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E-Book, Deutsch, 423 Seiten

Steinberg Recht und Macht

Festschrift für Hinrich Rüping

E-Book, Deutsch, 423 Seiten

ISBN: 978-3-8316-0850-8
Verlag: Herbert Utz Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



In der vorliegenden Festschrift sind zum Zeichen der wissenschaftlichen Wertschätzung für und persönlichen Verbundenheit mit dem Jubilar Hinrich Rüping Beiträge seiner Freunde, Kollegen und Schüler gesammelt. Sie thematisieren im Spektrum des geltenden Rechts neben strafrechtlichen Fragestellungen auch das Strafverständnis des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die rechtsgeschichtlichen Beiträge reichen vom alttestamentlichen und mittelalterlichen Strafbegriff über spätmittelalterliches, barockes und frühneuzeitliches bis hin zum neuzeitlichen Strafverständnis.
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1;Vorwort;10
2;Teil I „Strafe“ im geltenden Straf-, Zivil- und öffent­lichen Recht;16
2.1;Natürlicher Zusammenhang versus gesellschaftliche Bedeutung. Zur Kausalität der Beihilfe;18
2.1.1;I. Die Garantenstellung als Ansatz;18
2.1.2;II. Erhaltung des Erklärungsmusters „Zurechnung“;22
2.1.3;III. Kausalität;25
2.1.4;IV. Weiterungen?;28
2.2;Was bedeuten die in dem Katalog der Tatobjekte des § 306 Abs.1 StGB verwendeten Begriffe?;30
2.3;Regelungsmodelle zur Vermeidung von Mehrfachverfolgung derselben Tat innerhalb der Europäischen Union;50
2.3.1;I. Mehrfachverfolgungen im europäischen Rechtsraum, Gründe und Vermeidestrategien;50
2.3.2;II. Begrenzung der nationalen Strafgewalt auf Grund der Prinzipien des internationalen Strafrechts des StGB;56
2.3.3;III. Begrenzung der Strafrechtsgewalt anhand des „lex loci“- oder „lex mitior“-Grundsatzes;66
2.3.4;IV. Begrenzung der Ausübung nationaler Strafgewalt durch § 56 Abs.3 IRG;67
2.3.5;V. Begrenzung der Strafrechtsgewalt auf Grund der Schutzpflicht des Staates;68
2.3.6;VI. Begrenzung nationaler Strafgewalt und Schutz der Rechte des Beschuldigten;70
2.3.7;VII. Fazit;71
2.4;Strafrecht im Wandel – Die Veränderungen im Sanktionssystem als Ausdruck zunehmender Punitivität?;74
2.4.1;I. Bestandsaufnahme;74
2.4.2;II. Erklärungen;83
2.4.3;III. Schlussfolgerungen;90
2.5;Liberale Potentiale des strafrechtlichen Rechtsguts­konzepts – Überlegungen zur „Inzest-Entscheidung“ des BVerfG vom 26.02.2008 – 2 BvR 392/07 –;92
2.5.1;I. Einleitung;92
2.5.2;II. Liberale Herkunft und liberale Potentiale des Rechtsgutskonzepts;93
2.5.3;III. Das Rechtsgutskonzept und die „Inzest-Entscheidung“;102
2.5.4;IV. Ergebnis;109
2.6;Strafe im Privatrecht;110
2.7;Kann Schadensersatz Strafe sein? Zum Wandel des Verhältnisses von Schadens­ersatz und Strafe unter Berücksichtigung von Gefährdungshaftung, Versicherung und Familienrecht;126
2.7.1;I. Einführung;126
2.7.2;II. Die „Zweispurigkeit“ von Zivil- und Strafrecht;129
2.7.3;III. Präventive Elemente in der Gefährdungshaftung?;134
2.7.4;IV. Versicherungsimmanente Lösungen als Alternative zur Strafbarkeit?;136
2.7.5;V. Funktionen des Schadensersatzes im Spannungsfeld von Ausgleich und Sanktion;138
2.7.6;VI. Führt die Ausweitung der Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden zu einer Renaissance traditioneller Funktions­bestimmungen des Schadensersatzes?;145
2.7.7;VII. Resümee;151
2.8;Gedanken zur Strafe im Privatrecht;154
2.8.1;I. Begriffliches;154
2.8.2;II. Pflicht zum Rechthaben?;157
2.8.3;III. Der private Schutz von Rechtspositionen im Marktgeschehen;159
2.8.4;IV. Zum Beispiel die Abschöpfung;169
2.8.5;V. Fazit;172
2.9;Positive Bekenntnisfreiheit versus Kirchensteuer­erhebung im Spiegel bundesverfassungsgerichtlicher Wertungsimpulse und ausländischer Alternativmodelle;174
2.9.1;I. Zum Stand der Rechtsprechung;174
2.9.2;II. Verfassungsrechtliche Spannungslagen;177
2.9.3;III. Wahlzuordnung als Ausweg;182
2.9.4;IV. Ergebnis;194
2.10;Parallelwelten – Drittmittel in strafrechtlicher und hochschulrechtlicher Hinsicht;196
2.10.1;I. Vom Eindruck schwindender Einheit der Rechtsordnung;196
2.10.2;II. Strafrecht und Hochschulrecht als Parallelwelten;197
2.10.3;III. Folgeprobleme und Fazit;207
2.11;Das Bundesverfassungsgericht als „Repeat Player“: Die Verfassungsbeschwerde als „Motor der Verfassungs­politik“ und Mittel zur Machtsteigerung1;212
2.11.1;III.;219
2.11.2;Anhang (Tabellen, Schaubild);224
3;Teil II „Strafe“ in Philosophie und Rechtsgeschichte;228
3.1;Jenseits von Eden (Genesis 2,4b–3,24);230
3.1.1;Erster Akt.;231
3.1.2;Zweiter Akt.;234
3.1.3;Literatur;237
3.2;„Wer Menschenblut vergießt, des Blut soll auch durch Menschen vergossen werden.“ – Überlegungen zu peinlicher Strafe, Fehde und Buße im mosaischen Recht;238
3.2.1;I. Ein Brudermord und seine Bestrafung;238
3.2.2;II. Gott als Fehdeführer;240
3.2.3;III. Fehde, Versühnung und Vertragsbruch;243
3.2.4;IV. Ius talionis im frühen Mittelalter;247
3.3;Aus der Strafrechtspraxis der kursächsischen Fürstenschule Pforta in der zweiten Hälfte des 16.Jahrhunderts;250
3.3.1;I. Einleitung;250
3.3.2;II. Dokumentierte Verfahren;255
3.3.3;III. Schlussbetrachtung;270
3.4;Unrecht in der bildenden Kunst der frühen Neuzeit. Das Böse als versteckte Botschaft des Barock – Ein Essay;272
3.4.1;I. Forschungsfrage;272
3.4.2;II. Auswahl der Kunstbereiche;272
3.4.3;III. Unrechtsgegenstände;274
3.4.4;IV. Ordnung und Illusion;280
3.4.5;V. Kriterien für die Auswahl der Darstellungen;282
3.4.6;VI. Kunst als Methode;284
3.4.7;VII. Schlußfolgerung;291
3.4.8;Bildnachweis;294
3.5;Die Zuständigkeit des kaiserlichen Reichshofrats in Reichspolizeisachen und die Ladung des Hallenser Rechtsgelehrten Christian Thomasius vor den Reichshofrat;296
3.5.1;II.;298
3.6;,Polizei‘ im Deutschen Idealismus bei Johann Gottlieb Fichte;310
3.6.1;I. Darstellung;312
3.6.2;II. Erläuterung;316
3.6.3;III. Resumée;323
3.7;Der Kerker als politisches Symbol in der Reformzeit;326
3.7.1;I. Der Kerker im ungarischen Strafsystem;326
3.7.2;II. Der Kerker in der Belletristik;328
3.7.3;III. Das Symbol des Kerkers zwischen den politischen Richtungen;332
3.7.4;IV. Fachkritik an den Verhältnissen in den Kerkern;335
3.8;Das sozialistische bürgerliche Recht in Ungarn;338
3.8.1;I. Das Zeitalter des sogenannten Kriegskommunismus;338
3.8.2;II. Die neue Wirtschaftspolitik (Novaja Ekonomitscheskaja Politika);339
3.8.3;III. Die Entstehung des stalinistischen bürgerlichen Rechts;343
3.8.4;IV. Das sowjetische Familien- und Eherecht;344
3.8.5;V. Die Eigentümlichkeiten des ungarischen bürgerlichen Rechts;347
3.9;Die Wiederzulassung vor den Nationalsozialisten geflohener Rechtsanwälte nach 1945 – ein bedrückendes Kapitel deutscher Standes­geschichte;350
3.9.1;Einleitung;350
3.9.2;I. Rechtsanwalt in Mainz, Flucht und Exil;351
3.9.3;II. Der Kampf um eine „Wiedergutmachung“;352
3.9.4;III. Epilog;362
3.10;Als Staatsanwalt in einem Verfahren gegen NS-Gewaltverbrecher;364
3.10.1;I. Einleitung;364
3.10.2;II. Beginn des Verfahrens;366
3.10.3;III. Die Anklage;366
3.10.4;IV. Der Tatort;367
3.10.5;V. Die Täter;369
3.10.6;VI. Die Hauptverhandlung;371
3.10.7;VII. Rechtsmittel und Vollstreckung;376
3.10.8;VIII. Schlussbemerkung;376
3.11;Strafe, Strafvollzug und Strafdrohung im Bild;378
3.11.1;I. Galgen und andere Richtstätten;379
3.11.2;II. Pranger, Schandkugel, Kaak;382
3.11.3;III. Arrest, Gefängnis;384
3.11.4;IV. Narrenköpfe, Fratzensteine, Abweisebilder;386
3.11.5;V. Straßenverkehr;389
3.11.6;VI. Schluß;391
3.11.7;Abbildungen;392
3.12;Die Grundlagen des deutschen Strafverfahrens. Zehn verbreitete Fehlvorstellungen und ihre notwendige Korrektur;394
3.12.1;Einführung;394
3.12.2;I. Der Begriff „Inquisitionsverfahren“;394
3.12.3;II. Vereinigung aller Verfahrensfunktionen in der Hand des Richters?;395
3.12.4;III. Der frühneuzeitliche Strafprozess als Willkürverfahren (1)? –;396
3.12.5;Verteidigungs­mög­lichkeiten;396
3.12.6;IV. Der frühneuzeitliche Prozess als Willkürverfahren (2)? –;398
3.12.7;„Beweisverwertungs­ver­bote“;398
3.12.8;V. „Verdachtsstrafen“;399
3.12.9;VI. Hexenprozesse als „Justizfrevel“ und „Rechtsverstoß“?;400
3.12.10;VII. Rückständigkeit der deutschen strafrechtlichen Aufklärung;401
3.12.11;VIII. Die gescheiterte Reform des reformierten Strafprozesses;404
3.12.12;IX. Die Bedeutung der Schwurgerichte für den reformierten Strafprozess;406
3.12.13;X. Die „Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechts-pflege“ von Eber­hard Schmidt und die Folgen;408
4;Hinrich Rüping – Aus den Veröffentlichungen 1968–2008;412
5;Autorenverzeichnis;420


1. Begehung (Seite 21)

Mit dieser Parallelisierung ist allerdings die Frage noch nicht beantwortet, ob die geläufig angewandten Zurechnungsregeln des Begehungsdelikts überhaupt richtig sind. Konkret, ist es richtig, das Erleichtern einer Erfolgsherbeiführung als Begehungsteilnahme – und dann freilich zwingend: das Nicht-Erschweren als Unterlassungsteilnahme – zu bestrafen? Armin Kaufmann hat für die Unterlassungsvariante nichts als Spott übrig: Soll ein Lagerwächter vor der Übermacht der eindringenden Feinde nicht fliehen dürfen, sondern verpflichtet sein, sich zur Erschwerung eines Diebstahls erst einmal fesseln zu lassen und sodann den Dieben mit kunstreicher Rhetorik die Schrecken einer verbrecherischen Existenz vor Augen zu führen? – Solche „Anstrengungen“, die auch Rüping, wie schon angeführt wurde, als „erkennbar sinnlos“ ansieht, kann es zwar beim Begehungsdelikt nicht geben, da die Verbotsnorm durch ein von Anstrengungen freies Unterlassen der Tatbestandsverwirklichung befolgt wird, aber aus dem Fehlen eines körperlichen Einsatzes folgt nicht, es könnten keine „Kosten“ entstehen, die sich auf ihren „Sinn“ befragen ließen. Das vermutlich bekannteste Beispiel sei hier als Frage formuliert: Warum darf sich selbst dann niemand ein gutes Trinkgeld verdienen, indem er für den Dieb die zum Einsteigen vorgesehene Leiter oder das Einbruchswerkzeug zum Tatort trägt, wenn dieser den Transport ansonsten ohne große Mühe allein bewerkstelligt hätte?
Das Argument, es dürften keine hypothetischen Sachverhalte „hinzugedacht“ werden (dass nämlich der Täter den Transport notfalls selbst geleistet hätte), zielt in die richtige Richtung, ist aber viel zu weit formuliert: Geradezu selbstverständlich dürfen hypothetische Verläufe natürlicher Art hinzugedacht werden. Beispielhaft, wer eine Alarmanlage zerstört, die freilich vor dem Erscheinen eines Diebes gewiss von einem umstürzenden Baum mitgerissen worden oder die wegen eines Stromausfalls funktionsuntüchtig gewesen wäre, hat zwar (neben vollendeter Sachbeschädigung) versucht, dem Dieb zu helfen, aber mehr auch nicht. Schon genauer spezifizierend heißt es teils, „ein strafbares Verhalten“ werde „nicht dadurch irrelevant, dass erforderlichenfalls auch ein anderer eingesprungen wäre“.


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