Neuwald / Rathmann | Fälle und Lösungen zur StPO | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 192 Seiten

Neuwald / Rathmann Fälle und Lösungen zur StPO

für die Ausbildung in der Bundespolizei

E-Book, Deutsch, 192 Seiten

ISBN: 978-3-415-06981-7
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Die repressiven Standardmaßnahmen
Das Buch enthält in 30 Fällen zahlreiche Sachverhalte zu den repressiven Standardmaßnahmen im bundespolizeilichen Aufgabenbereich, die regelmäßig gemäß Ausbildungs- und Stoffverteilungsplan in Prüfungen und Aufsichtsarbeiten geprüft werden.

Komplett ausformulierte Lösungsvorschläge
Alle Sachverhaltslösungen sind komplett ausformuliert und entsprechen dem verbindlich festgelegten Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen.

Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten.

Erläuterungen zum Prüfungsschema
In einem einführenden Abschnitt stellt das Autorenteam zudem das Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen in der Bundespolizei ausführlich dar. Zu jeder einzelnen Ziffer dieses behördlich vorgegebenen Prüfungsschemas werden Bearbeitungshinweise gegeben.

Die Fälle im Einzelnen:
Das Buch bietet Übungssachverhalte mit Lösungen zu folgenden Fällen:

Fälle zur körperlichen Untersuchung
beim Beschuldigten – § 81a Abs. 1 StPO
beim Zeugen – § 81c Abs. 1, 5 StPO
Fälle zur erkennungsdienstlichen Behandlung – § 81b 1. und 2. Alt. StPO
Fälle zur Sicherstellung – § 94 Abs. 1 StPO
Fälle zur Beschlagnahme – § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO
Fälle zur Durchsuchung – §§ 102, 105 Abs. 1 StPO
Fälle zur Einziehung – § 111b StPO
Fälle zur vorläufigen Festnahme – § 127 Abs. 2 i.V m. § 112 Abs. 1, 2 Nr. 2 StPO
Fälle zur Ermittlungsgeneralklausel: Fahndung und Befragung – § 163 StPO
Fälle zur Identitätsfeststellung beim Straftatverdächtigen:
Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO
Mitnahme zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO
Durchsuchung zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO
Erkennungsdienstliche Behandlung zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO
Fälle zur Identitätsfeststellung beim Unverdächtigen – § 163b Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO
Fälle zur Festnahme von Störern – § 164 StPO
Mit Gesetzen im Anhang
Im Anhang finden Leserinnen und Leser:

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG) – Auszug –
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) – Auszug –
Strafprozessordnung (StPO) – Auszug –
Strafgesetzbuch (StGB) – Auszug –
Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen
Fälle für ...
... Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter der Bundespolizei
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Weitere Infos & Material


Kapitel 2
Übungssachverhalte mit Lösungen
2.1 Fälle zur körperlichen Untersuchung
Fall 1: Körperliche Untersuchung beim Beschuldigten – § 81a Abs. 1 StPO
Sachverhalt Sie absolvieren Ihr bahnpolizeiliches Praktikum in der BPOLI Hamburg. Im Rahmen Ihrer Streifentätigkeit zusammen mit PHM Beier erhalten Sie von Ihrem Gruppenleiter über Funk den Auftrag, einen Streit im Eingangsbereich des Hauptbahnhofes Hamburg aufzuklären und die erforderlichen Maßnahmen vor Ort zu treffen. Dort eskalierte soeben ein Streit zwischen zwei Reisenden. Im Verlauf der Auseinandersetzung prügelte der Täter (T) auf sein Opfer (O) ein. Unter Anwendung von Zwang überwältigen Sie T. Nach erfolgtem Tatvorwurf der Straftat Körperverletzung gem. § 223 StGB und dazugehöriger Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) stellen Sie zunächst seine Identität fest und durchsuchen ihn und seine mitgeführten Sachen. Nach Mitnahme zur Dienststelle stellen Sie fest, dass T vermutlich alkoholisiert ist. Ein bei T durchgeführter Atemalkoholtest ergibt 1,15 Promille Atemalkohol. Aufgabe Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der nun vordringlich gegenüber T zu veranlassenden Maßnahme (Ziffer 1 bis 3.5 des Prüfschemas)! Lösungsvorschlag 1 Entscheidung 1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen. T hat gegenüber O eine Körperverletzung begangen. Ein Schaden ist dadurch bereits eingetreten. Es liegt eine Straftat gem. § 223 StGB vor. Eine Schadensvertiefung ist nicht möglich, da T polizeilich gestellt wurde. Betroffene Rechtsgüter sind die Individualrechtsgüter körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des O sowie die objektive Rechtsordnung. Es handelt sich um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung. Daher ist hier ein repressives Einschreiten zur Strafverfolgung erforderlich. 1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme Bei der zu veranlassenden Maßnahme könnte es sich um die Entnahme einer Blutprobe (durch einen Arzt) gem. § 81a Abs. 1, 2 StPO handeln. 2 Zuständigkeit 2.1 Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV. 2.2 Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV. 3 Eingriff 3.1 Befugnisnorm Zu prüfen sind die Voraussetzungen einer Blutentnahme gem. § 81a Abs. 1, 2 StPO. Dazu müsste T zunächst Beschuldigter sein. Beschuldigter ist jede Person, gegen die aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte strafrechtlich ermittelt wird. T hat sich der Straftat der Körperverletzung gem. § 223 StGB gegenüber O verdächtig gemacht. Aufgrund dessen wurden gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet und die ersten strafprozessualen Maßnahmen getroffen. T ist somit Beschuldigter. Weiterhin müsste die körperliche Untersuchung (hier Blutentnahme) des T dem Untersuchungszweck dienen. Die körperliche Untersuchung dient der Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und für deren Vorliegen bereits bestimmte Anhaltspunkte bestehen. Der Verdacht auf Alkoholkonsum durch den T konnte sich mithilfe des durchgeführten Atemalkoholtestes bestätigen. T hat einen Atemalkohol von 1,15 Promille. Diese Tatsache ist im Rahmen der be- und entlastenden Beweisführung im Strafverfahren von Bedeutung. Eine Entnahme von Blut dient der Feststellung der Blutalkoholkonzentration. Dabei handelt es sich um eine Tatsache, die als Erkenntnisgewinn dazu dienen kann, den Umfang der Schuld des Täters festzustellen. Somit dient die körperliche Untersuchung (hier Blutentnahme) dem Untersuchungszweck. Somit liegen die Voraussetzungen einer Blutentnahme gem. § 81a Abs. 1 StPO vor. Es müsste ferner eine ordnungsgemäße Anordnung für die Blutentnahme vorliegen. Die Anordnung obliegt gem. § 81a Abs. 2 StPO grds. dem Richter. Laut Sachverhalt liegt hier keine richterliche Anordnung vor. Ausnahmsweise kann die Anordnung, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung, auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen erfolgen. Es müsste also eine Gefährdung des Untersuchungserfolges vorliegen. Eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung liegt dann vor, wenn eine beweiskräftige Tatsache sich mit der Zeit verändern würde, sodass eine Rekonstruktion der tatsächlichen Umstände des Tatherganges durch den zeitlichen Verzug, der durch die Einholung einer richterlichen Anordnung entstehen würde, nicht mehr möglich wäre. T hat einen Atemalkoholwert von 1,15 Promille. Die Blutalkoholkonzentration ist unklar. Der Abbau beträgt ca. 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde. Die Einholung einer richterlichen Entscheidung würde einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis dahin würde die Alkoholkonzentration im Blut durch den Körper entsprechend abgebaut, sodass sich dann ggf. nicht mehr bestimmen lässt, wie hoch der Promillewert des T bei Tatbegehung tatsächlich war. Verlässliche Angaben können nur durch eine unverzügliche Blutentnahme gewonnen werden. Somit liegt eine Gefährdung des Untersuchungserfolges vor. Die Anordnung müsste durch eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft erfolgen. Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist jeder PVB, der mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst ist (vgl. § 12 Abs. 5 BPolG oder § 152 Abs. 2 GVG). PHM Beier ist aufgrund seiner Amtsbezeichnung mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst und damit Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Er ist somit anordnungsbefugt. Die ordnungsgemäße Anordnung des § 81a Abs. 2 StPO liegt vor. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Blutentnahme gem. § 81a Abs. 1, 2 StPO somit gegeben. 3.2 Adressat Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Der Adressat der Blutentnahme ergibt sich aus der Befugnisnorm selbst. Hier ist es der Beschuldigte T, der somit richtiger Adressat der Maßnahme ist. 3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit Die Blutentnahme müsste verhältnismäßig sein, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen. Die Maßnahme müsste geeignet sein. Geeignet ist die Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen. Das polizeiliche Ziel ist es hier, die konkrete Blutalkoholkonzentration des T für eine qualifizierte Strafverfolgung festzustellen. Die Blutentnahme ist objektiv zwecktauglich, das polizeiliche Ziel zu erreichen. Somit ist die Maßnahme geeignet. Die Maßnahme müsste auch erforderlich sein. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Ein milderes Mittel als die Blutentnahme des T wäre ein Atemalkoholtest. Dieser wurde bereits durchgeführt und ergab einen Wert von 1,15 Promille. Der Atemalkoholtest ist jedoch nur bedingt beweisgeeignet. Weitere mildere Maßnahmen, die gesichert das polizeiliche Ziel erreichen, sind nicht erkennbar. Somit ist die Maßnahme auch erforderlich. Die Maßnahme müsste auch angemessen sein. Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen. Durch die Maßnahme wird in das Grundrecht auf Menschenwürde (Verletzung des Schamgefühls) gem. Art. 1 Abs. 1 GG, in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 GG sowie in das Grundrecht auf Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG (hier mindestens als Freiheitsbeschränkung durch das erforderliche Verbringen zur Dienststelle, ggf. Krankenhaus zur Durchführung der Blutentnahme durch einen Arzt) des T eingegriffen. Geschützte Rechtsgüter sind hier die objektive Rechtsordnung und der Strafverfolgungsanspruch des Staates. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person gehört zu den schwerwiegendsten Grundrechtseingriffen. Der Grundrechtseingriff in die Rechte des T ist aber zunächst nur von kurzer Dauer, hier bis zur Blutentnahme auf der Dienststelle oder ggf. im Krankenhaus. Ebenso stellt ein Eingriff in das Recht auf Menschenwürde, hier Verletzung des Schamgefühls, einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte des T dar. Sofern der Eingriff (Blutentnahme) von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird und unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt, ist eine Verletzung der Menschenwürde nicht zu...


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