Krudewig | Reisekosten richtig kontieren und buchen - inkl. Arbeitshilfen online | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 277 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Krudewig Reisekosten richtig kontieren und buchen - inkl. Arbeitshilfen online

E-Book, Deutsch, 277 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-13682-9
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Dieses Buch bietet Ihnen eine umfassende und praxisnahe Darstellung des gesamten steuerlichen Reisekostenrechts. Wann liegt eine Geschäftsreise vor? Wie werden Verpflegungspauschalen berechnet? Wie ist die private Nutzung eines Elektrofahrzeugs abzurechnen? Zahlreiche Beispiele machen das Thema leicht verständlich und zeigen, wie Sie die Kosten nach DATEV korrekt kontieren und verbuchen.

Inhalte:

- Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern
- Erste Betriebsstätte bei Unternehmern / Freiberuflern
- Entfernungspauschale
- Reisekosten / Job-Ticket: Abrechnung der steuerfreien Fahrtkosten
- Reisekosten bei Arbeitnehmern, GmbH-Geschäftsführern, Selbstständigen, Unternehmern
- Kombinierte Reisen, doppelte Haushaltsführung, Bewirtungskosten
- Neu in der 2. Auflage: mit allen Änderungen zu Verpflegungspauschalen und Auslandspauschalen, Reisekosten und 1. Tätigkeitsstätte, Leiharbeitnehmer und Reisekosten, Neuerungen durch das Elektromobilitätsgesetz

Arbeitshilfen online:

- Formulare
- BMF- und OFD-Schreiben
- Gesetze
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Vorwort
Neuregelung der Auswärtstätigkeiten
Inlandsreisekosten bei Selbstständigen und Unternehmern

- Abgrenzung zwischen auswärtiger Tätigkeit und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
- Fahrtkosten
- Mehraufwand für Verpflegung
- Übernachtungskosten
- Nebenkosten bei einer Auswärtstätigkeit
- Mehrere Auswärtstätigkeiten an einem Tag
- Verpflegungsmehraufwendungen nach Ablauf von drei Monaten
- Worauf es bei der Dreimonatsfrist ankommt
- Wie Reisekosten bei einer Fahrtätigkeit abgerechnet werden Auslandsreisekosten bei Selbstständigen und Unternehmern

- Betrieblicher Anlass bei Auslandsreisen (Nachweis)
- Übersicht: Aufwendungen, die steuermindernd geltend gemacht werden können
- Fahrtkosten können bei Auslandsreisen geltend gemacht werden
- Mehraufwand für Verpflegungskosten bei Auslandsreisen
- Übernachtungskosten im Ausland
- Nebenkosten bei Auslandsreisen Abgrenzung bei Arbeitnehmern: Geschäftsreise oder Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte

- Wann und wo der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte hat
- Abgrenzung zwischen erster Tätigkeitsstätte und Auswärtstätigkeiten
- Ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers
- Fahrten zu einem Sammelpunkt bzw. zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet Inlandsreisekosten bei Arbeitnehmern (Reisekostenerstattungen)

- Reisekostenabrechnung bei Arbeitnehmern
- Fahrtkostenerstattung bei Arbeitnehmern
- Erstattung des Verpflegungsmehraufwands
- Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber
- Ermittlung der Verpflegungspauschale bei gemischten Reisen/Veranstaltungen
- Erstattung von Übernachtungskosten
- Erstattung von Nebenkosten
- Besonderheiten bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten Auslandsreisekosten bei Arbeitnehmern (Reisekostenerstattung)

- Reisekosten, die der Unternehmer seinem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten kann
- Erstattung der Fahrtkosten bei Auslandsreisen
- Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsaufenthalten
- Erstattung der ausländischen Übernachtungskosten
- Erstattung von Nebenkosten bei Auslandsreisen Abrechnung von Reisekosten mit dem Auftraggeber
Kombinierte Reisen: Trennung der betrieblichen und der privaten Kosten

- Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil ist zulässig
- Kostenübernahme für eine gemischte Dienstreise durch den Arbeitgeber
- Private Mitveranlassung bis 10 % (Bagatellgrenze)
- Sprachkurse im Ausland Entfernungspauschale 2014

- Grundsätze bei der Ermittlung der Entfernungspauschale
- Wie die Entfernung zur Betriebsstätte ermittelt wird
- Auswirkungen durch die Wahl der Verkehrsmittel
- Anwendung der pauschalen 1-%-Methode
- Ermittlung der abziehbaren Kosten mithilfe eines Fahrtenbuchs oder durch Schätzung
- Kombinierte Nutzung von Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln
- Abzug der tatsächlichen Kosten bei Behinderung
- Fahrgemeinschaften
- Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber
- Fahrten zwischen Betriebsstätten/Arbeitsstätten
- Pauschale Lohnsteuer bei Erstattung der Entfernungspauschale
- Fahrtkosten bei einem Vollzeitstudium und bei Bildungsmaßnahmen sind voll abziehbar
- Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale Doppelte Haushaltsführung

- Betriebliche/berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung
- Übersicht über die abziehbaren Aufwendungen
- Prüfschema doppelte Haushaltsführung
- Doppelte Haushaltführung auch bei Wegverlegung des Hauptwohnsitzes
- Eigener Hausstand an dem Wohnort, der der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist
- Umfang, in dem Verpflegungskosten geltend gemacht werden können
- Aufwendungen für Fahrten zwischen dem eigenen Hausstand und dem Beschäftigungsort
- Abzug der angemessenen Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort
- Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort
- Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
- Gestaltung einer doppelten Haushaltsführung Stichwortverzeichnis


2 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern
Die Entfernungspauschale ist bei Arbeitnehmern (also auch für GmbH-Gesellschafter, die Arbeitnehmer ihrer GmbH sind) grundsätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Wichtig Arbeitnehmer können (bezogen auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis) nur eine erste Tätigkeitsstätte haben (§ 9 Abs. 4 EStG). Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig den Betrieb seines Arbeitgebers aufsucht, sagt noch nichts darüber aus, ob es sich um eine erste Tätigkeitsstätte handelt. Wenn ein Arbeitnehmer fortdauernd immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht, kann maximal eine Betriebsstätte seine erste Tätigkeitsstätte sein. Es kommt nicht darauf an, ob und welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer am Betriebssitz ausübt. Vielmehr ist die erste Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei wird in erster Linie auf die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers abgestellt. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist von zentraler Bedeutung, weil Arbeitnehmer (bezogen auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis) nur eine erste Tätigkeitsstätte haben können. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Ab 2021 wird sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent von 0,30 € auf 0,35 € erhöhen (ab 2024 Erhöhung um 3 Cent auf dann 38 Cent). Die nachfolgende Übersicht zeigt die wesentlichen Kriterien auf, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind. Übersicht: Erste Tätigkeitsstätte Grundlage: § 9 Abs. 4 EStG Erste Tätigkeitsstätte Es handelt sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens, eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (Leiharbeit). Weitere Voraussetzung Der Arbeitnehmer soll unbefristet für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden. Zuordnung Die Zuordnung richtet sich nach der dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers bzw. nach Absprachen und Weisungen (ist dann auch verbindlich für das Finanzamt). Keine Festlegung durch den Arbeitgeber Fehlt eine dienst- und arbeitsrechtliche Festlegung oder ist sie nicht eindeutig, ist die betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte anzusehen, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognose). Regelung bei mehreren Tätigkeitsstätten Liegen die Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt oder der Wohnung am nächsten liegt, wenn die Bestimmung fehlt bzw. nicht eindeutig ist. Besonderheit bei Bildungsmaßnahmen Eine erste Tätigkeitsstätte ist auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Wann von einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen ist, ist in § 9 Abs. 4 EStG gesetzlich geregelt. Danach ist die erste Tätigkeitsstätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Eine erste Tätigkeitsstätte setzt also eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers voraus. Ein häusliches Arbeitszimmer kann somit keine erste Tätigkeitsstätte sein, weil es keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen oder mehrere Räume anmietet, die zur Wohnung des Arbeitnehmers gehören. Die gemieteten Räume sind als häusliches Arbeitszimmer zu beurteilen, weil sie Teil der Wohnung des Arbeitnehmers sind. Baucontainer sind in der Regel keine ortsfesten Einrichtungen. Arbeitnehmer, die zu Bauausführungen und Montagen eingesetzt werden, haben in den Containern keine erste Tätigkeitsstätte. Allerdings können lt. BMF auch Baucontainer ortsfeste betriebliche Einrichtungen sein, wenn diese z. B. auf einer Großbaustelle längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind und sich in den Baucontainern z. B. Baubüros, Aufenthaltsräume oder Sanitäreinrichtungen befinden. Bei mehreren ortsfesten betrieblichen Einrichtungen auf einem Betriebs- oder Werksgelände handelt es sich nur um eine erste Tätigkeitsstätte. Ergebnis: Legt der Arbeitgeber nicht oder nicht eindeutig fest, wo der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte hat, kann es dazu kommen, dass die Großbaustelle automatisch zur ersten Tätigkeitsstätte wird. Praxistipp In welchen Fällen es sich um Baucontainer mit Baubüros, Aufenthaltsräumen oder Sanitäreinrichtungen handelt, die auf einer Großbaustelle längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind, ist im BMF-Schreiben nicht ausgeführt. Um die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zutreffend durchführen zu können, sollte zur eigenen Sicherheit eine (kostenlose) verbindliche Auskunft (Anrufungsauskunft) beim Finanzamt eingeholt werden. Begründung: Die erste Tätigkeitsstätte befindet sich an der betrieblichen Einrichtung, wo der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere betriebliche Einrichtungen zu, befindet sich die erste Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt. 2.1 Tätigkeitsstätte bei einem Dritten
Es muss sich nicht um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des eigenen Arbeitgebers handeln, um von einer ersten Tätigkeitsstätte ausgehen zu können. Bei einer dauerhaften Zuordnung kann auch die ortsfeste betriebliche Einrichtung eines der in § 15 AktG genannten Unternehmen oder eines Dritten (z. B. eines Kunden) zur ersten Tätigkeitsstätte werden. Betroffen sind hier insbesondere Leiharbeitnehmer, die über längere Zeit beim Kunden ihres Arbeitgebers tätig werden. 2.2 Dauerhafte Zuordnung
Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll (Prognose). Fehlt die Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben, selbst wenn die Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vorliegen. In diesem Fall bestimmt der Arbeitgeber, welche Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte sein soll. Trifft der Arbeitgeber hierzu keine oder keine eindeutige Bestimmung, ist die Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte anzusehen, die der Wohnung örtlich am nächsten liegt. Praxisbeispiel Ein Arbeitnehmer, der in Bonn wohnt, arbeitet als leitender Mitarbeiter an drei Tagen in der Woche in der Hauptniederlassung seines Arbeitgebers in Köln. An zwei Tagen in der Woche ist er in der Niederlassung in Bonn...


Krudewig, Wilhelm
Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig ist Steuerberater und Autor umfangreicher Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Steuerrechts.

Wilhelm Krudewig

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig ist Steuerberater und Autor umfangreicher Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Steuerrechts.


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