Muthers | Rechtsgrundlagen und Verfahren zur Festsetzung staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band Band 002, 257 Seiten, Format (B × H): 155 mm x 220 mm

Reihe: Osnabrücker Beiträge zur Parteienforschung

Muthers Rechtsgrundlagen und Verfahren zur Festsetzung staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung

. E-BOOK

E-Book, Deutsch, Band Band 002, 257 Seiten, Format (B × H): 155 mm x 220 mm

Reihe: Osnabrücker Beiträge zur Parteienforschung

ISBN: 978-3-86234-011-8
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: Kein



Durch das 8. Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 19. April 2003 wurde das Verfahren zur Festsetzung der staatlichen Mittel für die Parteien neu geregelt. Dem Festsetzungsverfahren wurde bislang und auch unter dem alten Parteiengesetz nur wenig Beachtung geschenkt. Die Autorin schildert Ablauf und besondere Probleme des Festsetzungsverfahrens aus der Sicht der Praxis und diskutiert die Aspekte. Dabei setzt sie sich mit dem für verfassungswidrig gehaltenen so genannten Drei-Länder-Quorum und mit einer Prüfungskompetenz des Bundesrechnungshofes für die Rechenschaftsberichte auseinander. Muthers Arbeit stellt erstmals umfassend den gesamten Ablauf des Festsetzungsverfahrens dar und ist für die Wissenschaft und die Praxis gleichermaßen bedeutsam.
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1;Vorwort;7
2;Inhalt;9
3;Abkürzungen;19
4;Erster Teil: Einleitung, historischer Hintergrund und verfassungsrechtliche Vorfragen;27
4.1;A) Einleitung;29
4.1.1;I. Gang der Untersuchung;31
4.1.2;II. Begriffsbestimmung;31
4.1.2.1;1. Begriff und Reichweite der Parteienfinanzierung;32
4.1.2.2;2. Anspruchsberechtigte;33
4.1.2.3;3. Einzelne Begriffe;33
4.2;B) Historischer Hintergrund;37
4.2.1;I. Die staatliche Finanzierung vor Inkrafttreten des PartG;37
4.2.1.1;1. Die staatliche Finanzierung vor 1945;37
4.2.1.2;2. Die staatliche Finanzierung von 1945 bis 1967;38
4.2.2;II. Die staatliche Finanzierung nach Inkrafttreten des PartG;42
4.2.2.1;1. Die Entstehung des Parteiengesetzes;42
4.2.2.2;2. Die staatliche Finanzierung im Zeitraum von 1967 bis 1983;44
4.2.2.3;3. Die Finanzierung im Zeitraum von 1983 bis 1994;47
4.2.2.4;4. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264);49
4.2.2.5;5. Die staatliche Finanzierung ab 1994;50
4.3;C) Verfassungsrechtliche Vorfragen;53
4.3.1;I. Verfassungsrechtliches Verbot staatlicher Parteienfinanzierung;53
4.3.2;II. Verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Finanzierung der Parteien;59
4.3.2.1;1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts;59
4.3.2.2;2. Die Literaturmeinung;61
4.3.3;III. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien;63
4.3.4;IV. Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien;65
4.3.5;V. Das Dilemma der Entscheidung in eigener Sache;67
4.3.6;VI. Die Rathausparteien;69
4.3.7;VII. Freie Wählergemeinschaften auf Landesebene;71
5;Zweiter Teil: Rechtsgrundlagen und Verfahren der Festsetzung;73
5.1;A) Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung, § 18 PartG;75
5.1.1;I. Grundsatz, § 18 Abs. 1 PartG;75
5.1.2;II. Anspruchshöhe;76
5.1.2.1;1. Verhältnis von Wählerstimmenanteil und Zuwendungsanteil;78
5.1.2.2;2. Die degressive Staffelung des Wählerstimmenanteils, § 18 Abs. 3 Satz 2 PartG;91
5.1.3;III. Anspruchsvoraussetzungen, § 18 Abs. 4 PartG;97
5.1.3.1;1. Parteieigenschaft;98
5.1.3.2;2. Das Erfordernis des Stimmenquorums;98
5.1.4;IV. Absolute und relative Obergrenze, § 18 Abs. 2, 5 PartG;112
5.1.4.1;1. Die Relative Obergrenze;113
5.1.4.2;2. Die absolute Obergrenze;114
5.1.5;V. Das Ermessen der mittelverwaltenden Behörde bei der Parteienfinanzierung;117
5.2;B) Das Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel;119
5.2.1;I. Die Antragstellung durch die Parteien;119
5.2.1.1;1. Sachlage in der Praxis;119
5.2.1.2;2. Inhalt des Antrags;119
5.2.1.3;3. Antragsbefugnis;120
5.2.1.4;4. Antragstermin;123
5.2.1.5;5. Antragserfordernis;125
5.2.2;II. Die Pflicht zur Einreichung eines Rechenschaftsberichts, § 23 Abs. 2 Satz 3 PartG;138
5.2.2.1;1. Entstehung und Ausgestaltung;138
5.2.2.2;2. Einreichungsmoral;140
5.2.2.3;3. Frist und Fristverlängerung;142
5.2.2.4;4. Versäumen der Einreichungsfrist;146
5.2.3;III. Die Prüfung der Rechenschaftsberichte durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages;146
5.2.3.1;1. Die Prüfung bis zum 31. Dezember 2002;147
5.2.3.2;2. Die Prüfung seit dem 1. Januar 2003;152
5.2.3.3;3. Die Problematik der Prüfung der Rechenschaftsberichte durch den Bundestagspräsidenten;156
5.2.4;IV. Festsetzungsverfahren, § 19a PartG;165
5.2.4.1;1. Voraussetzungen nach § 19a Abs. 1 PartG;165
5.2.4.2;2. Berechnungsgrundlagen;166
5.2.4.3;3. Die relative Obergrenze;167
5.2.4.4;4. Die absolute Obergrenze;168
5.2.4.5;5. Die Berechnung der staatlichen Mittel für die einzelnen Parteien;174
5.2.5;V. Der Festsetzungsbescheid;176
5.2.5.1;1. Die Handhabung in der Praxis;176
5.2.5.2;2. Rechtliche Bewertung;177
5.2.6;VI. Die vorläufige Festsetzung nach altem Recht;187
5.2.6.1;1. Der Eintrittsfall;188
5.2.6.2;2. Der Ausnahmecharakter der Verlängerung der Einreichungsfrist;188
5.2.6.3;3. Veränderungen nach neuem Recht;189
5.2.7;VII. Die Rückforderung der staatlichen Finanzierung;189
5.2.7.1;1. Rückabwicklung bis zum 30. Juni 2002;189
5.2.7.2;2. Rückabwicklung nach § 31a PartG;190
5.2.7.3;3. Rückabwicklung auf Länderebene;193
5.2.8;VIII. Festsetzungshindernisse;194
5.2.8.1;1. Unterlassen der Rechenschaftslegung;194
5.2.8.2;2. Einreichung eines fehlerfreien Rechenschaftsberichts nach Ablauf des Anspruchsjahres;195
5.2.8.3;3. Einreichung eines fehlerfreien Rechenschaftsberichts nach Ablauf des Festsetzungsjahres;201
5.2.8.4;4. Einreichung eines fehlerhaften Rechenschaftsberichts innerhalb der Frist;201
5.2.9;IX. Abschlagszahlungen;229
5.2.9.1;1. Entstehungsgeschichte und Sinn;229
5.2.9.2;2. Die Berechnung;230
5.2.9.3;3. Rechtsnatur;231
5.2.9.4;4. Auferlegung von Sicherheitsleistungen;231
5.2.9.5;5. Die Rückforderung nach § 20 Abs. 2 PartG;234
5.2.10;X. Das Auszahlungsverfahren nach § 21 PartG;234
5.2.10.1;1. Die Herkunft der Mittel für die Bundesverbände;234
5.2.10.2;2. Herkunft der Mittel für die Landesverbände;234
5.2.11;XI. Die Prüfung des Referats durch den Bundesrechnungshof nach § 21 Abs. 2 PartG;239
5.2.12;XII. Haushaltsangelegenheiten;240
5.2.12.1;1. Die Euroumstellung;240
5.2.12.2;2. Der Fall CDU;241
5.2.12.3;3. Verzinsung überzahlter Beträge;242
5.2.13;XIII. Rechtsbehelfe der Parteien gegen die Entscheidungen der Bundestagsverwaltung;243
5.2.13.1;1. Das Widerspruchsverfahren;243
5.2.13.2;2. Der Verwaltungsrechtsweg;243
5.2.13.3;3. Das Organstreitverfahren;244
5.2.13.4;4. Die Verfassungsbeschwerde;246
5.3;C) Zusammenfassung und Schlussbetrachtung;247
5.3.1;I. Zusammenfassung;247
5.3.2;II. Schlussbetrachtung;247
6;Literatur;249


"C) Verfassungsrechtliche Vorfragen (S. 51-52)

I. Verfassungsrechtliches Verbot staatlicher Parteienfinanzierung

Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verlangt, dass die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen. Über die Finanzquellen selbst jedoch schweigt das Grundgesetz, was allgemein mit der klangvollen Formulierung der »normativen Enthaltsamkeit des Grundgesetzes «83 umschrieben wird. Es lässt sich also allein aus dem Wortlaut der Verfassung kein Verbot staatlicher Parteienfinanzierung ableiten.

Trotzdem oder gerade deshalb stellt sich die Frage, ob der Staat – wie es seit dem Jahre 1949 gängiger Staatspraxis entspricht – den Parteien nun Mittel zuwenden darf oder ob er damit gegen ein verfassungsrechtliches Verbot verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich schon früh mit dieser Frage auseinandergesetzt. In einer seiner ersten Entscheidungen zur Parteienfinanzierung86 befürwortete das Gericht eine Finanzierung der politischen Parteien durch den Staat. Es stellte damals zur Begründung auf die in einem demokratischen Staat herausragende Bedeutung der Parlamentswahlen ab.

Als Voraussetzung für die Beteiligung des Volkes sei das regelmäßige Abhalten von Wahlen unerlässlich. Die Durchführung dieser Wahlen sei Aufgabe der verfassten Staatsorgane. Sie sollen die für den Wahlgang erforderlichen Einrichtungen und Mittel zur Verfügung stellen. Wahlen aber seien ohne die politischen Parteien nicht durchführbar. Denn hauptsächlich durch die Wahlen entscheide der Bürger über das Programm einer Partei und den Einfluss, den sie auf die Bildung des Staatswillens nehmen soll.

Das Volk könne jedoch diese Entscheidung nicht ohne einen der Wahl vorgelagerten Wahlkampf treffen. Dieser aber werde ausschließlich von den Parteien geführt. 88 Aufgrund der so gekennzeichneten entscheidenden Funktion, die den Parteien bei Wahlen zukommt, sprach sich das Gericht nicht nur gegen ein Verbot der staatlichen Parteienfinanzierung aus. Es schränkte diese Erlaubnis zunächst noch nicht einmal ein. Wörtlich formulierte es: »Da die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe ist und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassungs wegen eine entscheidende Rolle zukommt, muß es auch zulässig sein, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen.«"


Muthers, Kerstin
Dr. jur. Kerstin Muthers war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Kommunalrecht der Universität Osnabrück im Rahmen des DFG – Forschungsprojektes 'Recht und Praxis der Parteienfinanzierung'.

Dr. jur. Kerstin Muthers war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Kommunalrecht der Universität Osnabrück im Rahmen des DFG – Forschungsprojektes »Recht und Praxis der Parteienfinanzierung«.


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