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E-Book, Deutsch, 484 Seiten

Simon Ist Deutschland wert(e)los?

Eine kritische Untersuchung von jüdisch/christlichen Werten angesichts von Corona, Gender und Künstlicher Intelligenz

E-Book, Deutsch, 484 Seiten

ISBN: 978-3-7557-8661-0
Verlag: Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Immer häufiger treffen ethische Werte und rechtliche Normen und das Verhalten von Politik und Bürger zu ihnen aufeinander. Diese Problematik wurde im Strafverfahren Daschner/Ennigkeit, in dem der Verfasser Verteidiger des angeklagten Kriminalkommisars Ennigkeit war, deutlich. Zunächst wird auf die Entstehung von ethischen und rechtlichen Normen in der jüdisch/christlichen Historie, sodann auf die Abgrenzung beider Normenarten und die Einstellung von Politik, den Bürgern, den Massenmedien und den Kirchen eingegangen. Die Wandlung von rechtlichen Grundsätzen infolge von anderen Wertvorstellungen angesichts des mangelnden Bezugs auf Gott und die überlieferten ethischen Grundsätze, die Änderung des Inhalts überlieferter jüdisch/christlicher Werte aufgrund ideologischer Vorstellungen und Grundsätze und die inhaltliche Neubestimmung bei Beibehaltung der namentlich gleichen Benennung der Wertbegriffe werden dargestellt.

Welchen Einfluss haben Corona, Gender und Künstliche Intelligenz auf die Wertvorstellungen und das Verhalten der Menschen?
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Vorüberlegungen
Keine Frage hat mich langfristig mehr berührt: Müssen Rechtsnormen unbedingt befolgt werden oder können sie zur Befolgung von ethischen Grundsätzen im Einzelfall ausnahmsweise außeracht gelassen werden. Anhand eines Strafprozesses von nationaler und internationaler Bedeutung, in dem ich selbst Verteidiger war, stellte sich diese Frage an den Angeklagten, das Gericht und die Verteidigung und nicht zuletzt an die Gesellschaft. Der Fall Daschner
Im Jahre 2004 wurde in Frankfurt am Main ein besonderer Rechtsfall vor Gericht verhandelt, der die Gemüter in ganz Deutschland bewegte und auch international dazu führte, dass sich die Menschen mit diesem Problem beschäftigten. Der Student Gäfgen entführte den 8-jährigen Jakob Metzler und verlangte von den Eltern, der Bankiersfamilie Metzler ein hohes Lösegeld. Die Polizei, die von den Eltern eingeschaltet worden war, ging davon aus, dass der Junge noch lebte und tat alles, um den kleinen Jungen wiederzufinden. Bei der Übergabe des Lösegeldes wurde der Erpresser gefasst. Die Polizei versuchte von ihm den Aufenthaltsort des entführten Jungen zu ermitteln. Fieberhaft verhörte die Kriminalpolizei den Erpresser, erhielt aber nur irreführende Auskünfte über den Aufenthaltsort, die nicht den Tatsachen entsprachen. Der Polizeivizepräsident Daschner beauftragte dann den kriminalerfahrenen Kriminalbeamten Ennigkeit mit dem Verhör des Erpressers Gäfgen, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln. Dabei gingen alle Ermittlungsbeamten und der Polizeivizepräsident davon aus, dass sich der kleine Junge in höchster Lebensgefahr befand, weil nicht klar war, wo er gefangen gehalten wurde und unter welchen Umständen. Es bestand die Gefahr. dass er verdursten oder verhungern könnte. Nach langen Verhören des Erpressers Gäfgen drohte auf Veranlassung des Polizeivizepräsidenten Daschner der Kriminalbeamte Ennigkeit dem Erpresser, man würde zur Ermittlung des Aufenthaltes des Kindes möglicherweise Zwangsmaßnahmen ergreifen, um ihn damit zur Preisgabe des Aufenthaltsorts des Kindes zu veranlassen. Nach tagelangen Verhören teilte Gäfgen endlich den Aufenthaltsort des Kindes mit. Das Kind fand man tot am Rand eines Sees in der weiteren Umgebung von Frankfurt am Main. Der Erpresser gab zu, das Kind entführt und sodann getötet zu haben. Im Strafverfahren verhängte das Landgericht Frankfurt am Main gegen den Angeklagten Gäfgen wegen Mordes eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Mit dem Ende des Strafverfahrens gegen Gäfgen war jedoch der Fall nicht beendet. Der Polizeivizepräsident Daschner hatte während des Versuchs, vom Erpresser Gäfgen den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, um es vom möglichen Tod zu bewahren, einen Aktenvermerk angefertigt, in dem er niedergelegt hatte, dass er dem Kriminalbeamten Ennigkeit mitgeteilt hatte, die Polizei würde, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, möglicherweise auch körperlichen oder seelischen Druck auf Gäfgen ausüben. Dieser Vermerk führte dazu, dass gegen den Polizeivizepräsidenten Daschner wegen der Verleitung eines Untergebenen zu einer Nötigung im Amt und den Kriminalbeamten Ennigkeit wegen Nötigung ein Ermittlungsverfahren und später das Strafverfahren durchgeführt wurden. Das Verfahren war auch für mich von erheblicher Bedeutung, da ich die Verteidigung des Kriminalbeamten Ennigkeit übernommen hatte und seine Vertretung im Vor- und Hauptverfahren bis zum Urteil begleitet habe. Es war deswegen von besonderer Bedeutung für mich, weil gerade in diesem Fall das Zusammentreffen von ethischen Grundsätzen und geltendem Recht im Mittelpunkt dieses Verfahrens gegen den Polizeivizepräsidenten Daschner und meinen Mandanten Ennigkeit stand. Zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gingen die Medien fast einheitlich davon aus, dass beide, nämlich der Polizeivizepräsident Daschner und der handelnde Kriminalbeamte Ennigkeit, von ethisch hochstehenden Motiven ausgegangen seien, nämlich alles zu tun, um den Jungen aus Lebensgefahr zu retten. Erst nachdem der Vermerk des Polizeivizepräsidenten bekannt geworden war, schwenkten die Massenmedien um. Sie waren nun fast einstimmig der Ansicht, dass es sich hier um Folter bzw. die Androhung von Folter handeln würde, was nach allgemein geltendem Menschenrecht ausnahmslos verboten sei und sich die beiden Angeklagten deswegen nicht nur zu verantworten hätten sondern - wie manche Presseorgane schrieben - streng zu bestrafen seien. Es gab sogar Kommentare, die davon ausgingen, dass die Androhung von Folter zur Rettung von Menschenleben in keinem Fall gerechtfertigt sei. Das gelte auch für angedachte Fälle: So dürfe auch einem Bombenleger, der eine Bombe in einem Hochhaus mit mehreren 100 Bewohnern gelegt habe, in keinem Fall Folter angedroht werden, um den Ort der Bombe zu finden, auch wenn dabei Hunderte von Menschenleben in Gefahr seien oder Menschen sogar in großer Zahl sterben müssten. Der Rechtsgrundsatz, dass keine Folter ausgeübt werden dürfe, sei insbesondere durch die unheilvolle Geschichte Deutschlands in jedem Fall vorrangig. Für Ennigkeit war in diesem Prozess wohl eine der größten Enttäuschungen, dass man einem verurteilten Kindesmörder in seinen widersprüchlichen Aussagen mehr glaubte, als ihm, dem unbescholtenen Polizeibeamten. Das war aber auch für die Verteidigung kaum nachvollziehbar, denn wir Verteidiger hatten schon im Ermittlungsverfahren die Gerichtsakten einsehen und feststellen können, dass Gäfgen in seinem eigenen Verfahren weder in den polizeilichen Vernehmungen noch bei der Begutachtung durch den Sachverständigen jemals angegeben hatte, es sei ihm von irgendeiner Seite physischer oder psychischer Druck angedroht oder sogar zugefügt worden. Erst als der Staatsanwalt dem seinerzeitigen Verteidiger von Gäfgen den Vermerk mitgeteilt hatte und sich dieser ausbedungen hatte, mit Gäfgen vor einer Vernehmung zur angeblichen Drohung mit Zwangsmaßnahmen zu reden, tauchten die unterschiedlichsten Versionen von angeblich angedrohten Zwangsmaßnahmen durch Gäfgen auf, wie und mit welchen Mitteln er vom vernehmenden Beamten bedroht worden sei. Ennigkeit, der die Vernehmungen von Gäfgen durchgeführt hatte, hat in der Hauptverhandlung folgende schriftliche Aussage von mir verlesen lassen: „Ich wurde in das Büro des Polizei-Vizepräsident Daschner bestellt. Herr Daschner sagte mir, dass er vorbereiten lässt, Magnus Gäfgen unter Androhung und gegebenenfalls unter Zufügung von Schmerzen, gestützt auf das HSOG, in dem bestimmte Formen des unmittelbaren Zwangs zulässig sind, möglicherweise auch durch Beibringen eines Wahrheitsserums, dazu zu bewegen, den Aufenthaltsort des Kindes zu nennen. Herr Daschner wusste von dem Fund der Hütte am Langener Waldsee, von Blutspuren und gab zu bedenken, dass sich die Gefahr für das Leben des Jungen noch erhöht hätte. Er sagte mir, dass ich noch einmal eindringlich an das Gewissen des Beschuldigten appellieren und ihn auf die geplanten Maßnahmen vorbereiten soll. Es wurde nicht näher darüber gesprochen, wie dieses gestaltet werden soll. Das Gespräch dauerte nur wenige Minuten. Ich habe meinen Auftrag letztlich auch so verstanden, noch einmal befragungstechnisch etwas über den Verbleib des entführten Kindes in Erfahrung zu bringen, bevor tatsächlich unmittelbarer Zwang angedroht und ausgeführt wird. Sozusagen ein weiterer Zwischenschritt. Ich sprach dann alleine mit dem Beschuldigten. Ich erklärte ihm, es wird davon ausgegangen, dass Jakob in höchster Lebensgefahr schwebt und es auch in seinem eigenen Interesse von Vorteil wäre, wenn er sagt, wo das Kind sein könnte (Bislang noch nicht bekannte Mittäter könnten es töten und dies würde ihm mit angerechnet). Ich sagte ihm, von der Behördenleitung/Einsatzführung ist angedacht und wird vorbereitet, ihm unter Zufügung von Schmerzen (Anwendung unmittelbaren Zwangs) oder durch Beibringen eines Wahrheitsserums dazu zu bringen, Einzelheiten zu nennen, um das Leben des Kindes zu retten, sofern er weiter schweigt oder falsche Angaben macht. Mir war zu diesem Zeitpunkt nicht klar, welche Maßnahme (Wahrheitsserum oder unmittelbarer Zwang) wann und wo tatsächlich durchgeführt werden könnte, bin jedoch, wie bereits ausgeführt, davon ausgegangen, dass die rechtliche Seite ausführlich und intensiv von der/ dem Behördenleitung/ Führungsstab geprüft würde. Ich habe dann an sein Gewissen appelliert, habe ihm eindringlich gesagt, er werde Jakob nie vergessen, habe dies gestisch unterstützt, in dem ich rotierende Bewegungen mit meiner Hand bzw. meinen Zeigefinger gemacht habe, was bedeuten sollte, dass die Gedanken an den Jungen ihm immer im Kopf herum gehen werden und er das Kind niemals vergessen wird. Während der Befragung des Beschuldigten ging mir schließlich der Gedanke durch den Kopf, in welcher Situation Jakob sich gerade befinden könnte. Ich hatte verschiedene Bilder vor Augen, so zum Beispiel, er ist lebendig in einer Kiste begraben, er ist geknebelt, er ist verletzt und durch bislang von Gäfgen noch nicht bekannte Mittäter...


Simon, Lutz
Prof. Dr. iur. utr. Dr. phil. Dr. theol. Lutz Simon M.A.
Rechtanwalt und Autor, verheiratet, 3 Töchter
Auszeichnungen:
Bundesverdienstkreuz & Hessischer Verdienstorden
Berufliche Tätigkeiten:
1969 - dato Rechtsanwalt
1979 - 2011 Notar
1996 - 2006 Professur für Privat- und Wirtschaftsrecht
2007 - 2013 Präsident der Rechtsanwaltskammer, Frankfurt/ M.
2012 - 2013 Präsident der "Fédération des Barreaux d'Europe"
(Verband der Europäischen Rechtsanwaltskammern mit 250 Rechtsanwaltskammern mit 800.000 Rechtsanwälten)

Promotionen:
1. Rechtswissenschaften, Julius-Maximilians-Universität, Würzburg
2. Philosophie, Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Frankfurt/ M.
3. Theologie, Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen, Frankfurt/ M.
Magister Atrium: Katholische Theologie, Philosophie & Rechtsgeschichte
Zusätzliche Studien: BWL, VWL, Politologie, Physik, Geologie & Meteorologie

Ehrenämter:
1. Präsident der Stiftung "Resozialisierungsfonds für Straffällige" in und für Hessen, Wiesbaden
2. Schirmherr der Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte in Hessen e.V., Limburg
3. Kurator bei Christ & Jurist e.V., München
4. Mitglied in der Consociatio Internationalis Studio Juris Canonici Promovendo, Rom (bis 2016)
5. Mitglied der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste, Abt.: Sozial.-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Salzburg
6. Beirat des Instituts für medizinische Ethik, Grundlagen und Methoden der Psychotherapie und Gesundheitskultur (IEPG), Mannheim
7. Beirat der Stiftung christlicher Medien
8. Mitglied des Collegium Biblicum München e.V., München
9. Mitglied im Deutschen Anwaltsverein

Prof. Dr. mult. Lutz Simon ist Autor zahlreicher Bücher (s. Bücherliste) und verschiedener Veröffentlichungen.


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