Kuckertz / Perschke / Rottenbacher | Finanzanlagenfachmann/-frau IHK | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 404 Seiten

Kuckertz / Perschke / Rottenbacher Finanzanlagenfachmann/-frau IHK

Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung für die Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO

E-Book, Deutsch, 404 Seiten

ISBN: 978-3-347-95175-4
Verlag: tredition
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Dieses Buch wird Ihnen im Rahmen eines Vorbereitungslehrgangs auf die "Finanzanlagenfachfrau/-mann-Prüfung" ein wichtiger Begleiter sein und gibt Ihnen wichtige Informationen über die Vermittlung von Kapitalanlagen an die Hand. Dafür ist es prägnant und praxisnah geschreiben. Diese 7. Neuauflage berücksichtigt die Änderungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) mit Stand April 2023. So ist die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitspräferenzabfrage in dieses Buch eingearbeitet. Auch Kryptowährungen als Anlageinstrument werden an der passenden Stelle des Buches kurz betrachtet und in das Anlageuniversum eingeordnet. Das ausführliche Stichwortverzeichnis erleichtert das Finden ganz bestimmter Sachverhalte, sodass Sie das Werk auch in Ihrer Beratugnspraxis stets nutzen können.

Die Autoren und Herausgeber können aufgrund ihrer Tätigkeit für die
GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG eine jahrelange und große Erfahrung in das vorliegende Buch einfließen lassen. So haben sich bereits über 12.000 Finanzdienstleister:innen über die GOING PUBLIC! auf die Sachkundeprüfung für die Vermittlung von Finanzanlagen gemäß § 34f GewO vorbereitet. Die für den Bereich Kapitalanlagen notwendige Kompetenz nehmen die Autoren aus jahrelangen Schulungen für Banken und Sparkassen sowie der Tatsache, dass die GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG bereits seit 1996 Intensiv-Studiengänge zur Allfinanzqualifikation "Fachwirt für Finanzberatung IHK" anbietet.
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Teil A: Rechtliche Beratungsgrundlagen 1. Zivilrecht Das Zivilrecht regelt Bereiche, in denen gleichberechtigte Beteiligte ihre rechtlichen Beziehungen zueinander grundsätzlich selbst gestalten können. Im Wesentlichen geht es im Zivilrecht um Ansprüche, also um die Möglichkeit, ein Tun oder Unterlassen von einem anderen verlangen zu können. Die grundlegenden Regelungen des Zivilrechts und damit des Vertragsrechts sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Im öffentlichen Recht geht es um Ansprüche entweder des Staates gegen den Bürger (beispielsweise im Bereich Steuern) oder des Bürgers gegen den Staat (beispielsweise aus Grundrechten). Hier sind Verträge daher eher ungewöhnlich. Im Zivilrecht geht es meist darum ein Tun (z. B. Zahlung von Geld) oder ein Unterlassen (z. B. bei Abmahnungen) verlangen zu können. Zwischen demjenigen, dem der Anspruch zusteht (Gläubiger) und demjenigen, gegen den sich der Anspruch richtet (Schuldner), entsteht ein Schuldverhältnis (§ 241 BGB). Das Recht, ein Tun oder Unterlassen von einem anderen zu verlangen, besteht nur, wenn es hierfür eine Anspruchsgrundlage gibt. 2. Vertragsrecht Ansprüche entstehen im Zivilrecht entweder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (§ 311 BGB) oder unabhängig davon, wenn der Staat durch eine gesetzliche Regelung einen Anspruch einräumt (z. B. § 823 BGB). Das Vertragsrecht ist damit ein elementarer Teil des Zivilrechts. 2.1 Zustandekommen von Verträgen Bei den Handlungen, die eine Person vornehmen kann, kann man zwischen rechtlich relevanten und irrelevanten Handlungen unterscheiden. Zu den rechtlich relevanten Handlungen gehören in erster Linie die Rechtsgeschäfte. 2.1.1 Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen Personen können ihre rechtlichen Verhältnisse selbstständig durch Rechtsgeschäfte gestalten. Mit Rechtsgeschäften bezeichnet man eine oder mehrere Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung eines gewollten rechtlichen Erfolges gerichtet sind. Verträge sind daher Rechtsgeschäfte, die durch Austausch von Willenserklärungen geschlossen werden. Für eine rechtlich relevante Willenserklärung benötigt man grundsätzlich: Voraussetzung ist zunächst, dass der Erklärende einen rechtlich erheblichen Willen hat. Der Erklärende muss den Willen haben, eine Rechtsfolge herbeiführen zu wollen (Rechtsfolgewillen). Dieser Wille muss vom Erklärenden selbst oder durch einen anderen, der dazu ermächtigt wird (Vertreter), bewusst kundgetan werden. Hierbei kommt es nicht auf eine juristisch korrekte Formulierung an. Wenn eine Willenserklärung darauf abzielt, eine Rechtsfolge herbeizuführen, dann muss sie, um wirksam zu werden, zwangsläufig von dem zur Kenntnis genommen werden, bei dem die Rechtsfolge eintreten soll. Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist ein Zugang aber nur dann erforderlich, wenn diese empfangsbedürftig ist (§ 130 BGB). Diese Empfangsbedürftigkeit zögert die rechtliche Wirkung der Willenserklärung bis zum Zugang hinaus. In einigen Fällen muss die Erklärung keinem Empfänger zugehen, um wirksam zu werden und damit rechtliche Folgen – also Rechte und Pflichten – auszulösen. Die Willenserklärung wird dann allein dadurch wirksam und löst Rechtsfolgen aus, dass sie erklärt und eine bestimmte Form eingehalten wird. Auf einen Zugang bei einem Empfänger kommt es nicht an (z. B. Auslobung § 657 BGB, Testament § 2247 BGB). 2.1.2 Vertragsschluss Verträge werden auch als mehrseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte bezeichnet. Mehrseitig, weil sie nur durch mehr als eine Willenserklärung entstehen können. Empfangsbedürftig, weil der Vertrag erst durch Zugang der Willenserklärung geschlossen wird. Ein Vertrag entsteht nur durch übereinstimmende wechselseitige Willenserklärungen zweier (oder mehrerer) Personen. Es setzt die erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges (beispielsweise Rechte oder Pflichten) voraus. Die beiden sich deckenden Willenserklärungen nennt man Antrag (oder auch Angebot) und Annahme. Ein Vertrag kommt somit durch die Annahme des Antrages zustande. An den Antrag und die Annahme ist der Erklärende grundsätzlich gebunden (§ 145 BGB). Ein wirksamer Vertragsschluss bedingt die Bindung an die damit eingegangenen Verpflichtungen. Denn es gilt das Prinzip der Vertragstreue: pacta sunt servanda (wörtlich: „Verträge sind einzuhalten“). Eine einseitige Aufhebung dieser Bindung an die vertragliche Verpflichtung ist danach grundsätzlich nicht oder nur dann möglich, wenn dies vertraglich oder gesetzlich gestattet wird. 2.1.3 Übereinstimmung von Angebot und Annahme Ein Vertragsschluss setzt die inhaltliche Übereinstimmung von Angebot und Annahme voraus. Fehlt es daran, ist der Vertrag (noch) nicht zustande gekommen. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehören Haben sich die Parteien nur über einige vertragliche Punkte noch nicht einigen können, so fehlt es an einem Vertragsschluss auch dann, wenn diese aufgezeichnet wurden (§ 154 BGB). 2.1.4 Nichtigkeit der Willenserklärung Eine mit Rechtsfolgewillen geäußerte und zugegangene Erklärung wird jedoch nicht in jedem Falle wirksam. Sie löst dann keine Rechte und Pflichten aus, wenn sie nichtig ist. Willenserklärungen können entweder wegen ihres Inhalts, also wegen der beabsichtigten Rechtsfolge, oder wegen Mängeln bei der Abgabe der Erklärung nichtig sein. Sittenwidrige oder gegen Gesetze verstoßende Willenserklärungen bzw. Verträge sind grundsätzlich nichtig (§§ 134, 138 BGB). Zur Nichtigkeit führende Mängel bei Abgabe der Willenserklärung können in der Person des Erklärenden oder der Art der Abgabe der Erklärung liegen. Personen, denen die Fähigkeit fehlt, die mit der Willenserklärung beabsichtigte Rechtsfolge zu überblicken, können keine wirksamen Willenserklärungen abgeben. Daher sind die Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen, Bewusstlosen oder bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit nichtig (§ 105 BGB). Unwirksam sind zudem Willenserklärungen, bei denen der Erklärende gar keine Rechtsfolge auslösen will oder eine andere Rechtsfolge bezweckt, als diejenige, die sich ausdrücklich aus der Erklärung ergibt (§§ 116 bis 118 BGB). 2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen Verwendet eine Vertragspartei beim Vertragsabschluss vorformulierte Vertragsbedingungen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt werden, so spricht man von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB liegen unabhängig davon vor, ob sie ein äußerlich getrennter Teil oder ein in die Vertragsurkunde aufgenommener Bestandteil des Vertrages sind (§ 305 Abs. 1 BGB). Da ein Vertragsschluss nur bei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande kommt, müssen auch die AGB durch Willensübereinstimmung wirksam in den Vertrag einbezogen werden, um Bestandteil desselben zu werden (§ 305 Abs. 2 BGB). Dies ist dann der Fall, wenn die andere Vertragspartei Vertragsbedingungen in AGB, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen rechnen konnte, werden nicht Vertragsbestandteil. Sind AGB widersprüchlich oder lassen Fragen offen, so geht die Auslegung derselben im Zweifel zulasten des Verwenders (§ 305c BGB). Insbesondere bei Verbrauchern besteht die Gefahr einer Benachteiligung durch die Verwendung von AGB gegenüber wirtschaftlich Schwächeren. Da AGB in aller Regel die abänderbaren Regelungen des Zivilrechts zum Nachteil des Vertragspartners verändern, unterliegt die Wirksamkeit deren Inhalts einer gesetzlich geregelten Kontrolle, ggf. im Rahmen eines Rechtsstreits. Vertragsbestimmungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen...


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