Schwerdle / Wäldele | TVöD/TV-L in der Praxis | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 416 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Schwerdle / Wäldele TVöD/TV-L in der Praxis

Rechtssichere Umsetzung bei Einstellung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

E-Book, Deutsch, 416 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-16876-9
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Dieses Handbuch bereitet die komplexen Regelungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes praxisnah und anwendungsorientiert auf. Die Autor:innen beantworten alle wichtigen Fragen zum Tarifrecht, erläutern Urteile, die Sie für Ihre tägliche Arbeit kennen müssen, und bieten pragmatische Tipps zum Vorgehen über den gesamten Personalzyklus hinweg. Dabei bleiben schwierige Fälle aus der Beratung keinesfalls außen vor. So setzen Sie das Tarifrecht rechtssicher in der Praxis um, vermeiden Fehler und nutzen Ihren Gestaltungsspielraum.

Inhalte:

- Von der Neueinstellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Handlungsempfehlungen zu tariflichen Besonderheiten bei Befristungen, zur Erweiterung des Weisungsrechts, Arbeitszeit und deren Sonderformen
- Aktuelle Informationen zur Zuordnung der Beschäftigten zu den Entgeltstufen, zur Berechnung der Jahressonderzahlung, zur Beschäftigungszeit
- Alle Fakten zu Urlaub, Teilzeitarbeit, den Auswirkungen von Krankheit, Elternzeit, Pflegezeit
- Neu in der 2. Auflage: aktuelle Rechtsprechung, aktualisierter Stand der Tarifverträge

Digitale Extras:

- TVöD- und TV-L-Tariftexte
- Aktuelle Informationen
- Gesetzestexte
- Entgelttabellen
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Weitere Infos & Material


1 Geltungsbereich und Struktur des TVöD-VKA, TVöD-Bund, TV-L
1.1 Geltungsbereich des TVöD/TV-L
1.1.1 Fachlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des TVöD/TV-L wird in § 1 definiert. Danach gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund (TVöD-Bund) oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände (KAV) können insbesondere sein: Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Zweckverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände, Sparkassen und öffentliche Banken, Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit oder sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die kapitalmäßig oder tatsächlich unter maßgebendem kommunalen Einfluss stehen oder an deren Mitgliedschaft ein kommunales Interesse besteht. Der Tarifvertrag der Länder (TV-L) gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist. Nicht Mitglied der TdL ist das Land Hessen, das mit den Gewerkschaften einen eigenständigen Tarifvertrag für die Beschäftigten des Landes Hessen (TV-H) abgeschlossen hat. Besonderheiten gelten für das Land Berlin. Nach Wiedereintritt des Landes Berlin in die TdL im Jahre 2012 gilt der TV-L für die Beschäftigten des Landes Berlin nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Regelung des Wiedereintritts des Landes Berlin in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TV Wiedereintritt Berlin) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin). Der fachliche Geltungsbereich erfasst über die obige Definition hinausgehend jedoch auch Arbeitgeber, die potenziell Mitglieder in einem Arbeitgeberverband werden könnten. Bestimmt ein Tarifvertrag seinen fachlichen Geltungsbereich nicht durch die Angabe eines Wirtschaftszweigs, sondern durch die Mitgliedschaft im tarifschlie-ßenden Arbeitgeberverband, ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) regelmäßig anzunehmen, dass sich sein fachlicher Geltungsbereich über die tatsächlichen Mitgliedsunternehmen hinaus auf alle Unternehmen erstreckt, die Mitglieder des betreffenden Arbeitgeberverbands werden können.5 Dies ist vor allem bedeutsam für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3. Zwingend und unmittelbar wirkt der Tarifvertrag jedoch nur, wenn beide Parteien des Arbeitsvertrags tarifgebunden sind. Dies ergibt sich aus den §§ 3 und 4 Tarifvertragsgesetz (TVG). Für die normative Anwendbarkeit des Tarifvertrags ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber im tarifschließenden Arbeitgeberverband organisiert und der Arbeitnehmer in einer tarifschließenden Gewerkschaft Mitglied ist. Tarifschließende Gewerkschaften hinsichtlich der Tarifverträge im öffentlichen Dienst sind u. a. die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie der dbb beamtenbund und tarifunion. Liegen die Voraussetzungen der sogenannten normativen Tarifbindung hingegen nicht vor, wird der Tarifvertrag häufig in den Arbeitsvertrag einbezogen. Im Falle einer Tarifbindung aufseiten des Arbeitgebers, aber einer fehlenden Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft, war das Schicksal der einzelvertraglichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag in rechtlicher Hinsicht lange Zeit problematisch. Das BAG behandelte die arbeitsvertragliche Bezugnahme zunächst als Gleichstellungsabrede. Das hatte zur Folge, dass der nicht tarifgebundene Arbeitnehmer dem Gewerkschaftsmitglied gleichgestellt wurde.6. Diese frühere Rechtsprechung hat das BAG jedoch komplett reformiert. Danach ist eine sogenannte Gleichstellungsabrede nur noch anzunehmen, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich so vereinbart ist. Auch hinsichtlich eines tarifgebundenen Arbeitnehmers kommt einer dynamischen Verweisung auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag nunmehr grundsätzlich ein konstitutiver Charakter zu. Das bedeutet, dass auch nach einem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband oder nach einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber die Tarifregelungen grundsätzlich dynamisch – in der jeweils gültigen Fassung – weitergelten.7 Bei einer dynamischen Weitergeltung werden künftige Tarifänderungen automatisch umgesetzt. Beim Gewerkschaftsmitglied und beim Nichtmitglied folgt dies aus der dynamischen arbeitsvertraglichen Verweisung. Allerdings räumt das BAG den Arbeitgebern Vertrauensschutz ein: Die Auslegung der dynamischen Bezugnahmeklausel als eigenständige Anspruchsnorm beim Gewerkschaftsmitglied gilt nur für Arbeitsverträge, die ab dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden. Bei Altverträgen ist weiterhin die frühere Auslegungsregel im Sinne der bloßen Gleichstellungsabrede anzuwenden. Die Wirkungen der typischen Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Sind weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Mitglied in den tarifschließenden Gremien, so handelt es sich um eine arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf das Tarifrecht. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, der Arbeitnehmer jedoch nicht Gewerkschaftsmitglied, so besteht bei uneingeschränkter Inbezugnahme des Tarifvertrags in der jeweils gültigen Fassung ebenfalls eine arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf das Tarifrecht. Auch nach einem eventuellen Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband oder einen Betriebs-/Teilbetriebsübergang besteht Anspruch auf Leistungen nach dem TVöD/TV-L in der jeweils gültigen Fassung. Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden und tritt der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, so entscheidet der Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Klausel: Wurde der Vertrag/die Klausel vor dem 1.1.2002 abgeschlossen (Altvertrag), so gelten die tariflichen Regelungen aufgrund der Auslegung als Gleichstellungsabrede lediglich statisch weiter. Handelt es sich jedoch um einen Neuvertrag (Abschluss bzw. Änderungsvertrag mit erneuter Inbezugnahme des Tarifvertrags ab dem 1.1.2002), so wirkt der Tarifvertrag dynamisch auf die Arbeitsverhältnisse. Praxistipp: Will der tarifgebundene Arbeitgeber eine dynamische Bindung für den Fall eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband oder eines Betriebs-/Betriebsteilübergangs vermeiden, darf er diese »konstitutive Ewigkeitsklausel« nicht verwenden. Nach Ansicht des BAG kann eine Tarifbindung nach einem Verbandsaustritt durch eine entsprechende Formulierung vermieden werden, wenn diese eindeutig und transparent ist. Eine solche Formulierung im Arbeitsvertrag könnte lauten: »Die dynamische Inbezugnahme des TVöD [bzw. TV-L] und der ihn ergänzenden Tarifverträge gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband. Zweck der Inbezugnahme ist die Gleichbehandlung der nicht tarifgebundenen Beschäftigten mit den Tarifgebundenen. Endet oder entfällt die Tarifbindung des Arbeitgebers z. B. durch Verbandsaustritt oder Betriebsübergang, gelten der TVöD [bzw. TV-L] und die ihn ergänzenden Tarifverträge mit dem Inhalt weiter, den sie bei Ende der Tarifbindung des Arbeitgebers hatten; der Beschäftigte hat keinen Anspruch auf Weitergabe künftiger Tarifentwicklungen.« Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebundenen, so besteht ein Bezug zum Tarifvertrag lediglich durch den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag. In diesem Fall kann der Arbeitgeber durch entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag – gegebenenfalls auch zum Nachteil des Beschäftigten – von den Regelungen des Tarifvertrags abweichen. Wichtig ist jedoch, dass die Abweichungen ausdrücklich, unmissverständlich und konkret im Arbeitsvertrag geregelt sein müssen und im Falle von vom Arbeitgeber festgelegten Vertragsmustern der sog. AGB-Kontrolle standhalten. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen also keinesfalls ein Wahlrecht während des bestehenden Arbeitsverhältnisses dahin gehend, welche tariflichen Regelungen zur Anwendung gelangen. 1.1.2 Persönlicher Geltungsbereich
Nach § 1...


Wäldele, Christian
Christian Wäldele ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Partner der WSW-Kanzlei Wäldele - Schwerdle - Wiedmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB in Offenburg, Geschäftsführender Gesellschafter und Referent der WSW-Campus GbR Seminare & Workshops, Lehrbeauftragter an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, Fachautor des TVöD-Office/TV-L-Office, erschienen bei Haufe Lexware.

Schwerdle, Jutta
Jutta Schwerdle ist Rechtsanwältin und Partnerin der WSW-Kanzlei Wäldele - Schwerdle - Wiedmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB in Offenburg, Gesellschafterin und Referentin der WSW-Campus GbR Seminare & Workshops, Mitherausgeberin sowie Fachautorin des TVöD-Office/TV-L-Office, erschienen bei Haufe Lexware.

Jutta Schwerdle

Jutta Schwerdle ist Rechtsanwältin und Partnerin der WSW-Kanzlei Wäldele - Schwerdle - Wiedmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB in Offenburg, Gesellschafterin und Referentin der WSW-Campus GbR Seminare & Workshops, Mitherausgeberin sowie Fachautorin des TVöD-Office/TV-L-Office, erschienen bei Haufe Lexware.





Christian Wäldele

Christian Wäldele ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Partner der WSW-Kanzlei Wäldele - Schwerdle - Wiedmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB in Offenburg, Geschäftsführender Gesellschafter und Referent der WSW-Campus GbR Seminare & Workshops, Lehrbeauftragter an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, Fachautor des TVöD-Office/TV-L-Office, erschienen bei Haufe Lexware.


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