Schulz / Tiemeshen | Einsatzrecht kompakt - Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 204 Seiten

Reihe: Schnell informiert

Schulz / Tiemeshen Einsatzrecht kompakt - Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung

Laufbahnprüfung erfolgreich bestehen

E-Book, Deutsch, 204 Seiten

Reihe: Schnell informiert

ISBN: 978-3-415-07090-5
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Einsatzrecht kompakt – Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung
Die richtige waffenrechtliche Einordnung von Gegenständen ist entscheidend für eine vollständige und korrekte waffenrechtliche Fallbearbeitung und trägt daher wesentlich zum erfolgreichen Bestehen der Laufbahnprüfung bei.
Hier hilft das Buch schnell und sicher: Zunächst erläutern die Autoren die Gegenstände einer waffenrechtlichen Kategorie sowie deren Einordnung nach dem Waffenrecht. Unmittelbar bei den Erläuterungen sind Hilfsfragen formuliert, die Auszubildende in die Lage versetzen, Sachverhalte selbständig zu behandeln. An diese Erläuterungen und Hilfsfragen schließen sich beispielhafte Sachverhalte zur Bearbeitung an.
Es folgt eine Lösungsskizze. Am Ende eines jeden Übungsfalls finden die Leserinnen und Leser einen Formulierungsvorschlag für die konkrete Falllösung.
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2. Tragbare Gegenstände
2.1 Waffen im technischen Sinn
Die erste Gruppe von Gegenständen, die in dieser Sammlung betrachtet werden, sind die Waffen im technischen Sinn. Als Waffen im technischen Sinn werden Gegenstände bezeichnet, die gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Insbesondere zählen hier die Hieb- und Stoßwaffen dazu. Entscheidend ist demnach, wozu die jeweiligen Gegenstände bestimmt sind. Demzufolge kommt es auf den Herstellerzweck an, welcher sich zunächst aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Gegenstandes herleiten lässt. Für die Anwendbarkeit des Waffengesetzes ist nicht ausschlaggebend, wozu der Gegenstand mitgeführt oder benutzt wird, sondern nur für welchen Zweck er grundsätzlich bestimmt ist. Ein Beispiel für die Wichtigkeit des Herstellerzwecks ist das Reizstoffsprühgerät (RSG). Dieses ist typischerweise durch den Hersteller zur Herabsetzung der Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen bestimmt. Es handelt sich damit um eine Waffe im technischen Sinn. Demgegenüber steht das Tierabwehrspray. Ein solches Tierabwehrspray hat u. a. auch den gleichen Wirkstoff wie ein RSG. Wie der Name aber schon sagt, dient das Tierabwehrspray zur Verteidigung gegen Tiere und ist nicht dazu bestimmt, gegen Menschen verwendet zu werden. Damit ist ein Tierabwehrspray keine Waffe im technischen Sinn. Unbeachtlich bleibt hierbei, dass ein Tierabwehrspray auch wirksam gegen einen Menschen eingesetzt werden kann. Neben dem Herstellerzweck muss auch die Tragbarkeit des Gegenstands vorliegen. Das oben angesprochene RSG ist selbstverständlich tragbar. Als tragbar gelten Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit üblicherweise von einer Person getragen werden können. Den Hauptanwendungsbereich in der Fallbearbeitung bilden die Hieb- und Stoßwaffen. Typische Hieb- und Stoßwaffen sind u. a. Kampfmesser, Bajonette, Schlagstöcke, Schlagringe, Stahlruten, Schwerter. Weiterhin ist nicht entscheidend, wer den Gegenstand hergestellt hat. So können auch selbst umgebaute Gegenstände zu Waffen im technischen Sinn werden. Wird ein alltäglicher Gebrauchsgegenstand nachträglich so umgebaut, um ihn als Waffe verwenden zu können, entsteht durch den Umbau ein neuer Gegenstand mit einem neuen Herstellerzweck. Treibt man beispielsweise durch einen Baseballschläger am oberen Ende Nägel, um die Schlagkraft und das Verletzungspotenzial zu erhöhen, entsteht so eine Waffe im technischen Sinn. Ähnlich verhält es sich, wenn man Rasierklingen an eine Fahrradkette anbringt. Eine Waffe entsteht allerdings nur, wenn es sich um einen technischen Umbau des Gegenstandes handelt und nicht nur ein bloßes Zerstören, z. B. dem Abbrechen eines Stuhlbeins, um das Stuhlbein als Schläger zu verwenden. Raum für eigene Notizen:         2.1.1 Hieb- und Stoßwaffen
2.1.1.1 Verbotene Hieb- und Stoßwaffen a) Sachverhalt Sie und Ihr Kollege befinden sich im Hamburger (HH) Hauptbahnhof auf Streife. Während einer präventiven Kontrolle des 19-jährigen Theodor (T), finden Sie in dessen Hosentasche einen Schlagring. T gibt an, diesen heute Abend bei sich zu haben, da er abends Angst habe und sich mit dem Schlagring sicherer fühlen würde. T händigt Ihnen seinen Personalausweis aus. Prüfen Sie den Sachverhalt aus waffenrechtlicher Sicht. b) Gedankliche Vorprüfung ¦ Welcher Gegenstand wurde aufgefunden und wozu ist er bestimmt? Im Sachverhalt wurde ein Schlagring aufgefunden. Schlagringe können durch die Bauart so in die Faust genommen werden, dass eine erhöhte Schlagkraft erzeugt wird. Ein Schlagring ist, wie der Name sagt, für das Schlagen hergestellt. Er ist demnach dazu bestimmt, im Kampf eingesetzt zu werden und einen Menschen dadurch zu verletzen. Bei dem Schlagring handelt es sich durch die Zweckbestimmung um eine Hiebwaffe. ¦ Wo befindet sich die Person und welche Umgangsform kommt folglich infrage? Der T wurde im Hauptbahnhof Hamburg angetroffen. Er ist demnach außerhalb seiner eigenen Wohnung oder seines befriedeten Besitztums. Als Umgangsformen im Sachverhalt kommen daher das Führen und der Erwerb/Besitz in Betracht. ¦ Wo wurde der Gegenstand aufgefunden? Der Schlagring befindet sich in der Hosentasche des T. Er kann daher jederzeit über den Schlagring verfügen. ¦ Welche Dokumente kann die Person vorlegen? Die Person kann sich mit einem Personalausweis ausweisen. Fazit: Nach dieser Vorprüfung lässt sich schon feststellen, dass es sich bei dem Schlagring um eine Waffe im technischen Sinn handelt und da T Umgang mit dieser hat, ist damit auch der Anwendungsbereich des Waffengesetzes gegeben. Durch die Einordnung als Waffe im technischen Sinn lässt sich ebenfalls schon feststellen, dass die Prüfung der Punkte E (Erlaubnispflicht) und auch ein Teil des Punktes A (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht) hier nicht ausführlich geprüft werden müssen. c) Lösungsskizze d) Lösung W – Waffe: (Zunächst müsste es sich bei diesem Gegenstand um eine Waffe handeln.) Bei dem hier vorliegenden Gegenstand handelt es sich um einen Schlagring. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG sind Waffen tragbare Gegenstände, die Ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft u. a. durch Hieb und Schlag Verletzungen beizubringen gem. Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1.1 WaffG. Bei dem Schlagring handelt es sich eindeutig um einen tragbaren Gegenstand. Ein Schlagring ist i. d. R. aus einem festen Werkstoff, sodass dieser bei einem Schlag gegen den Körper eines Menschen schwere Verletzungen und Knochenbrüche hervorrufen kann. Dadurch ist die Angriffs- bzw. die Abwehrfähigkeit von Menschen zumindest herabgesetzt. Ein Schlagring ist dazu bestimmt, Verletzungen beizubringen. Es handelt sich bei dem Schlagring um eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG. Das WaffG ist anwendbar. U – Umgang: (Mit der Waffe müsste Umgang geübt werden, um den Anwendungsbereich des WaffG zu eröffnen.) Als Umgangsarten kommen hier das Führen sowie der Besitz gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 2 WaffG in Betracht. Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Die tatsächliche Gewalt übt aus, wer die rein faktische Möglichkeit hat, nach eigenem Willen über den Gegenstand zu verfügen. T hat den Schlagring in seiner Hosentasche. Damit hat er jederzeit die Möglichkeit auf den Schlagring nach seinem Willen zuzugreifen. Somit übt T die tatsächliche Gewalt über den Schlagring aus. Daneben befindet sich T im HH Hbf. und somit außerhalb der vorgenannten Örtlichkeiten. Mithin führt T den Schlagring. Da T wie oben geprüft die tatsächliche Gewalt über den Schlagring ausübt, besitzt T diesen auch. Somit übt T Umgang mit dem Schlagring. V – verbotene Waffe: Gem. § 2 Abs. 3 i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG ist ein Schlagring grundsätzlich eine verbotene Waffe, d. h. jeglicher Umgang mit dem Schlagring ist verboten. Strafbarkeit/OWi: T hat damit den Tatbestand einer Straftat gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG erfüllt. Gleiches gilt für folgende Gegenstände: Stahlrute, Totschläger, Präzisionsschleuder, Nun-Chakus, Wurfsterne, etc. Raum für eigene Notizen:         2.1.1.2 Nicht verbotene Hieb- und Stoßwaffen (ohne Ausnahme) a) Sachverhalt Sie und Ihr Kollege befinden sich im Hamburger Hauptbahnhof auf Streife. Während einer präventiven Kontrolle des 19-jährigen Theodor (T) finden Sie in dessen speziell dafür angefertigten Hosentasche einen Tonfa. T gibt an, diesen heute Abend bei sich zu haben, da er abends Angst habe und sich mit dem Tonfa sicherer fühlen würde. T händigt Ihnen seinen Personalausweis aus. Prüfen Sie den Sachverhalt aus waffenrechtlicher Sicht. b) Vorüberlegungen ¦ Welcher Gegenstand wurde aufgefunden und wozu ist er bestimmt? Im Sachverhalt wird ein Tonfa aufgefunden. Ein Tonfa ist ein spezieller Schlagstock mit einem Quergriff für vielfältige Einsätze. Ein Schlagstock ist, wie der Name schon sagt, zum Schlagen von Menschen bestimmt. Demzufolge ist er bestimmt, im Kampf verwendet zu werden, um die...


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