Schneil | Guter Rat bei Arbeitslosigkeit | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, Band 51250, 233 Seiten

Reihe: Beck-Rechtsberater im dtv

Schneil Guter Rat bei Arbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Soziale Sicherung, Rechtsschutz

E-Book, Deutsch, Band 51250, 233 Seiten

Reihe: Beck-Rechtsberater im dtv

ISBN: 978-3-406-76132-4
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Zum Buch: Rechte und Pflichten bei Arbeitslosigkeit
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten und angesichts knapper Sozialkassen ist es für die Betroffenen wichtiger denn je, ihre Rechte und Ansprüche, aber auch die ihnen vom Gesetzgeber auferlegten Pflichten genau zu kennen.

In diesem Ratgeber finden Sie alle Informationen über:
Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld Sperrzeit und Anrechnung von Abfindungen Sozialversicherungsschutz Besonderheiten des europäischen Sozialrechts Nahtlosigkeit und Rechtsschutz. Leicht verständlich:
Die rechtlichen Aspekte sind verständlich aufbereitet und in einer gut lesbaren Sprache dargestellt.
Anschaulich:
Zahlreiche Beispiele, Musterberechnungen und Übersichten machen die Ausführungen anschaulich.
Übersichtlich:
Klar aufgebaut und mit einem ausführlichen Sachregister.
Aktuell:
Die Neuauflage bringt das Werk auf den aktuellen Gesetzesstand und berücksichtigt insbesondere die äußerst praxisrelevanten Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Zum Autor: Dr. Matthias Schneil
beschäftigt sich seit dem Jahr 2006 in unterschiedlicher Funktion mit der Praxis des Sozialversicherungsrechts und ist als Autor mehrerer Fachveröffentlichungen zum Arbeitsförderungsrecht ein ausgewiesener Experte dieses Rechtsgebietes.
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Autoren/Hrsg.


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11. Kapitel

Arbeitslosengeld
I. Wer erhält Arbeitslosengeld?
1. Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitslosengeld im Falle von Arbeitslosigkeit und bei Beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs. 1 SGB III) erhält nach § 137 Abs. 1 SGB III, wer arbeitslos ist sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Jede dieser Voraussetzungen muss erfüllt sein. Außerdem endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Ablauf des Monats, in dem Sie das für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderliche Lebensjahr vollenden (§ 136 Abs. 2 SGB III). Das gilt auch dann, wenn Ihnen keine gesetzliche Altersrente zusteht. Für diejenigen, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, gilt nach § 235 Abs. 2 S. 1 SGB VI als Regelaltersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres. Sind Sie nach dem 31.12.1963 geboren, müssen Sie das 67. Lebensjahr vollendet haben, um die Regelaltersrente beanspruchen zu können (§§ 35 S. 2, 235 SGB VI). Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze schrittweise um jeweils einen Monat/Jahrgang (Jahrgänge 1947 bis 1958) bzw. um jeweils weitere zwei Monate/Jahrgang (Jahrgänge 1959 bis 1963) angehoben (§ 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI). 22. Sind Sie Arbeitsloser? – Sind Sie Arbeitnehmer?
Arbeitslos ist nach § 138 Abs. 1 SGB III, wer Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist, und: nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). a) Arbeitnehmer-Eigenschaft Arbeitnehmer ist – vereinfacht gesagt – wer abhängig beschäftigt wäre, wenn er Arbeit hätte. Abhängig erwerbstätig sind Sie, wenn Sie im Betrieb eines Arbeitgebers arbeiten und von ihm oder seinen Mitarbeitern Weisungen empfangen. Nicht jeder, der Arbeit sucht, ist also Arbeitsloser im Sinne des Gesetzes, sondern nur der, der zumindest von nun an eine abhängige Beschäftigung sucht. Dass er bisher selbstständig tätig war oder sich später einmal selbstständig machen will, schadet nicht. BEISPIEL: Gastwirt G muss sein Lokal nach einem Jahr aufgeben, weil es sich nicht rentiert. Zuvor war er viele Jahre als Gerüstbauer beschäftigt. Er meldet sich arbeitslos, beantragt Arbeitslosengeld und erklärt, wieder als Arbeitnehmer tätig sein zu wollen. Die Suche nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bleibt erfolglos. Nach einem halben Jahr erklärt er, wieder selbstständig eine Gaststätte pachten und betreiben zu wollen. Ist G zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung Arbeitsloser im Sinne des Gesetzes? Ja, weil er bereit war, bis zur erneuten Selbstständigkeit abhängig zu arbeiten. Ihm steht auch für das halbe Jahr Arbeitslosengeld zu, da er von den letzten zwei Jahren zwölf Monate als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt war und damit die erforderliche Anwartschaftszeit (dazu siehe S. 38 ff.) erfüllt hat. 3Wer künftig erstmalig oder nach langjähriger Pause erneut als Arbeitnehmer tätig sein will, kann sich ebenfalls als Arbeitsloser melden. BEISPIEL: A war nach der Ausbildung als Erzieherin sieben Jahre lang Hausfrau, sucht jetzt Arbeit und meldet sich arbeitslos. Auch sie ist Arbeitslose im Sinne des § 136 SGB III (vgl. auch § 16 SGB III) und wird als Arbeitsuchende (§ 15 SGB III) vermittelt. Arbeitslosengeld steht ihr allerdings wegen der nicht erfüllten Anwartschaftszeit nicht zu. Möglicherweise stehen ihr jedoch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu (§§ 19 ff. SGB II, dazu siehe Hüttenbrink/Kilz, Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II). Es spielt keine Rolle, warum jemand seine Arbeitnehmerstelle verliert – z.B. Kündigung wegen Verringerung des Personalbedarfes, eigene Kündigung, eigenes Verschulden, Insolvenz der Firma. In allen Fällen sind Sie Arbeitsloser und erhalten – abgesehen vom möglichen Eintritt einer Sperrzeit (dazu siehe S. 93 ff.) – Arbeitslosengeld, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitnehmer sind auch Auszubildende (vgl. § 25 Abs. 1 SGB III) und Heimarbeiter (§ 13 SGB III i.V.m. § 12 Abs. 2 SGB IV). b) Beschäftigungslosigkeit Beschäftigungslos sind Sie immer dann, wenn Sie nicht (mehr) in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die arbeitsrechtliche, sondern auf die tatsächliche Situation an. Besteht arbeitsrechtlich zwar noch ein Arbeitsverhältnis (z.B. bei Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit), so sind Sie dennoch beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wenn der Arbeitgeber Ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr beansprucht oder wenn Sie sich der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr unterwerfen. Dies bedeutet, dass Sie sich bei tatsächlicher Beschäftigungslosigkeit trotz des arbeitsrechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen können. Erhalten Sie solches, z.B. weil Ihr Arbeitgeber seiner Entgeltzahlungsverpflichtung nicht nachkommt (Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 S. 1 SGB III), geht 4Ihr Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber Ihrem Arbeitgeber allerdings auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 115 Abs. 1 SGB X). Solange Sie jedoch von Ihrem Arbeitgeber noch Entgelt beziehen, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 157 Abs. 1 SGB III). c) Beschäftigungslosigkeit trotz kurzzeitiger Beschäftigung? Als beschäftigungslos gelten Sie auch dann, wenn Sie zwar beschäftigt sind, Ihre Arbeitszeit jedoch – von gelegentlichen Abweichungen von geringer Dauer abgesehen – weniger als 15 Stunden/Woche umfasst. Dabei werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet (§ 138 Abs. 3 SGB III). Auf die Höhe des aus dieser Beschäftigung erzielten Entgeltes kommt es dabei nicht an. BEISPIEL: A arbeitet vertragsmäßig regelmäßig vierzehn Stunden/ Woche und erzielt hieraus ein Einkommen von 700 €/Monat. A ist damit trotz des über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) liegenden Entgeltes beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Allerdings wird sein erzieltes Arbeitsentgelt möglicherweise nach § 155 SGB III auf das Arbeitslosengeld angerechnet (dazu siehe S. 68 ff.). Die gleichen Regeln gelten nach § 138 Abs. 3 SGB III auch für selbstständige Tätigkeiten (selbstständig ist, wer wirtschaftlich eigenverantwortlich und persönlich unabhängig tätig ist, um Einkommen zu erzielen) und für Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger. Familienangehörige sind Ehegatten, Verwandte in gerader Linie (einschließlich nichtehelicher und für ehelich erklärter Kinder), Verschwägerte ersten Grades, Adoptiveltern und Adoptivkinder sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Hinsichtlich der Anrechnung von Nebeneinkommen gelten für kurzzeitige selbstständige Tätigkeiten und kurzzeitige Tätigkeiten als mithelfende Familienangehörige im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für kurzzeitig abhängige Beschäftigte (§ 155 Abs. 1 S. 2 SGB III). Während der Zeit, in der trotz kurzzeitiger Beschäftigung (weniger als 15 Stunden/Woche) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, sind Sie – anders als im Falle mehr als geringfügiger Beschäftigung 5 (§ 8 SGB IV) in den anderen Zweigen der Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) – in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 27 Abs. 5 S. 1 SGB III). Solche Beschäftigungszeiten zählen dementsprechend auch nicht als Anwartschaftszeiten für die Erfüllung eines (neuen) Anspruchs aus der Arbeitslosenversicherung (§ 142 Abs. 2 SGB III; dazu siehe S. 38 ff.). 3. Eigenbemühungen
Um das Tatbestandsmerkmal der Eigenbemühungen zu erfüllen (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), müssen Sie alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen (§ 138 Abs. 4 S. 1 SGB III). Hierzu gehören nach § 138 Abs. 4 S. 2 SGB III insbesondere, dass Sie: die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung wahrnehmen bei der Vermittlung durch Dritte mitwirken und die Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs. 2 SGB III). Wer arbeitslos wird, hat Anspruch auf Vermittlung durch die Agentur für Arbeit (§ 35 Abs. 1 und 2 SGB III). Nach der Arbeitslosmeldung wird der Arbeitsvermittler daher zunächst mit Ihnen zusammen feststellen, in welche berufliche Tätigkeit Sie vermittelt werden können und – erforderlichenfalls – insofern Ihre Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und...


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