Niermann | Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 483 Seiten

Niermann Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung

Wichtige Änderungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.

E-Book, Deutsch, 483 Seiten

ISBN: 978-3-482-78641-9
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Grenzen überschreiten ohne Risiko!

Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland bzw. die zeitweise oder permanente Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in Deutschland nimmt kontinuierlich zu. Aus steuerlicher Sicht müssen dabei vielfältige nationale und internationale Regelungen beachtet werden.

Mit seiner kompakten Darstellung gibt Ihnen dieses Buch einen fundierten Überblick über alle maßgebenden Rechtsnormen rund um die Mitarbeiterentsendung. Darüber hinaus behandelt es regelmäßig auftauchende Spezialfragen zu einzelnen Berufsgruppen. Instruktive Beispiele und Fallstudien veranschaulichen die vielschichtigen Fragen rund um den grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz und helfen Ihnen, die in der täglichen Praxis auftretenden Herausforderungen sicher zu bewältigen. Eine Sammlung wichtiger Verwaltungsanweisungen runden das Buch ab und geben Ihnen einen schnellen Zugriff auf alle benötigte Informationen.

Die 4. Auflage dieses Werkes entspricht dem Rechtsstand Mai 2015. Änderungen durch die aktuelle Rechtsprechung sowie die Gesetzgebung im nationalen wie internationalen Bereich sind berücksichtigt.

Aus dem Inhalt:

Besteuerung des Arbeitslohns für eine Tätigkeit im Ausland – Allgemeines.
Steuerpflicht und Steuerabzug.
Freistellung von der Steuerpflicht durch Doppelbesteuerungsabkommen – DBA.
Freistellung von der Steuerpflicht durch Auslandstätigkeitserlass – ATE.
Besonderheiten rund um die beschränkte Steuerpflicht (ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland).
Auslandsreisekosten.
Steuerfreistellung des Kaufkraftausgleichs.
Mitarbeitereinsatz bei grenzüberschreitenden Bauleistungen.

Zahlreiche nützliche Verwaltungsanweisungen (BMF, OFD, FinMin).
Niermann Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung jetzt bestellen!

Zielgruppe


Steuerberater. Qualifizierte Mitarbeiter in Steuerpraxen. Führungskräfte und Mitarbeiter aus Unternehmen.


Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


2. Steuerpflicht und Steuerabzug
2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Arbeitnehmer, die einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung – AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9AO) im Inland haben, sind mit dem aus ihrer Auslandstätigkeit erzielten Arbeitslohn unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Der Steuerabzug ist vom Arbeitgeber nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte vorzunehmen. Wohnsitz (§ 8 AO): „Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ Mehrfacher Wohnsitz ist möglich; für unbeschränkte Steuerpflicht reicht ein Wohnsitz im Inland; die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht besteht daher auch dann, wenn der Steuerpflichtige je eine Wohnung im Inland und im Ausland hat. Wohnsitz ist neben gewöhnlichem Aufenthalt möglich (nicht jedoch zwei gewöhnliche Aufenthalte gleichzeitig). Ehegatten können ihren Wohnsitz an verschiedenen Orten haben; allerdings hat ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebt, seinen Wohnsitz (auch) dort, wo seine Familie lebt (BFH, Urteil v. 6. 2. 1985 – BStBl 1985 II S. 331). Kinder behalten regelmäßig ihren Wohnsitz bei den Eltern, auch wenn sie sich vorübergehend zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhalten. Ausländische Kinder, die bei Verwandten im Heimatland leben, haben aber regelmäßig ihren Wohnsitz im Ausland. Besuchsaufenthalte im Inland begründen hier keinen Wohnsitz (BFH, Urteil v. 22. 4. 1994 – BStBl 1993 II S. 887). Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben bzw. die An- oder Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH, Urteil v. 14. 11. 1969 – BStBl 1970 II S. 153). Die An- oder Abmeldung bei der Ordnungsbehörde kann aber im Allgemeinen als Indiz dafür gewertet werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat. Wird ein mit einer Deutschen verheirateter Ausländer nach teilweiser Verbüßung einer Freiheitsstrafe von der Ausländerbehörde ausgewiesen und zugleich ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt, ist von einer Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland auszugehen (FG München, Urteil v. 19. 12. 2003 – EFG 2004 S. 637, rkr.). „Wohnung“: alle Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet sind (z. B. auch möbliertes Zimmer, Gemeinschaftsbaracke, feststehender Campingwagen, der ständig zu Wohnzwe­cken und nicht nur vorübergehend zu Erholungszwecken genutzt wird). Eine bescheidene Bleibe genügt. Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit ist nicht erforderlich. Ein Hotelzimmer wird auch bei langfristiger Nutzung nur in Ausnahmefällen als Wohnung anzusehen sein (aber Prüfung gewöhnlicher Aufenthalt!). „innehat“: nach Belieben über die Wohnung verfügen können = tatsächliche Verfügungsmacht (= „Schlüsselgewalt“). Diese ist z. B. nicht mehr gegeben, wenn die Wohnung vermietet wird. Das Innehaben der Wohnung setzt die Möglichkeit der jederzeitigen Wohnnutzung voraus, die dann zu verneinen ist, wenn bei einer Wohngemeinschaft die geringe Wohnungsgröße kein gemeinsames Wohnen gestattet („Standby-Zimmer“ mehrerer Piloten, BFH, Urteil v. 10. 4. 2013, BFH/NV 2013 S. 1909). „beibehalten und benutzen“: die Wohnung wird ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt (z. B. Nutzung einer Doppelhaushälfte im Inland regelmäßig zweimal jährlich zu bestimmten Zeiten über mehrere Wochen; BFH, Urteil v. 23. 11. 1988 - BStBl 1989 II S. 182). Behält ein ins Ausland versetzter Arbeitnehmer eine Wohnung im Inland bei, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die so ausgestattet ist, dass diese ihm jederzeit als Bleibe dienen kann, so ist – widerlegbar – zu vermuten, dass er einen Wohnsitz im Inland hat (BFH, Urteil v. 17. 5. 1995 – BStBl 1996 II S. 2). Ein Wohnsitz setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines Wohnsitzes, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält (BFH, Urteil v. 19. 3. 1997 – BStBl 1997 II S. 447); Ausstattung und Einrichtung sprachen im Streitfall für das Vorliegen eines Wohnsitzes. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs von Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) kommt der Frist von sechs Monaten (vgl. § 9 AO) auch Bedeutung für die Frage des „Beibehaltens“ zu (BFH, Urteil v. 30. 8. 1989 – BStBl 1989 II S. 956): - Ein Wohnsitz wird auch dann begründet, wenn die Verfügungsmacht über die Wohnung zwar zeitlich von vornherein begrenzt ist, sich jedoch mindestens auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung aufgrund eines späteren Entschlusses vorzeitig aufgegeben wird. - Innehaben einer Wohnung auf...


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