Solmecke | Der Taschenanwalt | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 272 Seiten

Solmecke Der Taschenanwalt

Die spannendsten Rechtsfragen einfach geklärt (SPIEGEL-BESTSELLER)

E-Book, Deutsch, 272 Seiten

ISBN: 978-3-96905-108-5
Verlag: Yes Publishing
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Mit dem Auto in zweiter Reihe parken, um kurz die Hemden aus der Reinigung abzuholen, kostet Autofahrer ein Bußgeld von 55 Euro. Wer noch dazu mit dem Warnblinker auf sein stehendes Fahrzeug aufmerksam macht, zahlt 10 Euro extra. Hätte man den Warnblinker doch besser nicht eingeschaltet … doch woher soll man das wissen? Ganz einfach: »Der Taschenanwalt« verrät es!

Der deutschlandweit bekannte Rechtsanwalt Christian Solmecke, dessen YouTube-Kanal »WBS.LEGAL« rund eine Million Abonnenten begeistert, erlebt in seinem Kanzleialltag die verrücktesten Dinge, über die es sich zu berichten lohnt. In seinem Buch behandelt er die wichtigsten, interessantesten und kniffligsten Rechtsfragen, mit denen er im Laufe seiner Anwaltskarriere konfrontiert wurde: von Namensrechten bei der Geburt eines Kindes über Rückerstattungen für eine misslungene Reise bis hin zu Problemen im Arbeitsleben, im Straßenverkehr, beim Scheitern einer Ehe oder in einem Erbschaftsstreit. Vieles gilt es im Alltag zu wissen, einiges zu beachten. Mit dem »Taschenanwalt« hat man stets die passende Antwort auf alle Fragen parat.
Solmecke Der Taschenanwalt jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


KAPITEL 1
RECHTSFRAGEN BEGINNEN SCHON VOR DER GEBURT
Kaum ist ein Kind gezeugt, geht es schon los mit Rechten und Gesetzen – kaum zu glauben, aber wahr! Viele nennen das Lebewesen im Mutterleib schon Kind. Man könnte also meinen, es sei in jeder Hinsicht ein ganzer Mensch. Aber ist das auch so? Und was hat es eigentlich für ein Geschlecht? Na ja, die Chancen stehen 50/50, denkt ihr vielleicht, entweder ein Junge oder ein Mädchen. Aber was, wenn es weder das eine noch das andere ist? Mit der Frage nach dem Geschlecht geht in der Regel auch der Name des Kindes einher. Eltern suchen diesen meist sehr mühsam aus. Doch das muss nicht immer etwas Gutes heißen. Was, wenn einem selbst der Name später nicht gefällt? Kann man ihn dann wechseln? Schneller als man sich versieht, ist es schon Zeit für den Kindergarten. Doch müssen eigentlich alle Kinder in den Kindergarten? Und können zu freche Kinder aus dem Kindergarten geworfen werden? Sind doch schließlich nur Kinder … Kommen die Kinder ins Schulalter, wollen sie meist mit ihren Freunden auf dieselbe Schule. Doch was, wenn diese spezielle Schule gar nicht zur Wahl steht? Kann man einen Antrag stellen und muss dort genommen werden? Und wenn man von der favorisierten Einrichtung nicht angenommen wird, kann man dann einfach zu Hause bleiben und sich von seinen Eltern unterrichten lassen? Und wie viele Jahre muss man eigentlich unterrichtet werden? § IST DAS BABY IM MUTTERLEIB BEREITS EIN MENSCH?
Es ist kaum zu glauben, aber die rechtlichen Angelegenheiten beginnen nicht erst mit der Geburt eines Menschen. Schon während der Nachwuchs sich noch im Mutterleib befindet, stellen sich die ersten Rechtsfragen. Klingt vielleicht seltsam, ist aber eigentlich logisch, wenn man bedenkt, dass der Embryo ja ein Lebewesen ist. Aber ist er auch ein Mensch? Wer oder was ist eigentlich genau ein Mensch? Ab wann kann man »etwas« oder »jemanden« Mensch nennen? Ganz so einfach ist das gar nicht zu beantworten. Insbesondere aus juristischer Sicht muss man nach Zivilrecht und Strafrecht unterscheiden. Im Zivilrecht beginnt nach § 1 BGB das Menschsein erst mit der Vollendung der Geburt, also der vollständigen Loslösung des Neugeborenen von der Mutter. Ab diesem Zeitpunkt ist das kleine Menschlein rechtsfähig, jedoch noch nicht – und das ist ein großer juristischer Unterschied – geschäftsfähig. Im Strafrecht dagegen beginnt das Menschsein in dem Moment, in dem die Eröffnungswehen einsetzen. Der Unterschied wird damit begründet, dass im Strafrecht das Kind schon während des Geburtsvorgangs vor eventuellen Gefahren geschützt werden soll. Dieser kleine, aber feine Unterschied kann vor allem Ärzte in äußerst brenzlige Situationen bringen, wie das beispielsweise zwei Gynäkologen geschehen ist. Diese hatten 2010 einer werdenden Mutter bei ihrer Zwillingsgeburt per Kaiserschnitt helfen wollen. Da eines der Kinder an einem schweren Hirnschaden litt, entschieden sie, dass die Mutter eins gebären und das kranke Kind abtreiben solle. Eine Spätabtreibung planten die Ärzte ihrer eigenen Auffassung nach also. Die Strafrichter des Landgerichts Berlin sahen dies anders und verurteilten die Ärzte wegen gemeinschaftlichen Totschlags (Urteil vom 19.11.2010, Aktenzeichen 532 Ks 7/16). Der Grund? Eine Spätabtreibung liegt dann nicht mehr vor, wenn die Eröffnungswehen bereits eingesetzt haben. Denn dann ist das Baby ein Mensch und dessen Tötung keine Abtreibung mehr, sondern Totschlag. Vor Einsatz der Eröffnungswehen hätten die Ärzte wohl nichts zu befürchten gehabt, doch irgendwo muss das Gesetz ja eine Grenze setzen. § IST MAN ENTWEDER EIN JUNGE ODER EIN MÄDCHEN?
Während Juristen sich im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft fragen, ab wann man eigentlich ein Mensch ist, beschäftigt die werdenden Eltern eine ganz andere Frage: Welches Geschlecht wird mein Kind haben? Promis und Influencer jeglichen Geschlechts schmeißen gern große »Gender-Reveal-Partys«, in denen selbstverständlich alles ganz klassisch in Rosa und Blau gehalten wird. Andererseits wird in unserer Gesellschaft aber auch der Wunsch immer stärker, von solchen Geschlechterstereotypen abzurücken. Denn es ist nicht alles immer Rosa oder Blau. Geschlechteridentitäten abseits von männlich und weiblich stehen zunehmend im Fokus und verlangen nach Akzeptanz. Da könnte man auf die Idee kommen, dem Kind einfach kein Geschlecht zuordnen zu lassen, damit es dies später im Leben selbst bestimmen kann. Aber geht das rechtlich gesehen überhaupt? Das Personenstandsgesetz sieht vor, dass im Geburtenregister das Geschlecht des Kindes beurkundet wird. In den meisten Fällen wird eins der binären Geschlechter in die Geburtsurkunde eingetragen. Hat das Baby einen Penis und Hoden, soll es ein Junge sein, hat es eine Vulva, soll es ein Mädchen sein. Jedoch gibt es auch Personen, die sich biologisch weder als zweifelsfrei weiblich noch als männlich einordnen lassen. Dies nennt man »Intergeschlechtlichkeit« oder »Variante der Geschlechtsentwicklung«. Die Anzahl dieser Fälle ist aber relativ gering. Man schätzt, dass es rund 150 Babys jährlich in Deutschland sind. Und in vielen Fällen wird eine Intergeschlechtlichkeit nicht gleich bei der Geburt erkannt, sondern erst später in der Pubertät. Wird sie allerdings schon beim Baby festgestellt, darf »divers« eingetragen werden. Auch später darf man sich diese Kategorie rechtlich als Geschlecht eintragen lassen, wenn medizinisch eine Variante der Geschlechtsentwicklung nachgewiesen wird. Zudem ist es erlaubt, den Geschlechtereintrag bei intergeschlechtlichen Babys komplett freizulassen. Diese Möglichkeiten bestehen nach dem Gesetz aber tatsächlich nur, wenn das Kind »weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden« kann. Eine freie Auswahl für die Eltern aus gesellschaftlichen Gründen besteht aktuell also nicht, sobald der Arzt eins der binären Geschlechter feststellt. § KANN MAN SEINEN VORNAMEN NOCH ÄNDERN?
Egal, ob Sexmus Ronny oder Sheriff – manche Vornamen drängen ihren Trägern einen Namenswechsel nahezu auf. Schließlich gibt es inzwischen sogar eine Studie des Instituts für Psychologie der TU Chemnitz über die soziale Wahrnehmung von Vornamen. So lassen etwa Modenamen mit religiösem Ursprung wie Sarah und David ihren Träger religiöser wirken. Daneben gibt es aber auch Vornamen, die ihren Ruf weghaben und nicht gerade mit Intelligenz verbunden werden. Ist man langfristig unglücklich mit seinem Vornamen, stellt sich daher die Frage, ob man den nicht vielleicht ändern kann. Oder muss man als Cinderella-Melodie sein Leben lang die Witze seiner Mitmenschen ertragen? Die Antwort darauf lautet: Es kommt darauf an! Zunächst muss der begehrte Namenswechsel beantragt werden. Das geschieht meist beim Standes- oder Einwohnermeldeamt. Grundsätzlich hat die Gesellschaft ein Interesse daran, dass einer Person ein Name genau zugeordnet werden kann. Insbesondere sollen beispielsweise Straftäter nicht einfach einen Namenswechsel vornehmen können, nur um dann über alle Berge und nicht mehr auffindbar zu sein. Davon abgesehen gibt es Konstellationen, in denen von vornherein ein so schwerwiegender Grund für eine Änderung erkennbar ist, dass die Belange der Allgemeinheit dahinter zurückstehen müssen. Dies ist nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) dann der Fall, wenn: eine Verwechslungsgefahr besteht, der Name lächerlich oder anstößig ist, eine Benachteiligung vorliegt, nach der Einbürgerung ein unauffälligerer Name gewünscht wird, mehrere Schreibweisen existieren und wenn der Name mit der Straftat einer anderen Person mit demselben Namen in Verbindung gebracht wird. Liegt ein solcher Grund vor und wird die Änderung genehmigt, darf sich die betroffene Person einen neuen Vornamen aussuchen. Das ergibt sich aus dem Anspruch auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG. Wem das zu viel Aufwand ist und wer vielleicht sogar den Zweitnamen als ersten Vornamen akzeptieren würde, der kann es sich etwas leichter machen: Schließlich darf seit dem 1. November 2018 jeder deutsche Staatsbürger die Reihenfolge seiner Vornamen durch einen einfachen Gang zum Standesamt ändern. Dann wird ganz schnell aus Harry James Potter ein James Harry Potter. Wenigstens etwas … § HAT MAN AUTOMATISCH DIE STAATSBÜRGERSCHAFT DES LANDES, IN DEM MAN GEBOREN WIRD?
Nicht selten hört man, dass gerade Promis zur Entbindung des Kindes in die USA fliegen, damit das Kind die US-amerikanische Staatsangehörigkeit hat. Kann Frau jetzt also kurz vor der Geburt in ein Land ihrer Wahl fliegen und so die Staatsangehörigkeit des Kindes bestimmen, wenn die Mutter selbst zum Beispiel Deutsche und der Vater Franzose ist? Klingt banal, ist aber von enormer Bedeutung für das spätere Leben des...


Christian Solmecke ist DER YouTube-Anwalt in Deutschland. Täglich präsentiert er seinen über 900.000 Abonnenten auf dem Kanal WBS.LEGAL die Dosis Recht, die jeder im Alltag benötigt. Mit Rezo kämpfte er gegen die EU-Urheberrechtsreform (Artikel 13), mit Rewinside und einem Vertreter der GEMA debattierte er im World Wide Wohnzimmer. Sein Jurastudium finanzierte der Rechtsanwalt, dessen Kölner Kanzlei inzwischen mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigt, als Nachrichtensprecher beim Westdeutschen Rundfunk. Noch heute ist er in TV und Radio gern gesehener Experte. Als Verfasser zahlreicher juristischer Fachbücher hat er sich den Respekt seiner Kollegen verdient, als Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet forscht er zu Rechtsfragen in den sozialen Netzen.


Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.