Ruttloff | Die Zulässigkeit von Vertragsstrafenklauseln in städtebaulichen Verträgen im Zusammenhang mit großflächigen Einzelhandelsprojekten | Buch | 978-3-428-13700-8 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 1207, 454 Seiten, Format (B × H): 159 mm x 235 mm, Gewicht: 613 g

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht

Ruttloff

Die Zulässigkeit von Vertragsstrafenklauseln in städtebaulichen Verträgen im Zusammenhang mit großflächigen Einzelhandelsprojekten

Ein Beitrag zur Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den verwaltungsrechtlichen Vertrag

Buch, Deutsch, Band 1207, 454 Seiten, Format (B × H): 159 mm x 235 mm, Gewicht: 613 g

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht

ISBN: 978-3-428-13700-8
Verlag: Duncker & Humblot GmbH


Vertragsstrafen in städtebaulichen Verträgen flankieren regelmäßig verkaufsflächen- oder sortimentsbezogene Nutzungsbeschränkungen. Sie erfüllen als unselbständige Strafversprechen eine Druck- und Sanktionsfunktion hinsichtlich der städtebaulichen Ziele der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche und der verbrauchernahen Versorgung. Entsprechende Vertragsklauseln beruhen häufig auf vorformulierten Vertragsklauseln. Marc Michael Ruttloff untersucht, unter welchen Voraussetzungen diese Vertragsklauseln dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen und welche Maßstäbe sich aus der Inhaltskontrolle nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 305 ff. BGB ergeben. Im Ergebnis ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den untersuchten Beispielsfall hinaus im Allgemeinen auf verwaltungsrechtliche Verträge ergänzend und entsprechend anzuwenden, wenn einer Vereinbarung vorformulierte Klauseln zugrunde liegen.

Ausgezeichnet mit dem CBH-Promotionspreis der Universität zu Köln 2012.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Einleitung

Kapitel 1: Vertragsstrafenklauseln in städtebaulichen Verträgen

Interessenlage und Erscheinungsformen

Kapitel 2: Zur Rechtsnatur von Vertragsstrafen in städtebaulichen Verträgen

Kapitel 3: Allgemeine materiell-rechtliche Grenzen für Vertragsstrafenregelungen in städtebaulichen Verträgen

Das Koppelungsverbot, § 11 Abs. 2 S. 2 BauGB – Die Angemessenheitsklausel des § 11 Abs. 2 S. 1 BauGB – Rechtsstaatlicher Gesetzesvorbehalt und Vertragsstrafe – Die Grundrechte als unmittelbarer Rechtmäßigkeitsmaßstab – Vorrang des Verwaltungszwangs gegenüber Vertragsstrafenregelungen in städtebaulichen Verträgen öffentlich-rechtlicher Natur? – Die bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse als abschließender Regelungskomplex? – Machtmissbrauchsverbot – Sittenwidrigkeit – Zustimmung von Dritten und Behörden, § 58 VwVfG – Unwirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung aufgrund Unwirksamkeit der Hauptverbindlichkeit – Exkurs: § 60 VwVfG bei Veränderung der zentralen Versorgungsbereiche

Kapitel 4: Städtebauliche Verträge öffentlich-rechtlicher Natur und das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf verwaltungsrechtliche Verträge – § 62 S. 2 VwVfG als Verweisungsnorm auf die §§ 305 ff. BGB – Die RL 93/13/EWG als Geltungsgrund der §§ 305 ff. BGB im öffentlichen Recht – §§ 305 ff. BGB als Ausprägung des (öffentlich-rechtlichen) Grundsatzes von Treu und Glauben – Wertungsgrundlagen eines restriktiven Regelungsregimes Allgemeiner Geschäftsbedingungen – »Keine Flucht ins öffentliche Recht« zur Umgehung der §§ 305 ff. BGB – Exkurs: Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz

Kapitel 5: Die Inhaltskontrolle von Vertragsstrafenklauseln in städtebaulichen Verträgen anhand der §§ 305 ff. BGB

Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse

Literatur- und Sachverzeichnis


Dr. Marc Michael Ruttloff, Europajurist (Univ. Würzburg), studierte von 2002-2007 Rechtswissenschaften (mit Begleitstudium im Europäischen Recht) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Nach dem Referendariat legte er 2009 im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. die Zweite Juristische Staatsprüfung ab und beendete sein Promotionsstudium an der Universität zu Köln im Jahr 2011 (s.c.l.). Er ist als Rechtsanwalt für eine überörtliche Sozietät tätig.


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