Rainer / Stingl | Immobilien richtig weitergeben | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 194 Seiten, PB

Rainer / Stingl Immobilien richtig weitergeben

Vererben, verschenken, übertragen

E-Book, Deutsch, 194 Seiten, PB

ISBN: 978-3-214-08879-8
Verlag: MANZ'sche Wien
Format: PDF
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Die 3. Auflage enthält Wissenswertes zur Übertragung von Immobilien unter Lebenden oder von Todes wegen
unter Berücksichtigung
• des Steuerreformgesetzes 2015/16 und
• der Europäischen Erbrechtsverordnung
Behandelt werden die Themen
• Testament, Erbvertrag und Vermächtnis,
• gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht,
• Erbvertrag, gemeinsames Wohnungseigentum,
• Grunderwerbsteuer und Schenkungsmeldung,
• steuerliche Begünstigungen im Familienverband,
• unentgeltliche Übertragung und Einkommensteuer,
• steuerliche Fragen bei Unternehmensnachfolge.
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Weitere Infos & Material


1;Immobilien richtig weiter geben;1
2;Vorwort;6
3;Die Autoren;8
4;Fragen, die Sie sich stellen sollten;18
4.1;1. Soll Vermögen vor dem Erbfall, etwa im Wege einer Schenkung, vorzeitig übertragen werden?;19
4.2;2. Muss ich überhaupt eine letztwillige Verfügung treffen?;19
4.3;3. Wann soll ich eine letztwillige Verfügung treffen?;20
4.4;4. Was kann ich als Erblasser bestimmen?;20
4.5;5. Worauf muss ich als Erblasser besonders achten?;20
4.6;6. Soll ich als Erblasser Hilfe in Anspruch nehmen?;21
4.7;7.Wo soll ich meine letztwillige Verfügung aufbewahren?;21
4.8;8. Ist das errichtete Testament noch aktuell?;21
4.9;9. Soll ich einen Erbvertrag errichten?;22
4.10;10.Wohnen Sie in einem anderen EU-Staat?;22
4.11;11. Was ändert sich ab 1. 1. 2017?;22
5;Erbrecht;24
5.1;I. Grundbegriffe des Erbrechts;24
5.1.1;1. Erbrecht;24
5.1.2;2. Erblasser;24
5.1.3;3. Erbe;24
5.1.4;4. Verlassenschaft (Nachlass);26
5.1.5;5. Erbschaft;26
5.1.6;6. Arten von Erbrecht;27
5.1.7;7.Vermächtnis (Legat);27
5.1.8;8. Erwerb der Erbschaft;27
5.1.9;9. Erbanfall;27
5.1.10;10. Erbantrittserklärung;28
5.1.11;11. Einantwortung;28
5.1.12;12. Gesamtrechtsnachfolge;28
5.1.13;13. Einzelrechtsnachfolge;28
5.2;II. Gesetzliche Erbfolge;29
5.2.1;1. Eintritt der gesetzlichen Erbfolge;29
5.2.2;2. Die gesetzlichen Erben;29
5.2.3;3. Die gesetzliche Erbfolge;29
5.2.4;4. Der Ehegatte bzw eingetragene Partner;29
5.2.5;5. Die Linien;31
5.2.6;6. Die gesetzliche Erbfolge;32
5.2.7;7. Grenzen der gesetzlichen Erbfolge;36
5.2.8;8. Gesetzliches Erbrecht legitimierter Kinder;36
5.2.9;9. Gesetzliches Erbrecht unehelicher Kinder;36
5.2.10;10. Gesetzliches Erbrecht adoptierter Kinder;36
5.2.11;11. Heimfallsrecht des Staates;37
5.2.12;12. Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge;37
5.3;III. Testament, letzter Wille;37
5.3.1;1. Der letzte Wille;37
5.3.2;2. Arten der letztwilligen Verfügung;37
5.3.3;3. Testament;38
5.3.4;4. Kodizill;38
5.3.5;5. Reihenfolge zwischen letztem Willen und gesetzlicher Erbfolge;38
5.3.6;6. Auslegung des letzten Willens;38
5.3.7;7. Einsetzung eines oder mehrerer Erben;39
5.3.8;8. Fehler des Erblassers – Korrektur;39
5.3.9;9. Erben, die als „eine Person“ gelten;40
5.3.10;10. Anwachsung;40
5.3.11;11. Erbeinsetzung;41
5.3.12;12. Die Erklärung des letzten Willens;41
5.3.13;13. Ungültigkeit des letzten Willens, Testierunfähigkeit;41
5.3.14;14. Formen des letzten Willens;42
5.3.15;15. Zeugen;45
5.3.16;16. Nichteinhaltung von Formvorschriften;45
5.3.17;17. Das gemeinsame und wechselseitige Testament;45
5.3.18;18. Das wechselbezügliche Testament;46
5.4;IV. Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall;46
5.4.1;1. Erbvertrag;46
5.4.2;2. Fruchtnießung (Fruchtgenuss) auf den Todesfall;47
5.4.3;3. Verkauf oder Schenkung einer Erbschaft, Erbverzicht zu Gunsten Dritter;48
5.4.4;4. Schenkung auf den Todesfall;48
5.4.5;5. Übernahmsrecht (Aufgriffsrecht);49
5.5;V. Vermächtnis;50
5.5.1;1. Vermächtnis;50
5.5.2;2. Gesetzliches Vorausvermächtnis;50
5.5.3;3. Uneigentliches Vorausvermächtnis;51
5.5.4;4. Die Entrichtung der Vermächtnisse;51
5.5.5;5. Untervermächtnis;51
5.5.6;6. Verteilung des Vermächtnisses;52
5.5.7;7. Arten von Vermächtnissen;52
5.5.8;8. Vermächtnisse im Zusammenhang mit
Liegenschaften;53
5.5.9;9. Recht des Vermächtnisnehmers auf das Vermächtnis;53
5.5.10;10. Erfüllung des Vermächtnisses;53
5.6;VI. Einschränkung und Aufhebung des
letzten Willens;54
5.6.1;1. Bedingungen;54
5.6.2;2. Erfüllung möglicher und erlaubter Bedingungen;54
5.6.3;3. Bedingung der Nichtverehelichung;55
5.6.4;4. Auflage;55
5.6.5;5. Unterschied Bedingung – Auflage;55
5.6.6;6. Erfüllung einer Auflage;56
5.6.7;7. Strafvermächtnis;56
5.6.8;8. Aufhebung einer letztwilligen Anordnung;56
5.6.9;9. Bestreitungsverbot;57
5.6.10;10. Stillschweigender Widerruf;58
5.6.11;11. Aufleben früherer letztwilliger Anordnungen;58
5.6.12;12. Vermutung des Widerrufs eines Vermächtnisses;58
5.7;VII. Pflichtteil, Enterbung;59
5.7.1;1. Definition des Pflichtteils;59
5.7.2;2. Pflichterbe (Noterbe);59
5.7.3;3. Höhe des Pflichtteils;59
5.7.4;4. Verlust/Minderung des Anspruchs auf den Pflichtteil;60
5.7.5;5. Enterbung, Erbunwürdigkeit;60
5.7.6;6. Hinterlassung des Pflichtteils;62
5.7.7;7. Forderungen der Pflichterben;62
5.7.8;8. Stillschweigende rechtliche Enterbung;63
5.7.9;9. „Ausmessen“ des Pflichtteiles;63
5.7.10;10. Berechnung des Pflichtteils;63
5.7.11;11. Anrechnung auf den Pflichtteil;64
5.7.12;12. Unterhaltsanspruch des enterbten Pflichterben;65
5.7.13;13. Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten;66
5.8;VIII. Ersatz- und Nacherben;66
5.8.1;1. Ersatzerbe;66
5.8.2;2. Nacherbe;67
5.8.3;3. Auslegung von Ersatz- und Nacherbschaft;68
5.8.4;4. Erlöschen der Nacherbschaft;68
5.9;IX. Sonderfall: Wohnungseigentum der Partner
im Todesfall;69
5.9.1;1. Fall:
Die Partner haben keine Vereinbarung abgeschlossen;69
5.9.2;2. Fall: Die Eigentümerpartner schließen eine Vereinbarung;74
5.10;X. Verjährung;78
5.11;XI. Verlassenschaftsverfahren;79
5.11.1;1. Anzeige des Todesfalls;79
5.11.2;2. Todfallsaufnahme durch den Gerichtskommissär;79
5.11.3;3. Aufforderung zur Erbantrittserklärung;79
5.11.4;4. Abgabe der Erbantrittserklärung durch die Erben;79
5.11.5;5. Errichtung des Inventars durch den Gerichtskommissär;79
5.11.6;6. Abgabe der Vermögenserklärung;80
5.11.7;7. Einantwortung, Endbeschluss;80
5.11.8;8. Bezahlung der Steuern und Gebühren, Unbedenklichkeitsbescheinigung;80
5.11.9;9. Eintragung in das Grundbuch;80
6;Schenkung;82
6.1;I. Begriff – was versteht man unter Schenkung?;82
6.2;II. Allgemeine Bestimmungen;82
6.2.1;1. Form der Schenkung;82
6.2.2;2. Schenkung ohne Einhaltung der Form;83
6.2.3;3. Gegenstand der Schenkung;83
6.2.4;4. Widerruf;84
6.2.5;5. Haftung des Geschenkgebers;85
6.3;III. Besondere Gestaltungsmöglichkeiten ;86
6.3.1;1. Gemischte Schenkung;86
6.3.2;2. Schenkung unter Auflage;86
6.3.3;3. Schenkung unter Vorbehalt bestimmter Rechte;87
6.3.4;4. Schenkung auf den Todesfall;90
6.3.5;5. Schenkungsvertrag mit Minderjährigem;92
6.3.6;6. Schenkungsvertrag zwischen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern;94
6.3.7;7. Schenkung unter Lebensgefährten;95
7;Steuern;96
7.1;I. Haftung der Erben für Steuerschulden;96
7.2;II. Erbschaftssteuer/Schenkungsmeldung/ Grunderwerbsteuer;97
7.2.1;1. Schenkungsmeldung;97
7.2.2;2. Grundstücksschenkung und -vererbung ;98
7.2.3;3. Wertermittlung und Bemessungsgrundlage Grunderwerbsteuer;99
7.2.4;4. Gemischte Schenkung;106
7.2.5;5. Übertragung gegen Rente;115
7.2.6;6. Steuerbefreiungen von der Grunderwerbsteuer;117
7.2.7;7. Erbschaftssonderfälle und Verkehrssteuern;118
7.2.8;8. Erbschaftssteuern im Ausland;119
7.2.9;9. Meldepflicht beim Finanzamt;120
7.2.10;10. Schenkung unter Auflage, mit Belastung, gemischte Schenkung;121
7.2.11;11. Teilung des Nachlasses;121
7.3;III. Einkommensteuer;122
7.3.1;1. Einkommensteuer und unentgeltliche Übertragung von Immobilien;122
7.3.2;2. Nachversteuerung – „besondere Einkünfte“;123
7.3.3;3. Spekulationsgewinn/Immobilienveräußerung;123
7.3.4;4. Besteuerung von Immobilienveräußerungen ab 1.4.2012 bzw 1.1.2016;125
7.3.5;5. Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens;126
7.3.6;6. Mitteilung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer;130
7.3.7;7. Hauptwohnsitzbefreiung;135
7.3.8;8. Selbst hergestellte Gebäude;137
7.3.9;9. Grundstücksveräußerung und Betriebsvermögen (Grundsätze);140
7.3.10;10. Spekulationsgewinn bei Tausch;143
7.4;IV. Umsatzsteuer;143
7.4.1;1. Allgemeines;143
7.4.2;2. Vorsteuerberichtigung/Umsatzsteuer-Option;144
7.4.3;3. Liegenschaftsschenkung und Umsatzsteuer;149
7.5;V. Empfehlenswerte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten;155
7.5.1;1. Geldvermögen verschenken;155
7.5.2;2. Sparguthaben und Wertpapiere nur vererben;155
7.5.3;3. Immobilien statt Geld verschenken?;155
7.5.4;4. Verbesserung des Grades der Verwandtschaft aus steuerlicher Sicht;156
7.5.5;5. Gemischte Schenkung;158
7.5.6;6. Weitergabe einer Immobilie unter Einräumung eines Fruchtgenuss- oder Wohnrechts;158
7.5.7;7.Weitergabe einer Immobilie bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Versorgungsrente;159
7.5.8;8. Bildung gemeinsamen Vermögens;159
7.5.9;9. Einbringung in eine Stiftung;159
8;Privatstiftung;162
8.1;I. Zivilrecht;162
8.1.1;1. Allgemeines;162
8.1.2;2. Privatstiftung unter Lebenden;163
8.1.3;3. Privatstiftung von Todes wegen;163
8.1.4;4. Inhalt einer Stiftungsurkunde;163
8.1.5;5. Das Ende einer Stiftung;164
8.2;II. Steuerliche Fragen;164
8.2.1;1. Grunderwerbsteuer;164
8.2.2;2. Einkommensteuer;164
8.2.3;3. Stiftung von Liegenschaften aus dem Privatvermögen des Stifters;166
8.2.4;4. Stiftung von Liegenschaften aus dem Betriebsvermögen des Stifters;166
8.2.5;5. Die Besteuerung der Stiftung;167
8.2.6;6. Besteuerung des Begünstigten;168
8.2.7;7. Auflösung der Stiftung;168
8.2.8;8. Widerruf der Privatstiftung;168
8.2.9;9. Umsatzsteuer;168
9;Unternehmen;170
9.1;I. Planung einer optimalen Unternehmensnachfolge;170
9.1.1;1. Rechtzeitige Festlegung des Nachfolgers;170
9.1.2;2. Wirtschaftliche Absicherung des Übergebers;170
9.1.3;3. Vermeidung ungleicher Vermögensverteilung;171
9.1.4;4. Auswahl der richtigen Rechtsform;172
9.1.5;5. Berücksichtigung gewerberechtlicher Fragen;172
9.1.6;6. Berücksichtigung unternehmensrechtlicher Haftungen;173
9.1.7;7. Vorsorge für den entstehenden Finanzbedarf;173
9.1.8;8. Anpassung der Gesellschaftsverträge an die geplante testamentarische Regelung (oder umgekehrt);174
9.1.9;9. Achtung bei minderjährigen Erben;174
9.1.10;10. Bestellung eines Testamentsvollstreckers;174
9.2;II. Steuerliche Fragen bei Unternehmensnachfolge;175
9.3;III. Der Übergabevertrag;176
9.3.1;1. Grundlegendes;176
9.3.2;2. Vertragsübernahme;177
9.3.3;3. Haftung des Übernehmers nach § 1409 ABGB;178
9.3.4;4. Folgen der Übernahme eines Unternehmens und Haftung des Übernehmers nach §§ 38ff UGB;179
9.3.5;5. Wegfall der Geschäftsgrundlage;181
9.3.6;6. Erb- und Pflichtteilsverzicht des Übernehmers;181
9.3.7;7. Pflichtteilsergänzung, Schenkungsanrechnung;181
9.3.8;8. Möglicher Ausweg aus der Schenkungsanrechnung;183
9.4;IV. Was können die Erben noch retten?;183
10;Anhang;186
10.1;Abkürzungsverzeichnis ;186
10.2;Stichwortverzeichnis ;188


ERBRECHT I.  Grundbegriffe des Erbrechts 1.  Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in Bezug auf das Vermögen eines Verstorbenen. Es ist das Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Teil derselben (z. B.: die Hälfte, ein Drittel, …) in Besitz zu nehmen. Dieses Recht wirkt gegen jeden, der sich eine Verlassenschaft ohne Rechtsanspruch anmaßen will. 2.  Erblasser Der Erblasser ist der Verstorbene. 3.  Erbe Der Erbe ist derjenige, dem das Erbrecht zusteht. Welche Erben gibt es? •  Alleinerbe: wird alleiniger Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen; •  Miterbe: ist einer von mehreren Erben eines Verstorbenen; •  Ersatzerbe: wird vom Verstorbenen bestimmt und erbt, wenn der zunächst eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht antritt/nicht antreten kann; •  Nacherbe: wird Erbe, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe) geerbt hat; •  Vorerbe: wird Erbe, kann aber über die Erbschaft nicht frei verfügen, da auf Grund des Willens des Verstorbenen die Erbschaft dann auf den Nacherben übergehen soll. Wer kann erben? Jeder, der ein Vermögen erwerben kann, kann in der Regel auch erben. Eine Ausnahme besteht dann, wenn jemand •  auf das Recht, etwas zu erben, überhaupt verzichtet, •  auf eine bestimmte Erbschaft gültig verzichtet. Verzicht auf das Erbrecht Jeder, der über sein Vermögen frei verfügen kann, kann auch über sein Erbrecht frei verfügen und daher auch im Voraus darauf verzichten. Dies geschieht durch einen Vertrag mit dem Erblasser (Achtung: Notariatsakt oder Beurkundung durch gerichtliches Protokoll erforderlich!). Der Verzicht wirkt auch auf die Nachkommen des Verzichtenden. Sollte dies nicht gewünscht sein, so müsste eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. ACHTUNG Wer auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, verzichtet auch auf seinen Pflichtteil. Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet, verzichtet noch nicht auf das gesetzliche Erbrecht. Der Verzicht auf das Erbrecht zugunsten eines Dritten ist möglich. Ausschluss vom Erbrecht In bestimmten Fällen kann jemand, der grundsätzlich Erbe sein könnte, dennoch vom Erbrecht ausgeschlossen sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn jemand erbunfähig oder erbunwürdig ist. Erbunfähig ist, wer gegen den Erblasser •  eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, •  die nur vorsätzlich begangen werden kann und •  mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. •  Hat der Erblasser dem Täter vergeben (das kann sich auch aus den Umständen ergeben), fällt dessen Erbunfähigkeit wieder weg. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens •  gezwungen oder •  in betrügerischer Weise verleitet oder •  an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens gehindert hat oder •  einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat. Vom gegenseitigen Erbrecht sind weiters Personen ausgeschlossen, die des Ehebruchs gerichtlich geständig oder gerichtlich überführt sind, wenn das Erbrecht auf einer letztwilligen Erklärung beruht (gilt nicht im gesetzlichen Erbrecht). Zeitpunkt der Beurteilung der Erbfähigkeit Die Erbfähigkeit muss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Erbanfall) gegeben sein. 4.  Verlassenschaft (Nachlass) Die Verlassenschaft (= Nachlass) ist die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Was gehört zur Verlassenschaft? Die Vermögenswerte des Verstorbenen. Dazu gehören die •  Aktiva, wie Liegenschaften, Sparguthaben etc., und die •  Passiva, wie Schulden, Unterhaltspflichten (z. B. gegenüber der geschiedenen Ehegattin oder einem Kind), sonstige Verpflichtungen. Unvererblich sind •  persönliche Dienstbarkeiten, vor allem •  Fruchtgenuss, •  Wohnrecht, •  Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Rückverkaufsrecht, •  Leibrente, •  Altersversorgungsansprüche, •  Anspruch auf Schmerzengeld, sofern nicht anerkannt oder geltend gemacht, •  Gewerberecht, •  Konzessionen. Der Erbe übernimmt die Aktiva und hat aber auch die Passiva des Verstorbenen zu übernehmen. Dazu gehören auch die Kosten eines angemessenen Begräbnisses. Mehrere Erben gelten dabei vor der gerichtlichen Übergabe des Nachlasses (= Einantwortung) als eine Person. 5.  Erbschaft Die Erbschaft ist die Verlassenschaft aus der Sicht des Erben, es ist das, was jemand erbt. 6.  Arten von Erbrecht Das Erbrecht kann sich aus folgenden Grundlagen ergeben: •  letzter Wille des Erblassers (Testament), •  Erbvertrag, •  gesetzliche Erbfolge. Diese Arten des Erbrechts können auch durchaus nebeneinander bestehen. So kann ein Teil des Erbes durch Testament, ein anderer Teil auf Grund der gesetzlichen Erbfolge auf die Erben übergehen. Allerdings geht ein gültiges Testament oder ein gültiger Erbvertrag dem gesetzlichen Erbrecht vor. Erst wenn diese nicht vorliegen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. 7.  Vermächtnis (Legat) Das Vermächtnis ist die letztwillige Zuwendung •  einer bestimmten Sache, wie z. B. einer Liegenschaft, eines Autos etc., •  einer oder mehrerer Sachen einer bestimmten Gattung, •  einer Summe Geldes, •  eines Rechtes (etwa eines Pachtrechtes) an den Vermächtnisnehmer (Legatar). Ist unklar, ob es sich um eine Erbschaft oder ein Vermächtnis handelt, so ist der wahre Wille des Erblassers zu erforschen. Der Vermächtnisnehmer muss die Verbindlichkeiten des Verstorbenen nicht übernehmen. Diese Verbindlichkeiten sind von den Erben zu übernehmen. 8.  Erwerb der Erbschaft Eine Erbschaft wird in drei Schritten erworben: •  Erbanfall, •  Erbantrittserklärung, •  Einantwortung. 9.  Erbanfall Der Erbanfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein. 10.  Erbantrittserklärung Die Erbantrittserklärung ist eine Erklärung des oder der Erben, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Vor dieser Erklärung wird die Verlassenschaft so behandelt, als würde sie noch vom Verstorbenen besessen (nicht jedoch steuerrechtlich). Nach der Erbantrittserklärung wird der Erbe so behandelt, als wäre er der Erblasser. Die Erbantrittserklärung kann sein: •  bedingt, der Erbe haftet dann nur bis zur Höhe des Nachlasses, oder •  unbedingt, der Erbe haftet dann für alle Forderungen der Gläubiger und Vermächtnisnehmer, auch wenn die Verlassenschaft nicht ausreicht, mit seinem eigenen Vermögen. 11.  Einantwortung Die Einantwortung ist eine Verfügung des Abhandlungsgerichtes, also jenes Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz hatte. Mit der Einantwortung wird die Erbschaft in den Besitz des (der) Erben übertragen. Dazu wird eine Einantwortungsurkunde ausgestellt. Nach der Einantwortung werden die Erben nicht mehr als eine Person betrachtet. 12.  Gesamtrechtsnachfolge Gesamtrechtsnachfolge ist die Nachfolge in alle Rechte und Pflichten des gesamten Nachlasses. 13.  Einzelrechtsnachfolge Einzelrechtsnachfolge ist die Nachfolge in einzelne Rechte und Pflichten eines Teiles des Nachlasses. II.  Gesetzliche Erbfolge 1.  Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Die Voraussetzung, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, ist, dass •  kein gültiger letzter Wille (Testament, Kodizill) des Verstorbenen vorliegt oder •  kein gültiger Erbvertrag mit dem Erblasser besteht oder •  ein Erbteil übrig ist, über den vom Erblasser nicht gültig verfügt wurde, oder •  die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht...


Von Dr. Herbert Rainer, Rechtsanwalt in Wien und Ing. Mag. Walter Stingl, Steuerberater und Immobilientreuhänder in Wien.


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