Krumm | Der neue Bußgeldkatalog | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 128 Seiten

Reihe: Beck kompakt

Krumm Der neue Bußgeldkatalog

Neues Punktesystem, StVO, Entzug der Fahrerlaubnis

E-Book, Deutsch, 128 Seiten

Reihe: Beck kompakt

ISBN: 978-3-406-68779-2
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Bußgelder, Fahrverbote und Punkte drohen auch den sorgfältigsten Verkehrsteilnehmern. Meist ist den Betroffenen schon bei Begehung der Ordnungswidrigkeit, spätestens aber mit Eingang des Anhörungsbogens bewusst, welche Konsequenzen drohen. Dieser Ratgeber erklärt verständlich die Rechtslage und gibt erste Anhaltspunkte, wie man sich im Verfahren verhalten sollte.

Erfahren Sie hier alles Wesentliche
• zum Ablauf des Bußgeldverfahrens und wie Sie sich wehren können,
• zu den wesentlichsten Verkehrsverstößen: Geschwindigkeitsübertretungen, Abstandsverstößen, Überfahren einer roten Ampel, Trunkenheits- und Drogenfahrten, usw.,
• zu den drohenden Folgen: Geldbuße, Fahrverbot und Punkte „in Flensburg“.

Seit Mai 2014 gilt der neue Bußgeldkatalog mit dem geänderten Punktesystem!
Krumm Der neue Bußgeldkatalog jetzt bestellen!

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28Mit diesen Strafen ist zu rechnen
Im Bußgeldverfahren drohen Geldbuße und Fahrverbot, falls nicht die Tat ausnahmsweise verjährt ist. Zudem drohen noch Punkte im Fahreignungsregister, falls Geldbußen ab 60 Euro festgesetzt werden. Die „richtige“ Geldbuße
Die Geldbußenfestsetzung wird im Bußgeldkatalog geregelt, der für eigentlich jede Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße zuweist. Die Geldbußen des Bußgeldkatalogs sind zu erhöhen, wenn Voreintragungen in Flensburg („Punkte“), Vorsatz bei der Tatbegehung oder Gefährdungen/Schädigungen Dritter (zum Beispiel bei einem Unfall) gegeben sind. Dort, wo diese „schärfenden“ Gesichtspunkte bereits im Tatbestand der Bußgeldkatalognummer festgesetzt sind, können sie natürlich nicht nochmals Geldbußen erhöhend berücksichtigt werden. Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog, der im Gegensatz zum Bußgeldkatalog die Gerichte nicht bei ihrer Rechtsfolgenzumessung bindet, nimmt auf zahlreiche Besonderheiten Rücksicht, die im Bußgeldkatalog nicht ausdrücklich geregelt sind. Oft hilft daher der Blick in diesen etwas unübersichtlichen Katalog weiter, um die Zumessung der Geldbuße verstehen zu können. 29Im Straßenverkehrsrecht können (abgesehen von Nebengebieten wie dem Gefahrgutrecht) Bußgelder nur bis 2000 Euro festgesetzt werden. Achtung: Dies gilt aber nur für Vorsatztaten! In Fahrlässigkeitsfällen ist das Bußgeld auf höchstens 1000 Euro beschränkt. Achtung Bei einer Drogen- oder Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG sieht das Straßenverkehrsgesetz eine Abweichung hiervon vor: Gemäß § 24a Abs. 4 StVG kann ein Bußgeld von bis zu 3000 Euro festgesetzt werden, also wegen Fahrlässigkeit in Höhe von bis zu 1500 Euro. Definition Verwarnungsgeld Geldbußen im Bereich von bis zu 55 Euro nennt man Verwarnungsgelder. Sie sind insbesondere für leichtere Verkehrsverstöße von Kraftfahrzeugführern oder auch für Verstöße von Fußgängern und Radfahrern vorgesehen. Im Flensburger Fahreignungsregister werden derartige Bußen nicht eingetragen. Näheres zu den Verwarnungsgeldern in § 2 BKatV. Verwarnungsgeldfestsetzungen enthalten keine Verfahrenskosten und sind deshalb häufig ein attraktives „Friedensangebot“ der Verwaltungsbehörde, zumal keine Eintragung im Register stattfindet. Bei hohen Geldbußen gilt: Beläuft sich die Geldbuße auf mehr als 250 Euro, so muss das Amtsgericht versuchen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen aufzuklären. Hierauf sollte man als Betroffener vorbereitet sein. Wenn eine Ratenzahlung erforderlich ist, sollte man auch dies klar und deutlich sagen. 30Das Fahrverbot
Rechtliche Grundlage des Fahrverbotes im Bußgeldverfahren ist § 25 StVG, der zwischen zwei Fahrverboten unterscheidet: Das Fahrverbot wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers. Mit Leben gefüllt wird diese Vorschrift durch den Bußgeldkatalog und die diesem vorangestellte Bußgeldkatalogverordnung. Das Fahrverbot nach Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt. Hierfür ist im Bußgeldkatalog nur die Länge der Fahrverbotsanordnung geregelt. Das Gesetz sieht hier regelmäßig eine Fahrverbotsverhängung vor. Definition Fahrverbot Das Fahrverbot ist die Nebenfolge eines Bußgeldbescheides oder Urteils des Amtsgerichts. Dem Betroffenen ist es für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Fahrverbot nur für den Fahrer!
Das Fahrverbot kann nur gegen den Fahrer festgesetzt werden, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit selbst belangt wird und gegen ihn deshalb eine Geldbuße festgesetzt wird. In einem ersten Schritt muss daher der Betroffene für sich stets prüfen: Lässt sich die Fahrereigenschaft und eine Ordnungswidrigkeit tatsächlich beweisen? 31Was steht hierzu im Bußgeldkatalog?
Der Bußgeldkatalog (BKat) und die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) regeln, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll. Bußgelder und Fahrverbote können aber auch in Fällen, die nicht im BKat geregelt sind, festgesetzt werden. Dies kommt aber in der Praxis nur bei beharrlichen Verstößen vor. Allenfalls bei schweren Unfällen mag auch gegen einen „Ersttäter“ ein nicht im BKat geregeltes Fahrverbot festgesetzt werden. Wird von der Anordnung eines im BKat vorgesehenen Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, obwohl die Voraussetzungen der Anordnung eigentlich vorliegen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden. Zwischen Bußgeld und Fahrverbot besteht also eine Wechselwirkung. Praxistipp Nur in Ausnahmefällen kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden. Wichtig ist es daher, derartige Ausnahmefälle ausführlich darzulegen, damit die Bußgeldstelle bzw. das Gericht solche Umstände auch würdigt. 32Überblick: Hier drohen Fahrverbote
Verkehrsverstoß Fundstelle im Gesetz Geschwindigkeitsverstöße Nummer 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 BKat, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs des BKat Abstandsverstöße Nummer 12.6.3, 12.6.4. oder 12.6.5 BKat der Tabelle 2 des Anhangs des BKat, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder Nummer 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 BKat der Tabelle 2 des Anhangs des BKat Überholverstöße Nummer 19.1.1 und 21.1 BKat Wenden etc. auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen Nummer 83.3 BKat Verstöße gegen den Vorrang des Schienenverkehrs Nummer 89b.2 und 244 BKat Teilnahme an Fahrzeugrennen als Fahrzeugführer Nummer 248 BKat Rotlichtverstöße Nummer 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1BKat Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h, wenn bereits eine Geldbuße festgesetzt wurde und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der ersten Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h vorkommt § 4 Abs. 2 BKatV 33Drogen- und Trunkenheitsfahrten § 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes – Nummer 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 BKat Grobe Pflichtverletzung
Die grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ist der wichtigste Fahrverbotsfall. Der Bundesgerichtshof hat dies so beschrieben: „Die Annahme einer groben Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt. Sie ist im Allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, die immer wieder Ursache schwerer Unfälle bilden. Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt. Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf grobem Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht.“ Typisch hierfür sind erhebliche Geschwindigkeits- oder Abstands- bzw. Rotlichtverstöße mit mehr als einer Sekunde Rotlichtzeit. Beharrliche Pflichtverletzung
Beharrlich handelt, wer im Straßenverkehr uneinsichtig wiederholt gegen wichtige Verkehrsvorschriften verstößt. 34Praxistipp Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Wiederholte und erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb relativ kurzer Zeit lassen zum Beispiel vermuten, dass der...


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