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E-Book, Deutsch, 411 Seiten, E-Book

Reichle Jahresplan Aufsichtsrat

Praxisbuch für Aufsichtsräte von Genossenschaftsbanken, Sparkassen und Privatbanken

E-Book, Deutsch, 411 Seiten, E-Book

ISBN: 978-3-7910-4431-6
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Aufsichtsräte von Banken müssen eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften berücksichtigen. Insbesondere aufsichtsrechtliche und handelsrechtliche Anforderungen bestimmen neben den gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen die Tätigkeit in den Aufsichtsorganen.

Das Praxisbuch zeigt die rechtlichen Grundlagen systematisch auf und erläutert kurz und prägnant, warum und mit welchem Ziel der Aufsichtsrat sich mit den jeweiligen Punkten beschäftigen muss. Musterprotokolle bieten zusätzlich hilfreiche Unterstützung im Arbeitsalltag.
Reichle Jahresplan Aufsichtsrat jetzt bestellen!

Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


A: Allgemeiner Teil für alle Banken und Sparkassen

B: Regelungen für Genossenschaftsbanken

C: Konkretisierung der allgemeinen Überwachungsaufgaben für Genossenschaftsbanken

D: Arbeitshilfen und Praxistipps für Aufsichtsräte von Genossenschaftsbanken, Sparkassen und Privatbanken

Stichwortverzeichnis


1 Aufgaben des Aufsichtsrats aus dem KWG
1.1 Mitwirkung bei Organkrediten
1.1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
§ 15 Organkredite (1) Kredite an Geschäftsleiter des Instituts, nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind, Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan), Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Instituts, Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Personen, stille Gesellschafter des Instituts, Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Instituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist, Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehört, Unternehmen, an denen das Institut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Institut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist, Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des Instituts beteiligt sind, Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals beteiligt ist und persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsorgans, Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut abhängigen Unternehmens oder das Institut beherrschenden Unternehmens sowie ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder, (Organkredite) dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts und außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen nur zu marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans […] gewährt werden […]. (3) Absatz 1 gilt nicht für Kredite an Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt, für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 50 000 EUR beträgt, und für Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden. (4) Der Beschluss der Geschäftsleiter und der Beschluss über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, genügt es, dass sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen. Ist der Beschluss der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluss des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten, jeweils vom Tage der Kreditgewährung an gerechnet, nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Der Beschluss der Geschäftsleiter und der Beschluss über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12 genannten Personen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im Voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr gefasst werden. 1.1.2 Erläuterungen
Info Als Organkredite werden Kreditgewährungen an natürliche oder juristische Personen bezeichnet, welche in einer besonderen engen persönlichen und/oder rechtlichen Beziehung zu der Bank stehen. Durch diese Beziehungen sieht der Gesetzgeber die Gefahr, dass bei der Kreditentscheidung die ansonsten üblichen Anforderungen nicht oder nicht vollständig beachtet werden. Aufgrund dieser möglichen Interessenkonflikte bestehen für die Organkredite besondere Beschlussfassungsvorschriften, welche auch die Mitwirkung des Aufsichtsrats beinhalten. Ausnahmen von der Mitwirkungspflicht bestehen bei Bagatellbeträgen oder unwesentlichen Erhöhungen der bisherigen Beschlüsse, sofern der Aufsichtsrat bei früheren Beschlüssen bereits mitgewirkt hat. Grundlage für die Mitwirkung des Aufsichtsrats an der Kreditentscheidung sind die Votierungen durch den Markt und Marktfolgebereich. Die Votierungen enthalten die Ergebnisse der Kreditwürdigkeitsprüfung und maßgeblichen Entscheidungsgründe, welche für oder gegen eine positive Kreditentscheidung sprechen. Kreditverwendung, Ausgestaltung der Darlehensbedingungen (z. B. Laufzeit und Tilgungsvereinbarung), Besicherung und Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung sollen banküblichen Maßstäben entsprechen. Um auch bei den Organkrediten im Tagesgeschäft schnelle Kreditzusagen losgelöst vom Sitzungsturnus des Aufsichtsrats zu ermöglichen, können sogenannte Vorausbeschlüsse gefasst werden. Vorausbeschlüsse beinhalten quasi eine Kreditgenehmigung des Aufsichtsrats im Voraus. Der Personenkreis, sowie die in den Vorausbeschlüssen festgelegten Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften sind hinreichend genau festzulegen. Innerhalb dieser Vorausbeschlüsse können sodann Kreditgewährungen ohne weitere Mitwirkung des Aufsichtsrats vorgenommen werden. Hinweis Aufsichtsräte mit Kreditausschuss Die Zuständigkeiten für die Kreditentscheidungen bei den Vorausbeschlüssen bestimmt sich danach, wer für die Kreditentscheidungen der Organkredite zuständig ist. Genossenschaftsbanken Bei Kreditgewährungen an Vorstandsmitglieder ist aufgrund der etwas weitergehenderen gesellschaftsrechtlichen Regelungen im Genossenschaftsgesetz (siehe Abschnitt 8.12 Genehmigung von Krediten an Vorstandsmitglieder) und in der Satzung (siehe Abschnitt 9.11 Mitwirkung bei Vorstandskrediten) jede Kreditgewährung vom Aufsichtsrat zu genehmigen. Abb. 1.1: Mitwirkung bei Organkrediten im Überblick 1.1.3 Protokollierung (Musterformulierung)
Die vorgelegten Protokolle für die Organkredite Nr. xxx Kreditnehmerbezeichnung Nr. xxx Kreditnehmerbezeichnung Nr. xxx Kreditnehmerbezeichnung … werden vom Aufsichtsrat genehmigt. Die Kreditprotokolle werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben. Info Unterzeichnung der papierhaften Protokolle nicht zwingend erforderlich Eine Unterzeichnung von papierhaften Protokollen durch ein Aufsichtsratsmitglied als Zeichen der Genehmigung ist nicht zwingend erforderlich. Eine genaue Bezeichnung der genehmigten Kreditentscheidungen im Sitzungsprotokoll ist ausreichend. Auch bei vorhandener IT-Ausstattung mit elektronischer Genehmigung von Protokollen, wird bei diesen sensiblen Kreditentscheidungen oftmals auf den Papierausdruck mit Unterschrift durch den Aufsichtsratsvorsitzenden nicht verzichtet. 1.2 Billigung einer variablen Vergütung über 100 %
1.2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
§ 25a Abs. 5 KWG (5) Die Institute haben angemessene Verhältnisse zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter festzulegen. Dabei darf die variable...


Reichle, Ulrich
Ulrich Reichle, selbstständiger Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, jahrelange Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer in der Abschlussprüfung von Genossenschaftsbanken in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, Bretten.

Ulrich Reichle

Ulrich Reichle, selbstständiger Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, jahrelange Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer in der Abschlussprüfung von Genossenschaftsbanken in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, Bretten.


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