Marx / Kläne / Korff | Unternehmensbesteuerung | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 264 Seiten

Reihe: Recht verstehen

Marx / Kläne / Korff Unternehmensbesteuerung

E-Book, Deutsch, 264 Seiten

Reihe: Recht verstehen

ISBN: 978-3-482-75961-1
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Besteuerung von Gesellschaften: Alle Basics kompakt und leicht verständlich aufbereitet!

Kompakt und leicht verständlich bietet dieses Lehrbuch Einsteigern einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Arten der Unternehmensbesteuerung. Mit zahlreichen Grafiken, Tabellen und anschaulichen Beispielen vermittelt das Lehrbuch alle wichtigen Grundlagen und Strukturen der Erfolgsbesteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften – von deren Gründung bis zur Liquidation. Ziel ist es, Steuerwirkungen unternehmerischer Entscheidungen aufzuzeigen und Gestaltungen anzuregen.

Das Lehrbuch veranschaulicht komplexe Zusammenhänge und ist daher sowohl für Studienanfänger (Ausbildung in der Finanzverwaltung, wirtschaftswissenschaftliches Bachelorstudium, juristisches Grundstudium) als auch für interessierte Selbstlerner gleichermaßen geeignet.

Inhalt:

Einordnung und Standortbestimmung. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung. Skizze der wichtigsten Steuerarten für Unternehmen und Gesellschafter. Die laufende Besteuerung einzelner Unternehmen. Die laufende Besteuerung bei Unternehmensverbindungen. Internationale Unternehmensbesteuerung.
Marx / Kläne / Korff Unternehmensbesteuerung jetzt bestellen!

Zielgruppe


Studierende in wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor-Studiengängen. Studierende der Rechtswissenschaft. Steuereinsteiger in der Ausbildung zum mittleren oder gehobenen Dienst der Finanzverwaltung. Praktiker mit Interesse an den Grundlagen der Unternehmensbesteuerung.

Weitere Infos & Material


Kapitel 2: Grundzüge der Unternehmensbesteuerung
2.1 Perspektive der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
Unternehmen sind aus ökonomischer Sicht Kontraktgeflechte verschiedener Beteiligter. Es sind Investitionsobjekte, die nur ein Instrument zur Einkommenserzielung darstellen. Die Beteiligten bedienen sich der Unternehmen, um ihre Ziele zu verwirklichen. Unternehmen verfügen deshalb aus dieser Perspektive nicht selbst über steuerliche Leistungsfähigkeit, sondern nur die Kapitalgeber als natürliche Personen. Im Rahmen einer ökonomischen Analyse und Entscheidungsfindung muss deshalb notwendigerweise zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene unterschieden werden. Das deutsche Steuerrecht betrachtet das Unternehmen regelmäßig nicht als eigenständigen Steuergegenstand, sondern besteuert Unternehmen abhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform. Infolgedessen weichen die Besteuerungskonzeptionen von Personen- und Kapitalgesellschaften erheblich voneinander ab. Für Personengesellschaften gilt das Transparenzprinzip. Sie verfügen nicht über eine eigenständige Steuersubjektivität. Die Gewinne der Personengesellschaft werden unmittelbar dem Gesellschafter zugerechnet und bei diesem regelmäßig als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterworfen. Lediglich die Gewerbesteuer knüpft an die gewerblich tätige Personengesellschaft an, die einen Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlicher Betätigung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) darstellt. Kapitalgesellschaften hingegen werden nach dem Trennungsprinzip besteuert. Dieses besagt, dass sich Kapitalgesellschaft und Anteilseigner grundsätzlich wie zwei fremde Dritte gegenüberstehen. Es sind daher zwei verschiedene Vermögenssphären und zwei Phasen – Gewinnentstehung und Gewinnverwendung – zu trennen. Auf Gesellschaftsebene knüpft an die zivilrechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft die Körperschaftsteuer an, eine eigenständige Einkommensteuer der juristischen Person, die bei Entstehung des Gewinns anfällt. Ausgeschüttete Gewinne unterliegen bei Gewinnverwendung – ggf. Jahre später – beim Anteilseigner der Einkommensteuer. Zudem stellen Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) dar. Unabhängig von der Art der Betätigung sind Kapitalgesellschaften gewerbesteuerpflichtig. Bei reinen Personenunternehmen gilt dies nur bei gewerblicher Betätigung. Die unterschiedliche einkommensteuerliche Behandlung betrifft zum einen den Umfang des Betriebsvermögens, die einkommensteuerliche Erfassung der Gewinnanteile, die Qualifikation steuerfreier und steuerermäßigter Einkommensteile sowie zum anderen die Verlustverrechnung, die Anteilsveräußerung, Vertragsvergütungen und die relevanten Steuerarten und Steuerverflechtungen. Eine Übersicht über das bei Personengesellschaften anzuwendende Transparenzprinzip und das bei Kapitalgesellschaften vorherrschende Trennungsprinzip bietet Tab. 2.1. In der Praxis werden oftmals Personen- und Kapitalgesellschaften kombiniert, um die Vorteile beider Rechtsformen zu nutzen. Beispiele hierfür sind die GmbH & Co. KG, die GmbH & Still und Doppelgesellschaften, wie wir sie bei der Betriebsaufspaltung von Besitz- und Betriebsgesellschaft finden. TAB. 2.1:
Transparenz und Trennungsprinzip
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Schreiber (2012), S. 207 f. Tendenziell profitieren Personengesellschaften im einkommensteuerlichen Bereich von der niedrigeren Steuerbelastung der Gesellschafter. Gewinne und Verluste werden für Zwecke der Einkommensteuer unmittelbar auf der Gesellschafterebene erfasst (Ausnahmen §§ 15a, 15b EStG), Gewinnentstehung und Gewinnverwendung oder -verteilung fallen zusammen. Steuersubjekte der Einkommensteuer sind die Gesellschafter als natürliche Personen. Auf Antrag können Personenunternehmer eine Thesaurierungsbesteuerung mit 28,25 % in Anspruch nehmen. Werden die Mittel später entnommen, kommt eine nochmalige Besteuerung mit Einkommensteuer (Steuersatz 25 %) zum Tragen. Die Nutzung dieses Wahlrechts ist nur in engen Grenzen vorteilhaft. Kapitalgesellschaften weisen demgegenüber eine ggf. niedrigere Steuerbelastung bei Thesaurierung auf. Vertragsvergütungen werden steuerlich anerkannt und führen zur Reduktion des körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Gewinns. Das Trennungsprinzip bringt es mit sich, dass Verluste auf der Ebene der Kapitalgesellschaft verbleiben und dort kompensiert werden müssen. Verluste sind dort „eingeschlossen“, während Verluste der Personenunternehmen zu den Beteiligten „wandern“. Die Steuerbelastungen von Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich. Wir begrenzen uns in der folgenden Analyse auf eine einfache einperiodige Struktur, in der an der jeweiligen Rechtsform nur ein Gesellschafter beteiligt ist. Der Gewinn vor Steuern beträgt jeweils 100 Geldeinheiten. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird hier ein Hebesatz von 400 % unterstellt (Messzahl 3,5 % · Hebesatz 400 % = 14 %) und vereinfachend davon ausgegangen, dass die Bemessungsgrundlage dem Gewinn vor Steuern entspricht. Gewerbesteuerliche Modifikationen (Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG), die die Bemessungsgrundlage verändern, sollen sich in unserem Beispiel ausgleichen. TAB. 2.2: Rechtsformvergleich – Steuerbelastung von Personen- und Kapitalgesellschaft – I Quelle: Eigene Darstellung. Im ersten Schritt vergleichen wir die Steuerbelastungen bei Vollausschüttung des Ergebnisses der Kapitalgesellschaft. Die Einkommensteuer soll 40 % bzw. 25 % als Abgeltungssteuer betragen. Die Prämisse, dass der Gesellschafter einer Steuerbelastung von 40 % unterliegt, ist durchaus kritisch zu hinterfragen. Denkbar wäre auch die Abbildung einer 45 %-igen Steuerbelastung (Einkommen > 250.730 €/> 501.460 € bei Verheirateten), ebenso aber ein geringerer Steuersatz. Auch die Annahme einer Vollausschüttung ist kritisch zu prüfen. In der Realität werden Teilausschüttungen dominieren. Zur KSt und zur ESt ist jeweils der Solidaritätszuschlag zu erfassen. Bei Personenunternehmen wird die Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG). Der Gewinn nach Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene liegt bei 57,83 (PersG) und bei 51,67 (KapG), mithin ist die Kapitalgesellschaft in dieser Konstellation steuerlich nachteilig. Im nächsten Schritt variieren wir die Steuerbelastung auf der Gesellschafterebene, indem wir Einkommensteuersätze von 25 bis 45 % annehmen. Die Steuerbelastung bei der Einkommensteuer liegt je nach Einkommen zwischen 0 und 45 %. Je geringer die Einkommensteuerbelastung auf der Gesellschafterebene, umso höher das Ergebnis nach Steuern. Bei 25 % ESt beträgt der Unterschied zwischen beiden Rechtsformen sogar 21,98 (73,66–51,68) zugunsten der Personenunternehmen. TAB. 2.3: Rechtsformvergleich – Steuerbelastung von Personen- und Kapital­gesellschaft – II Quelle: Eigene Darstellung. TAB. 2.4: Rechtsformvergleich – Steuerbelastung von Personen- und Kapital­gesellschaft – III Quelle: Eigene Darstellung. Die Vorteilhaftigkeit dreht sich um, wenn unterstellt wird, dass die Kapitalgesellschaft ihren Gewinn einbehält, also auf absehbare Zeit nicht ausschüttet („Spardose“). Dann bleibt es im Beispiel bei einer Steuerbelastung von 29,83. Die Kapitalgesellschaft kann 70,17 thesaurieren und weist damit gegenüber der Personengesellschaft bis zu 18 Prozentpunkte Belastungsvorteil auf. Zu einer Nachbelastung kommt es allerdings bei einer späteren Ausschüttung. Ähnliche Wirkung entfaltet die bei Personenunternehmen mögliche Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Eine lange Thesaurierungsdauer ist nicht unrealistisch, vor allem in den Fällen, in denen die Gesellschafter über andere Einkünfte verfügen, um ihre Konsumbedürfnisse zu befriedigen. Das können auch Kontraktvergütungen durch die Kapitalgesellschaft (z. B. Geschäftsführergehalt) sein. Literatur Haberstock, L./Breithecker, V., Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 16. Aufl., Berlin 2013, S. 5–50. Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen, 12. Aufl., Heidelberg 2012, S. 1–33. 2.2 Anforderungen an die Unternehmensbesteuerung aus Sicht der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Besteuerung erfordert ein Rahmenkonzept, das aus intersubjektiv nachprüfbaren Kriterien besteht. In diesem Zusammenhang wird vielfach die Forderung nach Entscheidungsneutralität der Besteuerung erhoben. Entscheidungsneutralität liegt dann vor, wenn die Steuererhebung – im Vergleich zum Nichtsteuerfall – zu keinerlei Verschiebungen innerhalb der vom Entscheidungsträger im Hinblick auf seine individuellen Zielsetzungen...


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