Sachtleber / Buck-Heeb / Meder | Zivilrechtliche Strukturen von open-end-Investmentfonds in Deutschland und England | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 311 Seiten

Reihe: Bank- und Kapitalmarktrecht.

Sachtleber / Buck-Heeb / Meder Zivilrechtliche Strukturen von open-end-Investmentfonds in Deutschland und England

E-Book, Deutsch, 311 Seiten

Reihe: Bank- und Kapitalmarktrecht.

ISBN: 978-3-86234-651-6
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: Kein



Open-end-Investmentfonds bieten Anlegern die Möglichkeit einer sicheren sowie leicht realisierbaren Kapitalanlage und haben eine immense wirtschaftliche Bedeutung. Rechtlich problematisch ist insbesondere die Dreiecksstruktur zwischen Verwaltungs- bzw. Investmentgesellschaft, Verwahrgesellschaft und Anlegern. Die vorliegende Arbeit untersucht diese Strukturen erstmalig nicht nur für open-end-Investmentfonds in Deutschland, sondern auch in England. Dabei werden das Vertragsmodell und die Investmentaktiengesellschaft des deutschen Rechts sowie das Trustmodell (unit trust) und die open-ended investment company (OEIC) des englischen Rechts eingehend behandelt. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, die sich daraus ergebenden Pflichten und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung. Untersucht werden auch die Möglichkeiten der Durchsetzung von Schadensersatz-ansprüchen. Dabei richten sich nach Ansicht des Autors Haftungsansprüche der Anleger im deutschen Vertragsmodell grundsätzlich auf Leistung an das Sondervermögen. Er entwickelt auch Vorschläge zur Stärkung der Rechtsposition der Anleger.
Sachtleber / Buck-Heeb / Meder Zivilrechtliche Strukturen von open-end-Investmentfonds in Deutschland und England jetzt bestellen!

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1;Inhalt;6
2;Vorwort;14
3;Abkürzungsverzeichnis;16
4;1. Teil: Grundlagen der open-end-Investmentfonds sowie Gang der Darstellung;20
4.1;A. Das Wesen von open-end-Investmentfonds;20
4.2;B. Organisationsformen von open-end-Investmentfonds sowie europarechtlicher Hintergrund;22
4.3;C. Gang der Darstellung;23
5;2. Teil: Zivilrechtliche Strukturen von open-end-Investmentfonds in Deutschland;26
5.1;A. Das Vertragsmodell;26
5.2;B. Das Satzungsmodell (Investmentaktiengesellschaft);103
6;3. Teil: Zivilrechtliche Strukturen von open-end-Investmentfonds in England;192
6.1;A. Das Trustmodell (unit trust);193
6.2;B. Das Satzungsmodell (Open-Ended Investment Company / Investment Company with Variable Capital);272
7;4. Teil: Schlussbetrachtung;296
8;Literaturverzeichnis;300


3. Teil: Zivilrechtliche Strukturen von open-end-Investmentfonds in England (S. 191-192)

Großbritannien gilt als Wiege der kollektiven Kapitalanlage.892 Die erste Regulierung britischer Investmentfonds erfolgte durch den Prevention of Fraud (Investments) Act 1944, der seinerseits durch den Prevention of Fraud (Investments) Act 1958 abgelöst wurde. Im März 1988 trat der Financial Services Act 1986 in Kraft, der die OGAW-Richtlinie umsetzte. Seit Januar 2001 unterliegen Investmentfonds den Vorschriften des Financial Services and Markets Act 2000 (FSMA 2000) und den von der Finanzaufsichtsbehörde (Financial Services Authority, FSA) erlassenen und im FSA handbook893 veröffentlichten rules.

Für das Investmentgeschäft sind insbesondere von Bedeutung die im Abschnitt Collective Investment Schemes (COLL) des handbook enthaltenen trust scheme rules (vgl. sec. 247 FSMA 2000). Das englische Investmentrecht kennt heute zwei Organisationsformen von open-end-Investmentfonds (collective investment scheme, sec. 235 (1) FSMA 2000), den unit trust (Trustmodell, sec. 237 (1) FSMA 2000) und als Satzungsform die open-ended investment company (OEIC, vgl. sec. 236 (1) FSMA 2000). Zum 31. März 2010 waren im Vereinigten Königreich mehr als 650 Mrd. E in Fonds investiert – damit betrug der Anteil der britischen Investmentindustrie am Europäischen Fondsmarkt 9 %.

A. Das Trustmodell (unit trust)

I. Geschichte und Bedeutung des Trustmodells in England

Der erste unit trust, der Foreign and Colonial Trust, wurde im Jahre 1868 in London errichtet.895 Bis dahin hatten sich Investmentfonds einer rein gesellschaftsrechtlichen Organisationsform (company) bedient. Der Grund, die Rechtsfigur des trust alsVehikel für Investmentfonds zu nutzen, kann wohl darin gesehen werden, dass in den Jahren zuvor viele der bis dahin als companies organisierten Investmentfonds vom Markt verschwunden sind und das mit ihnen einhergehende Prinzip der beschränkten Haftung in der Öffentlichkeit keinen guten Ruf genoss und zu einer regelrechten Panik führte.

Danebenwird aber auch angeführt, dass das Verbot der Kapitalreduzierung bei den companies die Gründung des unit trusts begünstigt habe.897 Sec. 4 des damaligen Companies Act 1862 allerdings besagte:898 »[n]o company, association, or partnership consisting of more than twenty persons shall be formed…for the purpose of carrying any…business that has its object for the acquisition of gain by the company, association, or partnership, or by the individual members thereof, unless it is registered«

In Sykes v Beadon899 wurde entschieden, dass der unit trust eine Vereinigung i.S.d. sec. 4 Companies Act 1862 darstellte; damit konnte der unit trust nicht als Vehikel für einen Investmentfonds fungieren. Zwar wurde diese Sicht der Dinge vom Court of Appeal in Smith v Anderson900 nicht geteilt und damit Sykes v Beadon als Präjudiz verworfen, dennoch hatten sich die bisher bestehenden unit trusts bereits überwiegend – unter Beibehaltung der Bezeichnung »trust« – in limited companies umgewandelt.


Meder, Stephan
Prof. Dr. Stephan Meder lehrt seit 1998 Zivilrecht und Rechtsgeschichte an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover.

Sachtleber, Ole W.
Dr. Ole W. Sachtleber, geboren 1980, hat Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel studiert und war ab 2006 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Europäisches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht. Seit Februar 2010 ist er Rechtsreferendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig.

Dr. Ole W. Sachtleber, geboren 1980, hat Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel studiert und war ab 2006 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Europäisches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht. Seit Februar 2010 ist er Rechtsreferendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig.


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