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E-Book, Deutsch, 333 Seiten

Schwarzkopf Praxiswissen für Hygienebeauftragte

Anleitungen für stationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich Rehabilitationseinrichtungen, für ambulante Dienste und Krankenhäuser

E-Book, Deutsch, 333 Seiten

ISBN: 978-3-17-039574-9
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Die Tätigkeit der Hygienebeauftragten in der Pflege wird immer interessanter und vielseitiger, allerdings wird auch mehr Fachwissen verlangt. Die Erstellung und Aktualisierung von Hygieneplänen auf der Basis von einrichtungs- oder sogar bereichsindividuellen Risikobewertungen, wie vom Robert Koch-Institut gefordert, führt zur Zusammenarbeit mit behandelnden Ärzten. Die MRGN als kritische Gruppe multiresistenter Erreger, die Ausbreitung von Clostridioides difficile, Ergänzungen und Aktualisierungen nach neuen KRINKO-Empfehlungen stellen stete Herausforderungen dar. Die neue Rechtslage bietet Chancen und Pflichten.
Dieses Buch enthält Anregungen für Hygienebeauftragte in Pflege- und Rehaeinrichtungen sowie Hinweise für Hygienebeauftragte im Krankenhaus, um diese gemäß KRINKO/RKI-Empfehlung und Landeshygieneverordnungen in ihrem Amt zu unterstützen.
Die fünfte Auflage wurde um die Kapitel Epidemie und Pandemie erweitert, eine Ergänzung erfuhren u. a. die Kapitel Infektionsschutzgesetz und Hygieneempfehlungen für die Pflege.
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1          Hygienebeauftragter – Status, Ausbildung und Aufgaben
1.1       Status des Hygienebeauftragten
Garanten für Qualität Mit der 2009 erschienenen Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut in Berlin (RKI) wurden Hygienebeauftragte in der Pflege nicht nur in Altenpflegeeinrichtungen, sondern auch bereichsbezogen in Krankenhäusern etabliert. In dieser Empfehlung »Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen« werden auch Einbindung in das Hygienemanagement und Aufgaben definiert. Bereits 2005 befürwortete das RKI mit seiner Empfehlung »Infektionsprävention in Heimen« das Ernennen von Hygienebeauftragten mit Stellenbeschreibung. Mit der 2011 erfolgten Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde in § 23 Abs. 3 noch einmal eine Aufwertung der KRINKO-Empfehlungen vorgenommen, viele Bundesländer haben Hygienebeauftragte in der Pflege für das Krankenhaus zum Gesetz gemacht. Präzisierungen der Aufgaben erfolgten in den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am RKI. Die Aufgaben der Hygienebeauftragten werden ständig wichtiger, nicht nur, weil Hygiene ein obligater Bestandteil des gesetzlich geforderten internen Qualitätsmanagements ist, sondern auch, weil die »Krankenhausvermeidungspflege« immer weiter ausgedehnt wurde und damit der Anspruch an die Pflege in Alten- und Pflegeheimen, Tageskliniken, Ambulanten Diensten sowie Rehabilitationseinrichtungen weiter wächst. Dieser Trend wird auch in Zukunft anhalten. Warum Hygienebeauftragte in Heimen?
Rechtsgrundlagen Die gesetzlichen Forderungen im § 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bzw. § 23 Abs. 3 IfSG für medizinische Einrichtungen lassen sich sowohl nach Ansicht des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MD) wie auch des RKI nur durch Hygienebeauftragte mit der notwendigen Konsequenz erfüllen. Der für Gemeinschaftseinrichtungen verbindlich geforderte Hygieneplan muss einrichtungsbezogen und aktuell sein. Die Aufsichtsbehörden (Gesundheitsamt und Gewerbeaufsicht) werden im IfSG angewiesen, das zu kontrollieren, dabei sind auch die Belange des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Merke
Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass der gesetzliche Druck für Qualitätsmanagement und Hygiene gegeben ist und zunehmend konsequenter geprüft wird. Dies geschieht – neben den genannten Behörden – auch durch Organisationen wie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) und die Fachstellen für Heime und Behinderteneinrichtungen, die in den Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen tragen, aber als »Heimaufsicht« angesprochen werden können. Hygienebeauftragte sollten nach entsprechender Weiterbildung und Qualifizierung Mitglied des Qualitätszirkels werden und Kenntnisse bei der Entwicklung bzw. Vollendung des Hygieneplans und der Pflegestandards einbringen. Da ein einmal erstellter Hygieneplan aktualisiert werden und den Mitarbeitern immer wieder nahe gebracht werden muss, ist die Ernennung eines Hygienebeauftragten in Heimen und anderen Einrichtungen nach § 36 IfSG sowie für jeden einzelnen Bereich einer medizinischen Einrichtung, der sich nach einer entsprechenden Ausbildung schwerpunktmäßig darum kümmert, sinnvoll. Nach wie vor ist aber die Aufgabe des Hygienebeauftragten »ehrenamtlich« zu betreiben. Um jedoch die umfassenden Aufgaben erfüllen zu können, sollte eine – so auch vom RKI geforderte – Freistellung durch die Einrichtung ermöglicht werden (Empfehlungen  Kap. 1.4). Haftet der Hygienebeauftragte für Hygienemaßnahmen?
Haftung und Verantwortung Der oder die Hygienebeauftragte hat normalerweise, auch wenn als Stabsstelle z. B. für mehrere Einrichtungen etabliert, die Funktion eines internen Beraters. Die Verantwortung für die Hygiene bleibt jedoch undelegierbar bei der Einrichtungsleitung. Diese sollte den Hygienebeauftragten den Mitarbeitern in einem Rundschreiben vorstellen und ihm so viel Autorität zubilligen, dass die Mitarbeiter seinen Anweisungen bezüglich der Erstellung und Durchführung des Hygieneplans Folge leisten. Bei Schwerstpflegeeinrichtungen ist die Möglichkeit der Beratung durch einen Krankenhaushygieniker zu erwägen, z. B. bei Wohngemeinschaften für Dauerbeatmete und ambulanten Diensten der außerklinischen Intensivmedizin. Im Krankenhaus ist sie ohnehin Pflicht. 1.2       Aufgaben des Hygienebeauftragten
Was ist zu tun? Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) und das RKI unterbreiten diesbezüglich Vorschläge. Aus praktischer Erfahrung und den Berichten aktiver Hygienebeauftragter ist der nachfolgende Aufgabenkatalog entstanden: A               Begehung der Einrichtung oder des Zuständigkeitsbereiches unter hygienischen Gesichtspunkten
Hierbei sollen Hygienemängel erkannt und beschrieben werden (Soll-Ist-Erfassung). Mängel müssen nach einer Prioritätenliste, die sich nach Dringlichkeit und Kosten richtet, abgestellt werden ( Kap. 6.3 und Kap. 7). B               Mitwirkung bei der Einhaltung der Hygieneregeln und Infektionsprävention
Durch regelmäßige Begehung und Besprechungen mit Mitarbeitern verschaffen sich Hygienebeauftragte einen Überblick über die praktische Umsetzung der Hygieneregeln. Bei der Formulierung der Pflegestandards beraten Hygienebeauftragte die Pflegedienstleitung; das Pflegeteam wird bei hygienerelevanten Fragen, z. B. Schleimhautdesinfektion und Geräteaufbereitung, unterstützt. Die korrekte Durchführung wird überwacht ( Kap. 7). Bei Bedarf unterstützen sie auch die Hauswirtschaft und den Reinigungsdienst beim Erstellen von Standards und Schulungen. C               Mitwirkung bei der Erkennung nosokomialer Infektionen
Erkenntnisse über Nosokomialinfektionen liefern Aufzeichnungen über Infektionskrankheiten der Bewohner/Patienten, deren Häufigkeit, die Art der Erkrankungen, Erreger, Antibiotikawirksamkeit (falls bekannt) und die Häufung in bestimmten Bereichen. Dabei sollen Hygienebeauftragte Einsicht in medizinische Unterlagen nehmen dürfen bzw. Informationen von Ärzten und Pflegepersonal einholen, soweit sie für die Erkennung von Infektionen von Bedeutung sind ( Kap. 6.5). Hilfreich ist hier der enge Kontakt zu Hausärzten und regionalen Vertretern von Home-Care-Unternehmen, die ja häufiger z. B. als »Wundexperten ICW e. V.« oder »Wundmanager« die Versorgung von chronischen Wunden unterstützen. D               Unterrichtung bei Verdachtsfällen
Die für die entsprechenden Bereiche Verantwortlichen und Hygienebeauftragte müssen bei Verdacht auf einen Infektionsfall unverzüglich unterrichtet werden ( Kap. 6.5). E               Beratende Funktion
Die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung nosokomialer Infektionen gelingt durch allgemeine und bereichsspezifische Beratung. Alle Mitarbeiter sollen in Hygienebeauftragten kompetente Ansprechpartner für Infektionskrankheiten und notwendige Hygienemaßnahmen finden. Hierzu gehört auch die Klarstellung fehlerhafter und angstauslösender Informationen, z. B. aus der Laienpresse. Für die Mitarbeiter ist es wichtig zu wissen, wo nachgeschlagen oder fachliche Hilfe gesucht werden kann ( Kap. 1). F                Herausgeber des Hygieneplans, Berater bei Hygienefragen in der Pflege und für die Hauswirtschaft
Der Hygienebeauftragte muss die Konzepte für Standards und Arbeitsanweisungen der einzelnen Abteilungen bzw. Funktionsbereiche sammeln, durchsehen und in Form eines Hygieneplans zusammenfügen bzw. der Hygienefachkraft oder dem Hygieniker zuarbeiten. Natürlich können auch Hygienepläne unterschiedlicher Firmen oder...


PD Dr. med. habil. Andreas Schwarzkopf, Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für Krankenhaushygiene.


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