Mattern / Koch / Werber | Das Informationsmodell im VVG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die AGB-Kontrolle | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 114, 479 Seiten

Reihe: Hamburger Reihe. Reihe A

Mattern / Koch / Werber Das Informationsmodell im VVG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die AGB-Kontrolle

E-Book, Deutsch, Band 114, 479 Seiten

Reihe: Hamburger Reihe. Reihe A

ISBN: 978-3-86298-080-2
Verlag: VVW GmbH
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Die Autorin befasst sich mit der Frage, inwieweit die Stärkung des Informations- und Beratungsschutzes des Versicherungsnehmers durch die Umsetzung der Vermittlerrichtlinie und die VVG-Reform ein Umdenken im Hinblick auf die Kontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen erfordert.

Einleitend gewährt der Band u.a. einen Überblick über die historische Entwicklung des Verbraucherschutzes hin zur Entdeckung des europarechtlich geprägten Informationsmodells mit seiner marktwirtschaftlichen Ausrichtung. Skizziert und anhand höchstrichterlicher Entscheidungen veranschaulicht wird der Meinungsstand zur Reichweite der Inhaltskontrolle leistungsbeschreibender Versicherungsbedingungen.

Den Aspekt der Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers vertieft die Autorin mit einer ausführlichen Analyse der bestehenden Informationsasymmetrien auf dem Versicherungsmarkt. Illustriert werden dabei auch die Auswirkungen der mit der Europäisierung des Vers-cherungsrechts verbundenen wettbewerbsfördernden Deregulierung auf die Informationsposition des Verbrauchers.

Gegenstand der Untersuchung bildet sodann die Entwicklung der informationellen Schutzvorschriften seit der Deregulierung im Jahr 1994. Dabei werden die gesetzlichen Neuerungen aufgrund der Vermittlerrichtlinie und der VVG-Reform in den Jahren 2007 und 2008 im Hinblick auf ihre Schutzfunktion unter Berücksichtigung des aktuellen Meinungsstandes eingehend beleuchtet und kritisch hinterfragt.

Angesichts des erweiterten Informations- und Beratungsschutzes des Versicherungsnehmers wird sowohl für eine Änderung der Systematik der AGB-Kontrolle als auch für eine Beschränkung des Kontrollumfangs durch eine der Inhaltskontrolle vorzuschaltende Transparenzprüfung plädiert.

Die Arbeit leistet einen Beitrag zur Diskussion um die AGB-Kontrolle und richtet sich aufgrund der Praxisrelevanz dieser Thematik nicht nur an Wissenschaftler, sondern auch an Praktiker.
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Weitere Infos & Material


1;Das Informationsmodell im VVG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die AGB-Kontrolle;1
2;Vorwort;8
3;Inhaltsübersicht;10
4;Inhaltsverzeichnis;14
5;Abkürzungsverzeichnis;26
6;§ 1 Einleitung;30
6.1;A. Einführung;30
6.2;B. Zielsetzung;31
6.3;C. Begrifflichkeiten;34
6.4;D. Die Bedeutung des Informationsmodells;36
6.5;E. Gang der Untersuchung;49
7;§ 2 Inhaltskontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen (§ 307Abs. 3 S. 1 BGB);54
7.1;A. Allgemeines;54
7.2;B. Voraussetzungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle;55
7.3;C. Kontrollschranken;59
7.4;D. Zusammenfassung;85
8;§ 3 Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers;88
8.1;A. Relevanz von Informationen;88
8.2;B. Gefahr eines Marktversagens;91
8.3;C. Tatsächliches Bestehen von Informationsasymmetrien auf dem Versicherungsmarkt;92
8.4;D. Zusammenfassung;117
9;§ 4 Informierbarkeit des Versicherungsnehmers;120
9.1;A. Das maßgebliche Verbraucherleitbild in der Gesetzgebung;120
9.2;B. Das maßgebliche Verbraucherleitbild in der Judikatur;125
9.3;C. Das maßgebliche Verbraucherleitbild in anderen EG-Mitgliedstaaten;134
9.4;D. Normatives Leitbild;135
9.5;E. Zwischenergebnis;139
10;§ 5 Verfügbare Informationen für den Versicherungsnehmer vor der Umsetzung der Vermittlerrichtlinie und der VVG-Reform;140
10.1;A. Gesetzliche Änderungen aufgrund des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG726;140
10.2;B. Stand der Rechtsprechung bei mangelhafter Aufklärung und Beratungdurch Versicherer;158
10.3;C. Weitergehende privatrechtliche Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflichten für Versicherer aufgrund des Rechtsprinzips der anleger-und objektgerechten Beratung;163
10.4;D. Rechtsstellung der Versicherungsvermittler;173
10.5;E. Zusammenfassung und Bewertung;199
10.6;F. Gesetzesinitiative der Bundesländer vom 9.7.1997;201
10.7;G. Weitere Informationsquellen;222
10.8;H. Zwischenergebnis und Bewertung;226
11;§ 6 Erweiterung des Informations- und Beratungsschutzes durch das „Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts“;228
11.1;A. Berufsrechtliche und vertragliche Neuregelungen;232
11.2;B. Das Berufsrecht der Versicherungsvermittler und Versicherungsberater;234
11.3;C. Statusbezogene (allgemeine) Informationspflichten, § 11 VersVermV;269
11.4;D. Vertrags- und beratungssituationsspezifische Informationspflichten,§§ 60 ff. VVG;276
11.5;E. Auswirkungen des gegenwärtigen Vergütungssystems auf die Informationsqualität;317
11.6;F. Zusammenfassung und Bewertung;347
12;§ 7 Erweiterung des Informations- und Beratungsschutzes durchdie VVG-Reform 2008;354
12.1;A. Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer § 6 VVG;358
12.2;B. Zusammenfassung und Bewertung;371
12.3;C. Exkurs: Protokollpflichten für Wertdienstleistungsunternehmen;372
12.4;D. Vorvertragliche Informationspflichten des Versicherers, § 7 VVG;375
12.5;E. Widerrufsrecht, § 8 VVG;413
12.6;F. Übergangsregelungen;424
12.7;G. Zusammenfassung und Bewertung;424
13;§ 8 Auswirkungen des Informationsschutzes auf die Inhaltskontrolle;432
13.1;A. Verminderte Schutzbedürftigkeit;432
13.2;B. Die Transparenzkontrolle als vorrangiges AGB-rechtliches Kontrollinstrumentarium;433
13.3;C. Zusammenfassung und Bewertung;458
14;§ 9 Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse;462
15;Anhang: Muster-Produktinformationsblatt;472
16;Literaturverzeichnis;476
17;Entscheidungsverzeichnis;504


7 Erweiterung des Informations- und Beratungsschutzes durch die VVG-Reform 2008 (S. 325-326)

Weitere informationelle Schutzvorschriften für Versicherungsnehmer allgemein und Verbraucher im Speziellen, durch die das Informationsmodell Einzug ins Privatversicherungsrecht gefunden hat, wurden im Zuge der VVG-Reform 2008 implementiert. Nach 100 Jahren wurde das vom 30.5.1908 stammende VVG1975, welches bereits seit langer Zeit als reformbedürftig galt,1976 durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts“ vom 23.11.20071977 erstmals grundlegend geändert.

1978 Als Schwachpunkt des VVG a.F. wurde insbesondere angesehen, dass es nicht mehr den Erfordernissen des modernen Verbraucherschutzes entsprach.1979 E. Lorenz, welcher der Reformkommission angehörte, bezeichnet den Verbraucherschutz als den alles überstrahlenden Leitstern der VVG-Reform.1980 Intendiert waren die Erweiterung der Rechte und die Einschränkung der Pflichten und der Haftung nicht nur für Privatkunden, sondern grundsätzlich für alle Versicherungsnehmer.

1981 Hinsichtlich des gesetzgeberischen Verbraucherschutzanliegens mag unter dem Aspekt der Überregulierung bedenklich erscheinen, dass die Frage, ob die Verbraucher- und Versicherungsnehmerrechte erweitert werden sollen,kaum gestellt wurde. Vielmehr stand hauptsächlich nur noch der Umfang der Erweiterung zur Debatte.1982 Die innere Struktur des Versicherungsvertragsrechts hat durch die teilweise bis zum Äußersten getriebenen versicherungsnehmerfreundlichen Neuerungen eine grundlegende Änderung zu Lasten der Vertragsfreiheit erfahren.

1983 Der Gesetzgeber des Jahres 1908 hingegen hatte ein anderes Leitmotiv als den Verbraucher- bzw. Versicherungsnehmerschutz vor Augen. Angestrebt wurde vornehmlich die „Herstellung eines gemeinsamen Privatversicherungsrechts“ und damit die Ablösung der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen. 1984 Der Vertragsfreiheit wurde große Bedeutung beigemessen, der Vorrang des Wettbewerbsprinzips war anerkannt.1985 Bewusst erließ der Normgeber nur ausnahmsweise die Vertragsfreiheit einschränkende, zwingende Regelungen zum Schutz des Versicherungsnehmers, da er unter allen Umständen die sich damals im vollen Fluss befindliche und für das gesamte Wirtschaftsleben bedeutsame Entwicklung des Versicherungswesens fördern und sie nicht durch „eine Häufung zwingender Vorschriften“ hemmen oder stören wollte.

1986 Im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Vertragsfreiheit beabsichtigte der Gesetzgeber lediglich dort in die Gestaltung des Versicherungsverhältnisses einzugreifen, wo das Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers als schwächerer und geschäftsunerfahrenerer Teil eine zwingende Regulierung verlangte.1987 Auch vertraute die Legislative des frühen 20. Jahrhunderts darauf, dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Schutzfunktion durch die präventive Bedingungskontrolle Missstände verhindern werde.


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