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E-Book, Deutsch, Band 17, 382 Seiten

Reihe: Schriften zum Infrastrukturrecht

Seibert Dauerhaft aufgegebene Anlagen

Baurechtswidrigkeit und Rückbaupflichten

E-Book, Deutsch, Band 17, 382 Seiten

Reihe: Schriften zum Infrastrukturrecht

ISBN: 978-3-16-156728-5
Verlag: Mohr Siebeck
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Eine Vielzahl von auch normativ anknüpfbaren Erwägungen spricht für die Notwendigkeit des Rückbaus dauerhaft aufgegebener Anlagen. Vor diesem Hintergrund erörtert Julian Philipp Seibert die Rechtsfolgen der dauerhaften Nutzungsaufgabe im Hinblick auf den Eintritt der Baurechtswidrigkeit und den Entfall des Bestandsschutzes. Neben der anschließenden Untersuchung der rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung des Rückbaus zeigt er Wege zu dessen frühzeitiger Absicherung durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung auf. Hierbei wird u.a. auf die Spezialvorschrift des § 35 Abs. 5 BauGB, auf die Anforderungen öffentlicher Belange, auf Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB, auf das besondere Städtebaurecht und auf städtebauliche Verträge eingegangen. Bezüge zum Immissionsschutzrecht werden jeweils hergestellt. Schließlich bewertet der Autor dauerhaft aufgegebene Anlagen im Lichte des Eigentumsgrundrechts.
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1;Cover;1
2;Titel;4
3;Vorwort;6
4;Inhaltsübersicht;8
5;Inhaltsverzeichnis;10
6;Abkürzungsverzeichnis;26
7;1. Teil: Einführung und Vorüberlegungen: Rückbau baulicher Anlagen nach dauerhafter Nutzungsaufgabe?;30
7.1;§ 1 Erläuterung der Begriffe „Nutzungsaufgabe“ und „Rückbau“;33
7.2;§ 2 Bedürfnis nach dem Rückbau dauerhaft aufgegebener baulicher Anlagen;34
7.2.1;I. Bedürfnis nach dem Rückbau im Innen- und im Außenbereich;35
7.2.2;II. Wertungen spezifischer bauplanungsrechtlicher Grundsätze und Belange;38
7.3;§ 3 Bedürfnis nach der Übertragung der Rückbauverpflichtung auf den Nutzungsberechtigten;39
8;2. Teil: Eintritt formeller und materieller Illegalität bei dauerhafter Nutzungsaufgabe;42
8.1;§ 4 Eintritt formeller Illegalität;43
8.1.1;I. Rechtsnatur und -wirkungen der Baugenehmigung;43
8.1.1.1;1. Verfügende und feststellende Natur der Baugenehmigung;43
8.1.1.1.1;a. Aufhebung des Bauverbots;44
8.1.1.1.2;b. Formelle „Legalitätswirkung“;47
8.1.1.1.2.1;aa. Charakter des feststellenden Teils der Baugenehmigung;47
8.1.1.1.2.2;bb. Entwicklung des Verständnisses vom Bestandsschutz;49
8.1.1.1.2.2.1;(1) Fortentwicklung des Bestandsschutzkonzepts im Lichte der sich wandelnden Eigentumsdogmatik;50
8.1.1.1.2.2.2;(2) Fortbestand verfassungsunmittelbaren Bestandsschutzes?;52
8.1.1.1.2.2.2.1;(a) Weiterhin Herleitung des passiven Bestandsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG durch einige Stimmen;53
8.1.1.1.2.2.2.2;(b) Argumente gegen den verfassungsunmittelbaren passiven Bestandsschutz;54
8.1.1.1.2.2.3;(3) Zwischenergebnis;55
8.1.1.1.2.3;cc. Vermittlung von formell-passivem Bestandsschutz durch die Baugenehmigung;56
8.1.1.1.2.3.1;(1) Schutz der Baugenehmigung vor Änderungen der materiellen Rechtslage;56
8.1.1.1.2.3.2;(2) Abgrenzung von „Bestandsschutz“ und „Bestandskraft“ der Baugenehmigung;57
8.1.1.2;2. Legalisierung der durch die Nutzung bestimmten Funktion der baulichen Anlage;59
8.1.1.2.1;a. Das Prinzip der Einheit von Substanz und Funktion;59
8.1.1.2.2;b. Argumente gegen eine gänzliche Ablehnung der Einheit von Substanz und Funktion;60
8.1.1.2.3;c. Argumente gegen eine Beschränkung der Einheit von Substanz und Funktion auf den Außenbereich;62
8.1.1.2.4;d. Konsequenz: Nichtnutzung als negative Art der Nutzung;64
8.1.1.2.5;e. Zwischenergebnis;65
8.1.2;II. Erlöschen der Baugenehmigung als Folge der dauerhaften Nutzungsaufgabe;65
8.1.2.1;1. Rechtliche Anknüpfung des Erlöschens der Baugenehmigung;66
8.1.2.1.1;a. Erlöschen der Baugenehmigung aufgrund des „Zeitmodells“?;66
8.1.2.1.1.1;aa. Entwicklung des Zeitmodells zur Anwendung des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB;67
8.1.2.1.1.2;bb. Übertragung des Zeitmodells auf die Frage nach der Fortdauer des Bestandsschutzes;68
8.1.2.1.1.3;cc. Erlöschen der Baugenehmigung in Folge des Entfalls des Bestandsschutzes als Verkehrung von Ursache und Wirkung;69
8.1.2.1.1.4;dd. Notwendigkeit der Anwendung des Landesrechts bezüglich des Erlöschens der Baugenehmigung;70
8.1.2.1.1.5;ee. Zwischenergebnis;72
8.1.2.1.2;b. Erlöschen der Baugenehmigung aufgrund landesbauordnungsrechtlicher Tatbestände (in analoger Anwendung)?;72
8.1.2.1.2.1;aa. Streit über die Vergleichbarkeit der Interessenlagen;73
8.1.2.1.2.2;bb. Auswertung der Argumente;74
8.1.2.1.2.3;cc. Zwischenergebnis;76
8.1.2.1.3;c. Erlöschen der Baugenehmigung nach § 18 Abs. 1 Nr 2 BImSchG analog?;76
8.1.2.1.4;d. Erlöschen der Baugenehmigung nach § 43 Abs. 2 LVwVfG;78
8.1.2.1.4.1;aa. Keine Anknüpfung des Erlöschens der Baugenehmigung an § 43 Abs. 2 Var. 1–4 LVwVfG;79
8.1.2.1.4.2;bb. Erlöschen der Baugenehmigung „auf andere Weise“ durch Wegfall des Regelungsobjekts;80
8.1.2.1.4.2.1;(1) Wegfall des Regelungsobjekts durch Nutzungsänderung hin zur Nichtnutzung;82
8.1.2.1.4.2.2;(2) Zurückweisung abweichender Ansichten;84
8.1.2.1.5;e. Zwischenergebnis;86
8.1.2.2;2. Zeitpunkt des Erlöschens der Baugenehmigung;86
8.1.2.2.1;a. Möglichkeiten des Abstellens auf bestimmte Umstände ohne Ansehung eines Zeitablaufs;88
8.1.2.2.1.1;aa. Ausdrückliche Erklärung der dauerhaften Nutzungsaufgabe?;88
8.1.2.2.1.2;bb. Dauerhafte Nutzungsaufgabe erst bei erkennbarem Verfall oder Abriss der Anlage?;89
8.1.2.2.1.3;cc. Gesamtschau der Umstände?;90
8.1.2.2.1.4;dd. Zwischenergebnis;91
8.1.2.2.2;b. Fristen der landesbauordnungsrechtlichen Tatbestände bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG als Orientierungshilfe?;91
8.1.2.2.3;c. Anwendung der Zeiträume des Zeitmodells als Orientierungshilfe im Rahmen des § 43 Abs. 2 LVwVfG;93
8.1.2.2.3.1;aa. Vorteile einer Orientierung an den Parametern des Zeitmodells;94
8.1.2.2.3.2;bb. Würdigung der von Rechtsprechung und Literatur geübten Kritik;95
8.1.2.2.3.2.1;(1) Allgemeine Kritik an der Übertragung des Zeitmodells;96
8.1.2.2.3.2.2;(2) Zeiträume des Zeitmodells absolut zu kurz bemessen?;98
8.1.2.2.3.2.3;(3) Zeiträume des Zeitmodells relativ zu kurz bemessen?;99
8.1.2.2.4;d. Zwischenergebnis;101
8.1.2.3;3. Mögliches Vorgehen in Folge des Erlöschens der Baugenehmigung?;101
8.1.3;III. Fazit;103
8.2;§ 5 Eintritt materieller Illegalität;103
8.2.1;I. Entfall des materiell-passiven Bestandsschutzes als Folge der dauerhaften Nutzungsaufgabe;104
8.2.1.1;1. Traditionelles und modernes Verständnis des materiell-passiven Bestandsschutzes;104
8.2.1.2;2. Auswirkung der dauerhaften Nutzungsaufgabe auf den materiell-passiven Bestandsschutz;106
8.2.1.2.1;a. Materiell-passiver Bestandsschutz für die Einheit von Substanz und Funktion;107
8.2.1.2.2;b. Entfall des materiell-passiven Bestandsschutzes mit dauerhafter Nutzungsaufgabe;108
8.2.1.2.3;c. Zwischenergebnis;109
8.2.2;II. Eintritt materieller Illegalität bei den jeweiligen Tatbeständen der §§ 30 ff. BauGB unterfallenden Vorhaben;109
8.2.2.1;1. Privilegierte und nicht-privilegierte Vorhaben im (unbeplanten) Außenbereich, § 35 Abs. 1 und 2 BauGB;111
8.2.2.1.1;a. Entfall der Privilegierung mit dauerhafter Nutzungsaufgabe;111
8.2.2.1.2;b. Überprüfung sämtlicher dauerhaft aufgegebener Anlagen im Außenbereich anhand von § 35 Abs. 2 BauGB;112
8.2.2.1.3;c. Generelle Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch dauerhaft aufgegebene bauliche Anlagen?;114
8.2.2.1.3.1;aa. Widerspruch zu einem Plan nach Nummern 1, 2?;114
8.2.2.1.3.2;bb. Schädliche Umwelteinwirkungen nach Nummer 3?;115
8.2.2.1.3.3;cc. Unwirtschaftliche Aufwendungen nach Nummer 4?;115
8.2.2.1.3.4;dd. Beeinträchtigung der Belange nach Nummer 5?;116
8.2.2.1.3.4.1;(1) Naturschutz, Landschaftspflege und Denkmalschutz;116
8.2.2.1.3.4.2;(2) Bodenschutz;117
8.2.2.1.3.4.2.1;(a) Das allgemeine baurechtliche Bodenschutzgebot;118
8.2.2.1.3.4.2.2;(b) Generelle Beeinträchtigung der Belange des Bodenschutzes durch dauerhaft aufgegebene bauliche Anlagen;120
8.2.2.1.3.4.2.3;(c) Zwischenergebnis;121
8.2.2.1.3.4.3;(3) Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert;122
8.2.2.1.3.4.3.1;(a) Schutz der naturgegebenen Bodennutzung;122
8.2.2.1.3.4.3.2;(b) Wesensfremdheit dauerhaft aufgegebener Anlagen im Außenbereich;123
8.2.2.1.3.4.3.3;(c) Notwendigkeit der Berücksichtigung (landschaftsbezogener) Einzelfallaspekte;124
8.2.2.1.3.4.3.4;(d) Zwischenergebnis;125
8.2.2.1.3.4.4;(4) Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds;126
8.2.2.1.3.5;ee. Beeinträchtigung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur oder Gefährdung der Wasserwirtschaft nach Nummer 6?;127
8.2.2.1.3.6;ff. Der ungeschriebene Belang der Vermeidung unnötiger Leerstände;128
8.2.2.1.4;d. Zwischenergebnis;129
8.2.2.2;2. Unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB und einfacher Bebauungsplan im Innenbereich ohne faktisches Baugebiet;130
8.2.2.2.1;a. Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung?;131
8.2.2.2.1.1;aa. Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung;131
8.2.2.2.1.1.1;(1) Gebietsprägung auch durch dauerhaft aufgegebene Anlagen;132
8.2.2.2.1.1.2;(2) Einschränkung: Baurechtswidrige Anlagen, bei denen eine Beseitigungsanordnung zu erwarten ist;133
8.2.2.2.1.1.3;(3) Zwischenergebnis;133
8.2.2.2.1.2;bb. Prüfung des Einfügens dauerhaft aufgegebener baulicher Anlagen;134
8.2.2.2.1.2.1;(1) Grundsätzliches Nicht-Einfügen dauerhaft aufgegebener baulicher Anlagen;135
8.2.2.2.1.2.2;(2) Sonderfall: Ausnahmsweise Rechtmäßigkeit dauerhaft aufgegebener Anlagen?;136
8.2.2.2.2;b. Entgegenstehen der speziellen Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB?;137
8.2.2.2.2.1;aa. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse;137
8.2.2.2.2.2;bb. Beeinträchtigung des Ortsbildes;138
8.2.2.2.3;c. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche?;140
8.2.2.2.4;d. Fazit;141
8.2.2.3;3. Qualifizierter Bebauungsplan, einfacher Bebauungsplan mit faktischem Baugebiet und unbeplanter Innenbereich mit faktischem Baugebiet;141
8.2.2.3.1;a. Regelungen der §§ 2 ff. BauNVO als bestimmende Parameter;142
8.2.2.3.2;b. Keine Gestattung der „Nichtnutzung“ gemäß der §§ 2 ff. BauNVO;143
8.2.2.4;4. Rechtsfolge des Eintritts materieller Illegalität;144
8.2.2.4.1;a. Ex lege-Rückbaupflicht beim Eintritt der materiellen Illegalität?;145
8.2.2.4.1.1;aa. Problematik der Rechtsgrundlage einer gesetzlichen Rückbaupflicht;145
8.2.2.4.1.2;bb. Grundsätzlich keine ausdrückliche gesetzliche Rückbaupflicht im Bauordnungsrecht;146
8.2.2.4.1.3;cc. Rückbaupflicht aus § 3 der Landesbauordnungen?;147
8.2.2.4.1.3.1;(1) Einschränkende Auslegung der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von § 3 der Landesbauordnungen?;147
8.2.2.4.1.3.2;(2) Systemwidrigkeit der Annahme einer strikten Rückbaupflicht aus § 3 der Landesbauordnungen;148
8.2.2.4.1.4;dd. Zwischenergebnis;149
8.2.2.4.2;b. Möglichkeit der bauaufsichtsrechtlichen Rückbauanordnung;149
8.2.2.4.2.1;aa. Erfüllung der Voraussetzungen des bauordnungsrechtlichen Eingriffs;150
8.2.2.4.2.2;bb. Maßnahmenrichtung der Rückbauanordnung;151
8.2.2.4.2.2.1;(1) Letzter positiver Nutzer der Anlage als Verhaltensstörer;152
8.2.2.4.2.2.2;(2) Anlageneigentümer und -betreiber als Zustandsstörer;153
8.2.2.4.2.3;cc. Verhältnismäßigkeit der Rückbauanordnung bei formeller und materieller Illegalität;155
8.2.2.4.2.3.1;(1) Legitimer Zweck, Geeignetheit und Erforderlichkeit;155
8.2.2.4.2.3.2;(2) Angemessenheit;156
8.2.2.4.2.4;dd. Durchsetzung der bauaufsichtsrechtlichen Anordnung; Rechtsnachfolge;157
8.2.3;III. Fazit;160
8.3;§ 6 Verhältnis zum Immissionsschutzrecht;162
8.3.1;I. Eintritt formeller Illegalität;162
8.3.1.1;1. Auswirkungen der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung;162
8.3.1.2;2. Verhältnis der immissionsschutzrechtlichen Drei-Jahres-Frist zum Zeitmodell;163
8.3.1.3;3. Fazit;165
8.3.2;II. Eintritt materieller Illegalität und Rückbauanordnung;165
8.3.2.1;1. Möglichkeit der bauaufsichtsrechtlichen Rückbauanordnung gegen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen;165
8.3.2.2;2. Anordnung des Rückbaus auf der Grundlage von § 17 Abs 1 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG?;167
8.3.2.2.1;a. Begründung einer Rückbaupflicht durch § 5 Abs. 3 Nr 3 BImSchG?;167
8.3.2.2.1.1;aa. Rückbau als Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Anlagengrundstücks?;168
8.3.2.2.1.2;bb. Keine Sicherung der Konformität mit Bauplanungsrecht über § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG;169
8.3.2.2.1.3;cc. Synthese: Rückbaupflicht im Einzelfall zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit;170
8.3.2.2.2;b. Zwischenergebnis;171
8.3.2.3;3. Anordnung des Rückbaus der Anlage auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG?;171
8.3.2.3.1;a. Zustand der dauerhaften Nutzungsaufgabe kein „Betrieb“ der Anlage;172
8.3.2.3.2;b. Dauerhafte Nutzungsaufgabe keine „wesentliche Änderung“ der Anlage;173
8.3.2.3.3;c. Zwischenergebnis;174
8.3.2.4;4. Fazit;174
9;3. Teil: Instrumente zur Absicherung und Verwirklichung des Rückbaus genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen;176
9.1;§ 7 Bedürfnis nach Instrumenten zur frühzeitigen Absicherung des Rückbaus;176
9.1.1;I. Problematik der fehlenden privaten Mittel zur Rückbaufinanzierung bei dauerhafter Nutzungsaufgabe;177
9.1.2;II. Lösung: Absicherung des Rückbaus durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung;177
9.2;§ 8 Die Spezialvorschrift zur Gewährleistung des Rückbaus in § 35 Abs. 5 S. 2, 3 BauGB;179
9.2.1;I. Begründung und Absicherung einer Rückbaupflicht nach dauerhafter Nutzungsaufgabe gemäß § 35 Abs. 5 S. 2, 3 BauGB;180
9.2.1.1;1. Allgemeine Anwendungsfragen des § 35 Abs. 5 S. 2, 3 BauGB;182
9.2.1.1.1;a. Sachlicher Anwendungsbereich der Norm;183
9.2.1.1.1.1;aa. Anwendung auf Vorhaben nach § 35 Abs 1 Nr. 2–6 BauGB;183
9.2.1.1.1.2;bb. Anwendbarkeit des § 35 Abs. 5 S. 2, 3 BauGB im Rahmen von Bebauungsplänen?;184
9.2.1.1.2;b. Normierung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung zum Rückbau nach dauerhafter Nutzungsaufgabe;185
9.2.1.1.2.1;aa. Verpflichtungserklärung als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung;185
9.2.1.1.2.2;bb. „Dauerhafte Nutzungsaufgabe“ und „Rückbau“ im Sinne des § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB;186
9.2.1.1.3;c. Keine unmittelbare gesetzliche Rückbaupflicht aus § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB;187
9.2.1.2;2. Rechtswirkungen der Verpflichtungserklärung;189
9.2.1.2.1;a. Verpflichtungserklärung als öffentlich-rechtliche Willenserklärung zur Begründung einer Rückbaupflicht?;190
9.2.1.2.2;b. Einwendungshindernde Wirkung der Verpflichtungserklärung aus Treu und Glauben?;192
9.2.1.2.2.1;aa. Rechtswirkungen der Verpflichtungserklärung nach dieser Ansicht;192
9.2.1.2.2.2;bb. Konflikte dieser Ansicht mit Normwortlaut und Kompetenzverteilung;193
9.2.1.2.2.2.1;(1) Kollision mit grammatischer und historischer Normauslegung;193
9.2.1.2.2.2.2;(2) Kompetenzrechtliche Problematik;194
9.2.1.2.2.3;cc. Weitere Implikationen der Annahme einer „Treu und Glauben“-Wirkung;195
9.2.1.2.2.3.1;(1) Vereinbarkeit der „Treu und Glauben“-Wirkung mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes?;195
9.2.1.2.2.3.2;(2) „Widersprüchliches Verhalten“ als reines Konstrukt;197
9.2.1.2.2.3.3;(3) Keine Vergleichbarkeit der Verpflichtungserklärung mit dem Anerkenntnis nach § 33 Abs. 1 Nr 3 BauGB;197
9.2.1.2.3;c. Reine „Appellwirkung“ der Verpflichtungserklärung?;198
9.2.1.2.3.1;aa. Begründung der mangelnden Rechtswirkung der Verpflichtungserklärung;199
9.2.1.2.3.2;bb. Einwendungen gegen eine reine „Appellwirkung“;200
9.2.1.2.4;d. Folgerung: Das Instrument der Verpflichtungserklärung zur Schaffung der Rückbaupflicht;201
9.2.1.3;3. Kompetenzielle Problematik der Verortung des § 35 Abs 5 S. 2, 3 BauGB im Bundesrecht?;205
9.2.1.3.1;a. Die Normierung der Verpflichtungserklärung in Satz 2 als Regelung des Bodenrechts;205
9.2.1.3.2;b. Die Sicherstellungsvorschrift in Satz 3 als Regelung des Bodenrechts;206
9.2.1.4;4. Absicherung und Durchsetzung von Rückbau und Bodenentsiegelung;207
9.2.1.4.1;a. Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung bei der Verpflichtungserklärung;209
9.2.1.4.1.1;aa. Analoge Anwendbarkeit von § 61 LVwVfG auf die Verpflichtungserklärung?;209
9.2.1.4.1.1.1;(1) Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung beim subordinationsrechtlichen Vertrag;210
9.2.1.4.1.1.2;(2) Vorliegen der Analogievoraussetzungen;210
9.2.1.4.1.1.3;(3) Zwischenergebnis;212
9.2.1.4.1.2;bb. Sicherstellung der Unterwerfung durch eine aufschiebende Bedingung;212
9.2.1.4.1.2.1;(1) Exkurs: Bauordnungsrechtliche Grundlagen für den Erlass von Nebenbestimmungen?;213
9.2.1.4.1.2.2;(2) Zulässigkeit der aufschiebenden Bedingung nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht;214
9.2.1.4.2;b. Die Baulast;216
9.2.1.4.2.1;aa. Begründung einer weiteren Rückbaupflicht über die Baulast;217
9.2.1.4.2.2;bb. Praktische Probleme der Baulast;218
9.2.1.4.3;c. Die Rückbauauflage;219
9.2.1.4.4;d. Die Nebenbestimmung der Sicherheitsleistung;220
9.2.1.4.4.1;aa. Leistung einer Rückbausicherheit nach § 232 BGB analog;221
9.2.1.4.4.2;bb. Höhe der Sicherheitsleistung;222
9.2.1.4.4.3;cc. Praktische Durchsetzung der Sicherheitsleistung;223
9.2.1.4.5;e. Zwischenergebnis;225
9.2.1.5;5. Fragen der Rechtsnachfolge;226
9.2.1.5.1;a. Rechtsnachfolge in die Pflichten aus der Verpflichtungserklärung;226
9.2.1.5.2;b. Rechtsnachfolge in die Baulast;227
9.2.1.5.3;c. Rechtsnachfolge in Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung;228
9.2.1.5.4;d. Keine Auswirkungen der Rechtsnachfolge auf die geleistete Sicherheit;229
9.2.1.5.5;e. Zwischenergebnis;229
9.2.1.6;6. Fazit;230
9.2.2;II. Verhältnis zum Immissionsschutzrecht;230
9.2.2.1;1. Die Verpflichtungserklärung bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen;231
9.2.2.2;2. Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zwecks Absicherung der Rückbaupflicht;232
9.2.2.2.1;a. Allgemeine Zulässigkeit der Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung;232
9.2.2.2.2;b. Insbesondere: Zulässigkeit der aufschiebenden Bedingung der Sicherheitsleistung;233
9.3;§ 9 Absicherung des Rückbaus bei nicht von § 35 Abs. 5 S. 2, 3 BauGB erfassten Anlagen;235
9.3.1;I. Analoge Anwendbarkeit des § 35 Abs. 5 S. 2, 3 BauGB?;236
9.3.1.1;1. Analoge Anwendbarkeit auf privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 BauGB?;236
9.3.1.1.1;a. Charakter der Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 BauGB;237
9.3.1.1.2;b. Keine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 BauGB;238
9.3.1.1.2.1;aa. Einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben;238
9.3.1.1.2.2;bb. Kerntechnische Anlagen;239
9.3.1.1.2.3;cc. Baulich untergeordnete Anlagen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie;241
9.3.1.1.3;c. Zwischenergebnis;241
9.3.1.2;2. Analoge Anwendbarkeit auf nicht-privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB?;242
9.3.1.3;3. Analoge Anwendbarkeit auf Vorhaben im unbeplanten Innenbereich und im Bereich eines einfachen Bebauungsplans im Innenbereich?;243
9.3.1.4;4. Analoge Anwendbarkeit auf Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans, § 30 Abs. 1 BauGB?;244
9.3.1.5;5. Fazit;246
9.3.2;II. Erlass der Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen zur Absicherung des Rückbaus in nicht von § 35 Abs. 5 S. 2, 3 BauGB erfassten Fällen;246
9.3.2.1;1. Herstellung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen durch Nebenbestimmungen zur Absicherung des Rückbaus;247
9.3.2.1.1;a. Relevanz öffentlicher Belange im Außenbereich und im Plangebiet;247
9.3.2.1.2;b. Die öffentlichen Belange und die Herstellung der Vereinbarkeit mit diesen;248
9.3.2.1.3;c. Verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Nebenbestimmungen zur Herstellung der Vereinbarkeit;250
9.3.2.1.4;d. Spezifika der möglichen Nebenbestimmungen zur Herstellung der Vereinbarkeit;251
9.3.2.1.5;e. Fazit;253
9.3.2.2;2. Aufschiebend bedingte Baugenehmigung aufgrund von Planfestsetzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB;253
9.3.2.2.1;a. Einführung in die Regelung des § 9 Abs. 2 BauGB;254
9.3.2.2.2;b. Allgemeine Anwendungsfragen des § 9 Abs. 2 BauGB;255
9.3.2.2.2.1;aa. Verfahren der Planfestsetzungen nach § 9 Abs 2 BauGB;256
9.3.2.2.2.2;bb. Bestimmtheitserfordernisse bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB;257
9.3.2.2.2.3;cc. Die besondere städtebauliche Situation;259
9.3.2.2.2.3.1;(1) Definition der „besonderen städtebaulichen Situation“?;260
9.3.2.2.2.3.2;(2) Keine generelle Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 BauGB zur pauschalen Vermeidung von Leerständen;262
9.3.2.2.2.4;dd. Spiegelung des Festsetzungsinhalts in der Baugenehmigung;263
9.3.2.2.3;c. Spezifika der möglichen Festsetzungen zur Sicherstellung des Rückbaus;265
9.3.2.2.3.1;aa. Aufschiebend bedingte Festsetzungen?;265
9.3.2.2.3.1.1;(1) Zulässigkeit der aufschiebenden Bedingungen der Baulast und der Sicherheitsleistung;265
9.3.2.2.3.1.2;(2) Besonderheiten der aufschiebenden Bedingungen auf Planebene;267
9.3.2.2.3.1.3;(3) Zwischenergebnis;267
9.3.2.2.3.2;bb. Auflösend bedingte Festsetzung oder Befristung?;268
9.3.2.2.3.3;cc. Konkrete Umsetzung auf Genehmigungsebene;269
9.3.2.2.4;d. Fazit;270
9.3.2.3;3. Sicherstellung des Rückbaus zur Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG?;270
9.3.2.3.1;a. Der Zustand materieller Baurechtsmäßigkeit als gesetzliche Voraussetzung der Baugenehmigung;271
9.3.2.3.2;b. Zulässigkeit eines weiten Verständnisses des § 36 Abs 1 Alt. 2 LVwVfG?;272
9.3.2.3.2.1;aa. Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung für ein weites Verständnis des § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG;273
9.3.2.3.2.2;bb. Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung gegen ein weites Verständnis des § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG;274
9.3.2.3.2.3;cc. Auswertung der Argumente;276
9.3.2.3.3;c. Fazit;278
9.3.2.4;4. Ergebnis;278
9.3.3;III. Verhältnis zum Immissionsschutzrecht;279
9.3.3.1;1. Herstellung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen bei immissionsschutzrechtlicher Genehmigungspflichtigkeit;279
9.3.3.2;2. Aufschiebend bedingte immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei Planfestsetzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB;280
9.3.3.3;3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung des Rückbaus der Anlage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG?;281
10;4. Teil: Besondere städtebaurechtliche Instrumente zur Durchsetzung des Rückbaus bei genehmigungspflichtigen und sonstigen baulichen Anlagen;282
10.1;§ 10 Städtebauliches Rückbau- und Entsiegelungsgebot, § 179 BauGB;283
10.1.1;I. Eingeschränkte Praktikabilität des Instruments des § 179 BauGB;284
10.1.1.1;1. Keine Begründung einer originären Rückbau- und Entsiegelungspflicht;285
10.1.1.2;2. Entschädigungspflicht der Gemeinde;286
10.1.1.3;3. Weitere Hürden des Einsatzes von § 179 BauGB;287
10.1.1.4;4. Zwischenergebnis;289
10.1.2;II. Tatbestand des § 179 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB;289
10.1.2.1;1. Zustand der dauerhaften Nutzungsaufgabe als Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans;290
10.1.2.2;2. Unmöglichkeit der Anpassung?;291
10.1.3;III. Tatbestand des § 179 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB;291
10.1.3.1;1. Begründung eines Missstands durch dauerhafte Nutzungsaufgabe?;292
10.1.3.2;2. Entstehen von Mängeln durch dauerhafte Nutzungsaufgabe?;293
10.1.3.2.1;a. Definitionen und Rechtsfragen der „Mängel“;293
10.1.3.2.1.1;aa. Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung bzw. des Straßen- oder Ortsbilds;294
10.1.3.2.1.2;bb. Kein Rückbau bei reiner Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage;294
10.1.3.2.2;b. Keine generalisierbare Annahme eines Mangels bei dauerhaft aufgegebenen Anlagen;295
10.1.3.3;3. Unmöglichkeit der Behebung?;296
10.1.3.4;4. Verhältnis des § 179 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB zu landesbauordnungsrechtlichen Instrumenten;297
10.1.3.4.1;a. Abgrenzung zu landesbauordnungsrechtlichen Anordnungen wegen Rechtswidrigkeit;297
10.1.3.4.1.1;aa. Unterschiedliche Zielrichtungen von § 179 Abs. 1 S 1 Nr. 2 BauGB und den landesrechtlichen Verunstaltungsverboten;298
10.1.3.4.1.2;bb. Allgemeines Verhältnis zu den bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrtatbeständen;299
10.1.3.4.1.2.1;(1) Literaturstimmen für einen Anwendungsvorrang der allgemeinen bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrtatbestände;300
10.1.3.4.1.2.2;(2) Keine normativen Argumente für einen generellen Anwendungsvorrang;301
10.1.3.4.1.2.3;(3) Folgerung: Grundsätzliche parallele Anwendbarkeit;301
10.1.3.4.2;b. Abgrenzung zu bauordnungsrechtlichen Regelungen zum Abbruch verfallender Anlagen;302
10.1.3.4.2.1;aa. Tatbestand und Zielsetzung der Regelungen zum Abbruch verfallender Anlagen;303
10.1.3.4.2.2;bb. Kein Vorrangverhältnis gegenüber dem „Rückbaugebot“;304
10.1.4;IV. Anordnung und Durchsetzung des Rückbau- und Entsiegelungsgebots; Rechtsnachfolge;304
10.1.4.1;1. Vornahme von Rückbau und Bodenentsiegelung durch die Gemeinde;305
10.1.4.2;2. Verfahrensrechtliche Besonderheiten im Rahmen des § 179 BauGB;306
10.1.4.3;3. Vollstreckung der Duldungsverfügung und Rechtsnachfolge;307
10.1.5;V. Fazit;309
10.2;§ 11 Weitere städtebauliche Instrumente;309
10.2.1;I. Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Stadtumbau, Soziale Stadt;310
10.2.1.1;1. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen;310
10.2.1.2;2. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen;311
10.2.1.3;3. Stadtumbaumaßnahmen;311
10.2.1.4;4. Maßnahmen der Sozialen Stadt;312
10.2.2;II. Mangelnde Praktikabilität der weiteren Instrumente des besonderen Städtebaurechts;313
10.2.2.1;1. Hoher Aufwand des Einsatzes;313
10.2.2.2;2. Kostenverteilung zu Lasten der Allgemeinheit;315
10.2.3;III. Fazit;316
11;5. Teil: Städtebauliche Verträge als alternative Instrumente zur Schaffung und Durchsetzung einer (abgesicherten) Rückbauverpflichtung;318
11.1;§ 12 Voraussetzungen eines rechtmäßigen städtebaulichen Rückbauvertrags;319
11.1.1;I. Erteilung der Genehmigung gegen Übernahme einer (abgesicherten) Rückbaupflicht;320
11.1.2;II. Mangelnder Gegenleistungsanspruch, allgemeines Koppelungsverbot und Angemessenheit;321
11.1.3;III. Städtebauliche Vertragsbestimmungen statt Nebenbestimmungen zur Absicherung des Rückbaus nach dauerhafter Nutzungsaufgabe;323
11.1.4;IV. Fazit;324
11.2;§ 13 Einsatz städtebaulicher Verträge bei den jeweiligen Rückbauinstrumenten;324
11.2.1;I. Städtebauliche Verträge im Rahmen von § 35 Abs. 5 S. 2, 3 BauGB;324
11.2.1.1;1. Aufnahme von Verpflichtungserklärung und Sicherungsinstrumenten in einen Vertrag;324
11.2.1.2;2. Zulässigkeit des Rückbauvertrags nach § 35 Abs. 5 S. 2, 3 BauGB vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 2, 3 BauGB;326
11.2.2;II. Städtebauliche Verträge zur Absicherung des Rückbaus bei nicht von § 35 Abs. 5 S. 2, 3 BauGB erfassten Anlagen;326
11.2.2.1;1. Herstellung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen im Vertragswege;326
11.2.2.2;2. Umsetzung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr 2 BauGB im städtebaulichen Vertrag;327
11.2.3;III. Städtebauliche Verträge im besonderen Städtebaurecht;328
11.2.3.1;1. Pflichten des § 179 BauGB im städtebaulichen Vertrag;329
11.2.3.2;2. Städtebauliche Verträge bei den weiteren Instrumenten des besonderen Städtebaurechts;330
11.2.3.3;3. Relevanz des Einzelfalls für die vertragliche Ausgestaltung;331
11.3;§ 14 Durchsetzung städtebaulicher Verträge; Rechtsnachfolge;331
11.3.1;I. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher städtebaulicher Verträge;331
11.3.1.1;1. Vorliegen eines subordinationsrechtlichen Vertrags als Unterwerfungsvoraussetzung;332
11.3.1.2;2. Unterwerfungsfähige städtebauliche Verträge;333
11.3.1.3;3. Einordnung von Verträgen im besonderen Städtebaurecht nach §§ 136 ff. BauGB?;334
11.3.2;II. Rechtsnachfolge in Vertragspflichten;335
11.3.2.1;1. Vertragliche Vereinbarung der Rechtsnachfolge;335
11.3.2.2;2. Grundsätzlich keine Rechtsnachfolge bei Wechsel des Eigentümers oder Bauherrn;336
11.3.2.3;3. Fazit;337
12;6. Teil: Die Rückbauverpflichtung bei dauerhafter Nutzungsaufgabe auf dem Prüfstand des Art. 14 GG;338
12.1;§ 15 Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG;339
12.2;§ 16 (Abgesicherte) Rückbaupflicht bei dauerhafter Nutzungsaufgabe im Lichte des Art. 14 GG;341
12.2.1;I. (Abgesicherte) Rückbaupflicht als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG;341
12.2.2;II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in Art 14 Abs. 1 GG;343
12.2.2.1;1. Abstrakte Verhältnismäßigkeit der Rückbaupflicht;344
12.2.2.1.1;a. Legitime Zwecke;344
12.2.2.1.2;b. Geeignetheit und Erforderlichkeit;345
12.2.2.1.3;c. Angemessenheit;345
12.2.2.2;2. Abstrakte Verhältnismäßigkeit der Pflicht zur Leistung einer Rückbausicherheit;347
12.2.2.2.1;a. Legitimer Zweck, Geeignetheit und Erforderlichkeit;347
12.2.2.2.2;b. Angemessenheit;349
12.2.2.2.2.1;aa. Wertungen aus der Sozialbindung des Eigentums;350
12.2.2.2.2.2;bb. Prohibitive Wirkung der Sicherheitsleistungspflicht;351
12.2.2.2.3;c. Fazit;351
12.2.2.3;3. Notwendigkeit von Korrekturen im Einzelfall;352
12.3;§ 17 Städtebaurechtliche Sondertatbestände im Lichte des Art. 14 GG;353
13;7. Teil: Fazit und Folgenbetrachtung;356
13.1;§ 18 Resümee der Erkenntnisse;356
13.2;§ 19 Rückbau – und dann?;358
13.3;§ 20 Zusammenfassung in Thesen;360
14;Literaturverzeichnis;366
15;Sachregister;382


Seibert, Julian Philipp
Geboren 1987; Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Sussex (Großbritannien); Master of Laws-Studium an der London School of Economics and Political Science (Großbritannien); 2015 Zweite juristische Staatsprüfung; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht der Universität Bonn; 2018 Promotion; derzeit Rechtsassessor.


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