach § 213 VVG;223
8;Informationsgewinnung auf sonstige Weise;258
8.1;Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft(HIS);259
8.2;Unternehmen;270
8.3;Versicherungsvermittler;274
9;Schluss;282
10;Literaturverzeichnis;290


3. Kapitel Informationsgewinnung durch personenbezogene Datenerhebungen (S. 193-194)

Auskünfte für die vorvertragliche Risikoprüfung können nicht nur durch den Versicherungsnehmer selbst und ärztliche Untersuchungen gewonnen werden. Vielmehr können auch sonstige Personen und Stellen, vor allem medizinische Einrichtungen wie Ärzte oder Krankenhäuser, aber auch Risiko- und Kostenträger wie andere private Versicherer oder gesetzliche Krankenkassen, weitere Informationen zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers geben. Durch eine Datenerhebung bei diesen Stellen kann der Versicherer die Angaben des Versicherungsnehmers überprüfen und darüber hinaus das zu versichernde Risiko umfassender einschätzen.

Ein praktisches Problem bei personenbezogenen Datenerhebungen war schon immer, dass die Auskunftsstellen in der Regel der Schweigepflicht unterliegen (vgl. § 203 StGB und standesrechtliche Vorschriften) und somit eine Datenerhebung nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich ist.

Deshalb enthalten Antragsformulare bereits seit Jahren Schweigepflichtentbindungserklärungen. Diese können unterschiedlich ausgestaltet sein. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer gänzlich eine Schweigepflichtentbindung gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Versicherern etc. ablehnt. Der Versicherungsnehmer kann aber auch im Antragsformular erklären, Ermächtigungen zur Datenerhebung nicht generell abzulehnen, sondern im Einzelfall zu entscheiden, ob er die entsprechenden Stellen von ihrer Schweigepflicht entbinden möchte.

Der Versicherer hat dagegen an einer generellen Schweigepflichtentbindungserklärung das größte Interesse. In diesem Fall ermächtigt der Versicherungsnehmer den Versicherer ausdrücklich, Auskünfte von sämtlichen behandelnden Ärzten, Krankenhäusern und -versicherern usw. einholen zu können. Vorgesehen sind generelle Schweigepflichtentbindungserklärungen bereits seit mehreren Jahren. Sie basieren auf einer Ausarbeitung des GdV und Düsseldorfer Kreises, der sich aus den obersten Datenschutzaufsichtsbehörden für den nichtöffentlichen Bereich zusammenschließt.

Einzelermächtigungen zur Datenerhebung waren schon immer weitestgehend unbedenklich. Dagegen hatte sich das BVerfG in seinem Beschluss vom 23.10.2006561 damit auseinanderzusetzen, ob generelle Schweigepflichtentbindungserklärungen im Rahmen der vertraglichen Obliegenheiten vom Versicherungsnehmer verlangt werden können. Die Bundesverfassungsrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die häufig verwendeten und vor Vertragsschluss eingeholten umfassenden Schweigepflichtentbindungserklärungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Versicherungsnehmers gem.

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellen und deshalb nicht durch den Versicherer verlangt werden können. Durch die Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Rechtsprechung, Gesetzgebung und im öffentlichen Bewusstsein wurde darüber hinaus das Datenschutzrecht in neuerer Zeit nachhaltig überarbeitet und weiterentwickelt. Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten ist nun auch wesentlich durch datenschutzrechtliche Aspekte und Vorgaben geprägt.


Looschelders, Dirk
Prof. Dr. Dirk Looschelders wurde am 21. 10. 1960 in Lüchow geboren. Er studierte von 1982-1987 Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim und legte 1987 sein Erstes juristisches Staatsexamen ab. Die Zweite juristische Staatsprüfung erfolgte 1990 in Stuttgart. Von 1990-1998 war Looschelders wissenschaftlicher Assistent an der Universität Mannheim. Er promovierte dort im Jahre 1995 mit einer Arbeit zum Thema „Die Anpassung im Internationalen Privatrecht“, die von Prof. Dr. Egon Lorenz betreut wurde. 1998 habilitierte sich Looschelders an der Universität Mannheim bei Prof. Dr. Egon Lorenz mit einer Arbeit zum Thema „Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht“. Dabei wurde ihm die Lehrbefugnis für die Fächer „Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, Privatversicherungsrecht sowie Rechtstheorie“ verliehen. In den Jahren 1998/99 war Looschelders als Privatdozent an der Universität Mannheim tätig und nahm im Sommersemester 1999 eine Lehrstuhlvertretung an der Universität Heidelberg wahr. Am 1. 10. 1999 wurde Looschelders zum Universitätsprofessor an der Universität Düsseldorf ernannt. Er hat dort den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privat-recht und Rechtsvergleichung sowie Privatversicherungsrecht inne und ist seit dem 1. 10. 2006 außerdem Direktor des dortigen Instituts für Versicherungsrecht. Vom 17. 3. 2008 bis zum 31. 3. 2010 war Looschelders Dekan der Juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf. Looschelders weist zahlreiche Veröffentlichungen auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Internationalen Privatrechts und des Privatversicherungsrechts auf. Zu nennen sind insbesondere die in der renommierten Reihe Academia Iuris erschienenen Lehrbücher zum Schuldrecht (Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2010; Besonderer Teil, 5. Aufl. 2010), der Kommen¬tar zum Internationalen Privatrecht (2004) sowie der Kommentar zum VVG (2010), den Looschelders zusammen mit Frau Prof. Dr. Petra Pohlmann (Münster) herausgibt. Hinzu kommen mehrere umfangreiche Kommentierungen zum BGB (Staudinger, Nomos Kommentar) und zum VVG (Münchener Kommentar zum VVG). Der Zeitschrift Versicherungsrecht ist Looschelders seit 2001 als Schriftleiter eng verbunden.


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