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E-Book, Deutsch, 206 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Lienig Spenden und Sponsoring im Verein

Steuerrechtlich sicher einordnen und korrekt verbuchen

E-Book, Deutsch, 206 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-15896-8
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Spende oder Sponsoring? Für Vereine ist es elementar, die Unterschiede zu kennen und in der Vereinspraxis richtig umzusetzen. Fehler können haftungsrechtliche Folgen haben und den Verein die Gemeinnützigkeit kosten. Dieses Buch erklärt die Unterschiede und Voraussetzungen von Spenden und Sponsoring und zeigt, wie sie korrekt verbucht werden. Es beschreibt die Möglichkeiten, die sich durch eine Spende oder auch durch ein Sponsoring ergeben und befähigt die Vereine, die Mittel gewinnbringend für den Verein einzusetzen. Anhand von Beispielsfällen ermöglicht das Buch auch einen sicheren und sensibilisierten Umgang in der Vereinspraxis.

Inhalte:

- Spenden: Arten, Merkmale und Voraussetzungen
- Zuwendungsbestätigungen: Voraussetzungen und Folgen der Ausstellung
- Sponsoring: Welche Formen es gibt
- Steuerliche Behandlung des Sponsorings
- Trikotsponsoring, Fahrzeuggestellung mit Werbung, VIP-Erlass
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2 Zuwendungsbestätigungen: Voraussetzungen und Folgen der Ausstellung
Gemäß § 50 Abs. 1 EStDV können Zuwendungen (= Spenden und Mitgliedsbeiträge) nur dann steuerlich berücksichtigt und abgezogen werden, wenn das Mitglied die Zuwendung mit einem von der Finanzverwaltung vorgegebenen amtlichen Vordruck dokumentiert. Dies bedeutet, dass ein Verein nicht nach freiem Belieben selbst eine Zuwendungsbestätigung erstellen kann, sondern zwingend die von der Finanzverwaltung vorgegebenen amtlichen Vordrucke verwenden muss. Die amtlich vorgegebenen Vordrucke gemäß § 50 Abs. 1 EStDV hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 07.11.2013 veröffentlicht. In diesen BMF-Schreiben sind insgesamt 18 amtliche Vordrucke enthalten. Sie betreffen nicht nur steuerbegünstigte Einrichtungen, sondern unter anderem auch inländische juristische Körperschaften des öffentlichen Rechts, inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts, inländische Stiftungen des privaten Rechts sowie unabhängige Wählervereinigungen und Parteien. Ferner gibt es ein weiteres BMF-Schreiben, das für Zuwendungsbestätigungen relevant ist. Das BMF-Schreiben vom 26.03.2014 nimmt auf das BMF-Schreiben vom 07.11.2013 Bezug und konkretisiert dieses hinsichtlich des Anwendungszeitpunkts der verbindlichen amtlichen Vordrucke. Demnach sind die amtlich vorgegebenen Vordrucke für Zuwendungen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2014 zu verwenden. Damals hatten sich die obersten Finanzbehörden darauf verständigt, dass es ausnahmsweise auch zulässig ist, wenn bis zum 31. Dezember 2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen verwendet werden. Somit sind seit dem 01.01.2015 die im BMF-Schreiben vom 07.11.2013 veröffentlichten amtlichen Vordrucke zwingend und verbindlich zu verwenden. Aufgrund des BMF-Schreibens vom 07.11.2013 sind für Vereine folgende drei Vordrucke beziehungsweise Muster für Zuwendungsbestätigungen relevant: Muster für Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag an eine steuerbegünstigte Einrichtung Muster für Sachzuwendungen an eine steuerbegünstigte Einrichtung Sammelbestätigung für Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge an eine steuerbegünstigte Einrichtung 2.1 Welche Kriterien müssen Zuwendungsbestätigungen erfüllen?
Die amtlichen Vordrucke sind verbindliche Muster, die zwingend zu verwenden sind. Die Finanzverwaltung hat ganz genaue Vorgaben hinsichtlich der Verwendung der amtlichen Vordrucke aufgestellt. Der Verein kann die Zuwendungsbestätigungen anhand der Muster auf seinen Briefvordrucken selbst erstellen, muss aber folgende Spielregeln beachten: Es ist unerlässlich, dass die Zuwendungsbestätigung des Vereins die Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung sowie die Hinweise zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung enthalten.
Hinweis haftungsrechtliche Folgen:
»Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Absatz 4 EStG, § 9 Absatz 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).«
Hinweis zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung:
»Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre beziehungsweise das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Absatz 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Absatz 5 AO).« Die vom Verein ausgestellte Zuwendungsbestätigung darf nicht von der Wortwahl und der Reihenfolge der vorgegebenen Textpassagen in den Mustern abweichen. Jegliche Veränderung ist unzulässig. Zulässig ist jedoch, wenn einzelne Textpassagen hervorgehoben werden, zum Beispiel durch Umrandungen. Darüber hinaus ist es zulässig, wenn der Name und die Anschrift des Spenders untereinandergeschrieben werden, sodass diese Schreibweise auch als Adressfeld für einen Briefversand verwendet werden kann. Ferner ist es zulässig, die Zuwendungsbestätigungen mit einer fortlaufenden Kennzeichnung, vergleichbar mit einer Rechnungsnummer, für eine Identifikation der Zuwendungsbestätigung zu versehen. Es ist nicht zulässig, wenn auf der Vorderseite eine Danksagung oder Werbung für Angebote des Vereins enthalten ist. Auf der Rückseite kann ein solcher Zusatz enthalten sein. Die vom Verein ausgestellte Zuwendungsbestätigung darf das Format einer DIN-A4-Seite nicht überschreiten. Für die Zuwendungsbestätigung kann das Briefpapier des Vereins mit Vereinslogo, Wappen, Wasserzeichen oder Ähnlichem verwendet werden. In der Zuwendungsbestätigung muss bestätigt werden, dass die Zuwendung nur zur Förderung eines begünstigten Zweckes unter Angabe dieses Zweckes beziehungsweise der Zwecke verwendet wird. Für den Fall, dass der Verein mehrere steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht, können alle Zwecke aufgeführt werden. Sollten mehrere steuerbegünstigte Zwecke angegeben werden, muss der Verein nicht kenntlich machen, für welchen Zweck beziehungsweise für welche Zwecke die Zuwendung eingesetzt wird. Die Zuwendungsbestätigung muss den entsprechenden Betrag in Ziffern sowie in Buchstaben enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Zahl in einem Wort geschrieben wird. Es ist ebenfalls ausreichend, wenn die einzelnen Ziffern in Buchstaben geschrieben werden. Beispiel Der Verein erhält eine Spende in Höhe von 975 Euro. Auf der Zuwendungsbestätigung kann der Verein dann im Feld »Betrag der Zuwendung – in Buchstaben –« entweder »neunhundertfünfundsiebzig« oder »neun – sieben – fünf« eintragen. Bei der zweiten Alternative müssen jedoch die Platzhalter vor der Neun und nach der Fünf in entsprechender Weise kenntlich gemacht werden. Die Finanzverwaltung regt hier die Kenntlichmachung mit einem »X« an. Bei Zuwendungsbestätigungen über Sachzuwendungen müssen zwingend das Alter, der Zustand und der historische Kaufpreis angegeben werden. Ferner muss der Verein mittels Ankreuzen kenntlich machen, wie er den Wert der Sachzuwendung ermittelt hat. Bei Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge muss die Zeile »Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen« zwingend mit »Ja« oder »Nein« angekreuzt werden.
»Nein« muss bei der klassischen Geldspende beziehungsweise bei Mitgliedsbeiträgen angekreuzt werden.
»Ja« muss immer bei Aufwandsspenden angekreuzt werden – also immer dann, wenn der Anspruchsberechtigte keine Auszahlung wünscht, sondern die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung. Bei Sammelbestätigungen ist zu beachten, dass der Gesamtbetrag in alle Einzelzuwendungen in der dafür vorgesehenen Anlage aufgeschlüsselt werden muss. Neben dem Namen des Spenders kann in der Anlage auch ein fortlaufendes alphanumerisches Zeichen eingetragen werden, um so eine Identifikation sicherzustellen. Maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen, auf denen keine eigenhändige Unterschrift der zeichnungsberechtigten Vereinsvertreter vorhanden ist, sind nur dann als Nachweis zulässig, wenn der Verein die Nutzung des entsprechenden Verfahrens dem zuständigen Finanzamt angezeigt hat. Mit der Anzeige muss bestätigt werden, dass folgende Voraussetzungen erfüllt und eingehalten werden: Die Zuwendungsbestätigung entspricht dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Die Zuwendungsbestätigung enthält die Angabe über die Anzeige an das Finanzamt. Anstelle einer eigenhändigen Unterschrift wird beim Druckvorgang eine rechtsverbindliche Unterschrift der zeichnungsberechtigten Vereinsvertreter als Faksimile eingeblendet oder es wird beim Druckvorgang eine entsprechende Unterschrift der zeichnungsberechtigten Vereinsvertreter in eingescannter Form verwendet. Das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert. Das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verknüpft, sodass die Summen abgestimmt werden können. Der Aufbau und Ablauf des verwendeten maschinellen Verfahrens ist für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar. Dies ist immer dann gegeben, wenn eine Dokumentation, die den Anforderungen der Grundsätze...


Lienig, Timo
Timo Lienig ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und vertritt Vereine, Verbände und Sportler außergerichtlich und gerichtlich. Ferner ist er als Referent und Dozent für Verbände und Organisationen im Vereinsrecht und im Vereinssteuerrecht tätig.

Timo Lienig

Timo Lienig ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und vertritt Vereine, Verbände und Sportler außergerichtlich und gerichtlich. Ferner ist er als Referent und Dozent für Verbände und Organisationen im Vereinsrecht und im Vereinssteuerrecht tätig.


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