Kuckertz / Perschke / Rottenbacher | Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 364 Seiten

Kuckertz / Perschke / Rottenbacher Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK

Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung für die Versicherungsvermittlung nach § 34d Gewerbeordnung

E-Book, Deutsch, 364 Seiten

ISBN: 978-3-347-90445-3
Verlag: tredition
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Jetzt neu: inklusive Proximus 5. Stand März 2023.
Dieses Buch wird Ihnen im Rahmen eines Vorbereitungslehrgangs auf die Versicherungsfachfrau/-mann-Prüfung ein wichtiger Begleiter sein und gibt Ihnen wichtige Informationen über das Versicherungsgeschäft mit dem Privatkunden an die Hand. Dafür ist es prägnant und praxisnah geschrieben. Die Tatsache, dass nun bereits die zehnte Auflage erscheint, bestätigt die erfolgreiche Umsetzung dieses Ansatzes. Das ausführliche Stichwortverzeichnis erleichtert das Finden ganz bestimmter Sachverhalte, sodass Sie das Werk auch in Ihrer Beratungspraxis stets nutzen können. Die Herausgeber Dr. Wolfgang Kuckertz, Ronald Perschke und Frank Rottenbacher sind Vorstände der Berliner GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG (www.akademie-fuer-finanzberatung.de), einem der bundesweit führenden Anbieter von Qualifizierungen und Trainings, speziell für die Finanzdienstleistungsbranche. Herr Daniel Ziska ist als Steuerberater Vorstand der Berliner GPC Tax Unternehmerberatung AG Steuerberatungsgesellschaft, deren Mandantschaft ebenfalls schwerpunktmäßig aus dem Finanzdienstleistungsbereich kommt. Der Autor Roland A. Budzisch ist Diplom-Wirtschaftspädagoge, langjähriger Versicherungsmakler, Dozent und Trainer.
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Teil A: RECHTSGRUNDLAGEN 1 Allgemeines Vertragsrecht 1.1 Geschäftsfähigkeit Beim Menschen gibt es – abhängig vom Alter – verschiedene Stufen der Geschäftsfähigkeit. Die Abstufung der Geschäftsfähigkeit ist im Geschäftsleben von großer Bedeutung, da sich aus ihr unterschiedliche Folgen für die Rechtswirksamkeit der Willenserklärungen ergeben. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Willenserklärungen selbstständig und rechtswirksam abgeben zu können. Teilweise ist bei beschränkt Geschäftsfähigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig, damit abgegebene Willenserklärungen rechtswirksam werden. Da es verschiedene Arten der Zustimmung gibt, zunächst die folgende Übersicht: In der nun folgenden Tabelle sind die verschiedenen Stufen der Geschäftsfähigkeit bei natürlichen Personen mit ihren besonderen Rechtsfolgen gegenübergestellt. Stufen der Geschäftsfähigkeit bei natürlichen Personen   Geschäftsunfähigkeit Beschränkte Geschäftsfähigkeit Volle Geschäftsfähigkeit Geltungsbereich – Minderjährige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 104 Abs. 1 BGB). – Dauerhaft Geisteskranke (§ 104 Abs. 2 BGB). – Minderjährige ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 106 BGB). – In Ausnahmefällen auch bei Volljährigen, jedoch nur in durch ein Vormundschaftsgericht bestimmten Aufgabenkreisen, für die ein Betreuer bestellt wurde (§ 1093 Abs. 1 BGB). – Ab Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit). Rechtsfolgen – Willenserklärungen sind unwirksam (§ 105 Abs. 1 BGB). – Geschäftsunfähige können nur über ihre gesetzlichen Vertreter am Rechtsverkehr teilnehmen. – Willenserklärungen bedürfen grundsätzlich der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 108 BGB bzw. § 1903 BGB). – Liegt bei einseitigen Rechtsgeschäften die Einwilligung nicht vor, so sind diese unwirksam (§ 111 BGB). – Liegt bei Verträgen die Einwilligung nicht vor, so sind die Verträge so lange schwebend unwirksam, bis sie durch die gesetzlichen Vertreter genehmigt werden (§ 108 Abs. 1 BGB). – Fordert der Vertragspartner die gesetzlichen Vertreter eines beschränkt geschäftsfähigen zur Erklärung der Genehmigung des Vertrages auf, so muss diese innerhalb von 14 Tagen erfolgen, andernfalls ist der Vertrag unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB). – Willenserklärung ist voll rechtswirksam. Rechtsfolgen   – Wird der Minderjährige volljährig, so tritt seine ­Genehmigung eines |schwebend unwirksamen Vertrages an die Stelle der Genehmigung durch die gesetzlichen ­Vertreter (§ 108 Abs. 3 BGB). – In einigen Ausnahmen können beschränkt Geschäftsfähige rechtswirksame Willenserklärungen auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgeben (vgl. dazu Abbildung: Ausnahmeregelungen bei beschränkt Geschäftsfähigen auf der folgenden Seite‘).   Abbildung: Stufen der Geschäftsfähigkeit beim Menschen  Beispiele: Fritz (fünf Jahre) möchte sich ein Eis kaufen. Da er geschäftsunfähig ist, kann er keine Willenserklärungen abgeben. Er muss demnach seine Eltern davon überzeugen, für ihn das Eis zu kaufen, da sie seine gesetzlichen Vertreter sind. Stefan (16 Jahre) bittet seine Eltern, ihm das Geld für die neueste DVD seiner Lieblings-Popgruppe zu geben. Hat er mit seiner Bitte Erfolg, so haben die Eltern damit die Einwilligung zum Kauf der DVD gegeben und Stefan kann den Kaufvertrag rechtswirksam eingehen. Nimmt Stefan sich jedoch das Geld heimlich und erwirbt damit die DVD, so ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam. Die Eltern können den Kauf im Nachhinein genehmigen. Verweigern sie jedoch die Genehmigung, so ist der Kaufvertrag unwirksam und der Händler zur Herausgabe des Geldes verpflichtet. Ändert sich an der geschilderten Rechtslage etwas, wenn Stefan die DVD mit seinem Taschengeld bezahlt? Lesen Sie dazu bitte folgende Übersicht: Bereiche, in denen beschränkt Geschäftsfähige Willenserklärungen ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter rechtswirksam eingehen können Bereich Beispiele Ausschließlicher Rechtsvorteil
(§ 107 BGB)
Sofern die Abgabe einer Willenserklärung dem beschränkt Geschäftsfähigen ausschließlich einen rechtlichen Vorteil bringt. Hierbei kommt es nicht auf wirtschaftliche Vorteile an, wichtig ist die rechtliche Betrachtung: Dem beschränkt Geschäftsfähigen dürfen aus einem derartigen Rechtsgeschäft keine gesetzlichen Verpflichtungen entstehen. Annahme einer Schenkung Taschengeldparagraf (§110 BGB):
Verträge, sofern die vertragsmäßigen Leistungen des beschränkt Geschäftsfähigen mit Mitteln bewirkt werden, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem gesetzlichen Vertreter oder mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Dritten überlassen wurden. Der beschränkt Geschäftsfähige erhält Taschengeld und kauft sich davon eine DVD. Zu Weihnachten bekommt er von seinen Großeltern Geld geschenkt. Die Eltern überlassen es dem Minderjährigen, wofür er das Geld ausgibt. Dienst- und Arbeitsverhältnis
(§ 113 BGB)
Beschränkt Geschäftsfähige können durch die gesetzlichen Vertreter dazu ermächtigt werden, ein Dienst- und Arbeitsverhältnis einzugehen. Im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse der gestatteten Art sind sie dann unbeschränkt geschäftsfähig. (Achtung: Diese Regelung gilt nicht für Ausbildungsverhältnisse!) Die Eltern eines beschränkt Geschäftsfähigen stimmen der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu. Der Minderjährige kann dann rechtswirksam ein Gehaltskonto anlegen, den Arbeitsvertrag kündigen und ein anderes gleichartiges Arbeitsverhältnis aufnehmen. Selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäftes
(§ 112 BGB)
Der beschränkt Geschäftsfähige wird von seinen gesetzlichen Vertretern mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Selbstständigkeit ermächtigt. Der beschränkt Geschäftsfähige kann in diesem Fall alle Rechtsgeschäfte im Rahmen seines Erwerbsgeschäftes selbstständig und rechtswirksam vornehmen (Eröffnung eines Geschäftskontos, Abschluss der Betriebsversicherungen usw.). Abbildung: Ausnahmeregelungen bei beschränkt Geschäftsfähigen Juristische Personen sind grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig; bei ihnen gibt es keine Abstufungen in der Geschäftsfähigkeit wie bei natürlichen Personen. 1.2 Zustandekommen von allgemeinen Verträgen 1.2.1 Rechtsgeschäfte Willenserklärungen Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verwendet häufig den Begriff der Willenserklärung, ohne diesen zu definieren. Die Rechtslehre hat sich jedoch auf eine allgemein anerkannte Definition verständigt: Unter einer Willenserklärung versteht man eine auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Äußerung.  Beispiele: Nicht jede Äußerung eines Rechtssubjektes ist eine Willenserklärung. Ein leidenschaftlicher Antiquitätensammler besucht eine Auktion, um sich ein paar interessante Stücke ersteigern zu können. Als eine barocke Kommode zum Ausruf kommt, hebt er...


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