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E-Book

E-Book, Deutsch, 420 Seiten

Stollenwerk Halten - Parken - Abschleppen

Praxishandbuch mit Rechtsprechungsübersichten sowie Verwarnungs- und Bußgeldtabellen

E-Book, Deutsch, 420 Seiten

ISBN: 978-3-415-07037-0
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Rechtslage immer komplizierter
Prägnant und leicht verständlich für die Praxis erläutert der Autor des Buchs die Rechtslage beim sog. »ruhenden Verkehr«, die immer komplizierter wird.

Haftung der Halterin/des Halters
Neu hinzugekommen ist ein Kapitel zur Haftung der Kfz-Halterin/des Kfz-Halters für vertragswidrige Parkverstöße der Kraftfahrzeugführerin/des Kraftfahrzeugführers. Die Rechtsprechungsübersichten wurden aktualisiert und fortgeschrieben. Rechtsprechung und Literatur sind bis Dezember 2021 berücksichtigt.

Übersichtlicher Aufbau
Die bewährte Systematik überzeugt: klar gegliederter Aufbau aller Kapitel nach

Inhalt der Vorschrift (Gebots- und Verbotsnormen),
Abgrenzungen zu anderen Vorschriften,
Ordnungswidrigkeit/Tatbestandskatalognummer (Verwarnungsgeldtatbestände),
Rechtsprechungsübersichten sowie
Mithaftung (bei Verkehrsunfällen).
Mit Bußgeldtabelle
Die tabellarische Übersicht über die Bußgelder und Verwarnungsgelder im Anhang (nach der aktuellen Bußgeldkatalogverordnung) verschafft den Leserinnen und Lesern einen vollständigen Überblick über die

möglichen Verbotstatbestände sowie die
dazugehörigen Verwarnungsgeldsätze und Bußgeldsätze.
Schnelles Nachschlagen dank Randnummern
Das streng an der Gliederung der Kapitel ausgerichtete Randnummernsystem ermöglicht mit Hilfe des Stichwortverzeichnisses ein rasches Auffinden der gewünschten Inhalte. Die ausführlichen Rechtsprechungshinweise und Literaturhinweise in den Fußnoten erhöhen den praktischen Nutzen des Nachschlagewerkes.

Handbuch für ...
Das eingeführte Handbuch ist ein wertvolles Hilfs- und Organisationsmittel für Praktikerinnen und Praktiker sowie Auszubildende in den Verwaltungen (Ordnungsämter, gemeindliche Vollzugsdienste etc.) und in der Polizei, für Gerichte sowie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Fallbeispiele
Fallbeispiel 1
Ein außergewöhnlicher Streifendienst
Themen: – Abschleppen – Androhung von Schusswaffengebrauch – Anwendung von Zwangsmitteln – Durchsuchung – Fesselung – Gewahrsam – Identitätsfeststellung – Schusswaffengebrauch – Sicherstellung – Sofortvollzug – Vorladung – Warnschuss Aufgabenstellung:
Prüfen Sie die formelle und materielle Rechtmäßigkeit aller polizeilichen Maßnahmen. Auf die zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus ergangenen Rechtsvorschriften ist nicht einzugehen. Sollten Sie Maßnahmen für rechtswidrig halten, erörtern Sie die in der Prüfung noch nicht angesprochenen Gesichtspunkte in einem Hilfsgutachten. Sachverhalt:
Am Freitag, dem 8. Juli 2022, gegen 16 Uhr, wurde dem 4. Polizeirevier des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main mitgeteilt, dass vor dem Hauptbahnhof zwei Männer (X und Y) und eine Frau (Z), die einen Hund ohne Maulkorb mit sich führen, grölten und Passanten belästigen würden. Als wenige Minuten später die Polizeioberkommissarin A und der Polizeioberkommissar B am Hauptbahnhof eintreffen, stellt sich die Lage wie folgt dar: Zwei Frauen (F und G) werden von alkoholisierten Personen, bei denen es sich um die beschriebenen X, Y und Z handelt, und die etwa zwei Meter von diesen entfernt sind, angeschrien. Der Hund der Z, ein Staffordshire Bullterrier, bellt und zerrt an der Leine. Die Männer erheben ihre Fäuste in Richtung von F und G. Als A und B eintreffen, drehen sie sich sie von F und G ab, worauf diese sich entfernen. A ruft ihnen nach und fordert sie auf, wegen der Sachverhaltsaufklärung morgen früh zum 4. Revier zu kommen. F und G nicken der A zu und verschwinden aus ihrem Blickfeld. Die Wut und die Aggressionen von X, Y und Z richtet sich jetzt gegen A und B. Als F und G gerade den Ort verlassen, wird A unvermittelt von dem Hund der Z – auf deren Zuruf – angegriffen. Als der Hund gerade zum Sprung an den Hals der A ansetzt, gibt B, der ein sehr guter Schütze ist, aus nächster Nähe drei gezielte Schüsse aus seiner Dienstpistole auf das Tier ab, das wenig später verendet. Während A per Funk Verstärkung anfordert, zieht die Z plötzlich ein langes Messer und greift den B mit den Worten an: „Dich Sau bring ich um!“ B, der seine Dienstpistole noch in der Hand hat, tritt einige Schritte zurück und ruft für die Umstehenden hörbar: „Sofort das Messer weg, oder ich schieße!“ Nach kurzem Zögern und auf Zureden von X und Y wirft die Z das Messer auf den Boden. Mittlerweile treffen die Unterstützungskräfte, Polizeioberkommissar C und Polizeioberkommissarin D, an dem Ort des Geschehens ein. X, Y und Z werden aufgefordert, sich aufgrund der Bedrohungslage auszuweisen und sich durchsuchen zu lassen. In diesem Augenblick ergreift die Z die Flucht über den Bahnhofsvorplatz, auf dem reger Personenverkehr herrscht, in Richtung Innenstadt. Nach kurzer Besinnungszeit nimmt D die Verfolgung der Frau auf, merkt aber bald, dass sie in dem Gedränge keine Chance hat, die Z noch einzuholen. Sie ruft Z nach: „Stehen bleiben, oder ich schieße!“ und gibt kurz danach aus ihrer Dienstpistole einen Warnschuss in die Luft ab. Z kann dennoch entkommen. D kehrt zum Bahnhofsvorplatz zurück. Als X und Y weder Ausweispapiere aushändigen noch Angaben zu ihrer Identität machen, erklären ihnen und B und C, dass sie jetzt nach gefährlichen Gegenständen und Ausweispapieren durchsucht werden. Sie tasten die Körper des X und des Y und deren Kleidung ab und finden ein Butterflymesser und einen Schlagring bei X sowie einen Totschläger bei Y. Ausweispapiere werden nicht gefunden. B und C erklären dem X und Y, dass diese Gegenstände sichergestellt werden und nehmen diese, ebenso wie das Messer der Z, an sich. X und Y werden aufgefordert, widerstandslos zum Zwecke der Personalienfeststellung mit auf das Revier zu kommen, und für die Umstehenden hörbar darauf hingewiesen, dass anderenfalls unmittelbarer Zwang angewendet werde . Beide wehren sich heftig. Daraufhin werden sie von A und B in den Polizeigriff genommen und C legt ihnen Handschellen an. A und B fahren mit X und Y zur Dienststelle. C und D setzen den von A und B begonnenen Streifendienst fort. Nach einiger Zeit fällt ihnen auf, dass sich vor ihnen der Verkehr staut. Sie stellen fest, dass in einer unübersichtlichen Kurve ein Pkw abgestellt wurde, der den Verkehrsfluss massiv behindert. Ein geordneter Begegnungsverkehr ist nicht mehr möglich. Ein Verkehrsschild ist nicht vorhanden. Schon in der kurzen Zeit der Anwesenheit von C und D kommt es zu mehreren gefährlichen Situationen. Von der Fahrerin oder dem Fahrer ist nichts zu sehen. Auch an dem Fahrzeug befindet sich kein Hinweis, wie eine verantwortliche Person der Fahrzeugführer zu erreichen sei. Ein Parkplatz steht nicht zur Verfügung. C ruft ein Abschleppfahrzeug, während D den Verkehr regelt. Als dieses nach ca. 15 Minuten eintrifft und das Fahrzeug bereits aufgeladen ist, erscheint der Fahrer des Fahrzeuges. Er ist über diesen Vorgang sehr erbost und verlangt, dass sein Fahrzeug unverzüglich wieder abgeladen wird. Dies geschieht auch. Der Fahrer erklärt, er werde keine Strafe akzeptieren und auch keine Kosten für den Abschleppvorgang bezahlen. Er habe rechtmäßig an diesem Ort parken können. Es gebe kein Verkehrszeichen, das ihm das Parken hier verbiete, außerdem sei das Fahrzeug ja nicht abgeschleppt worden. C und D stellen die Personalien des Fahrers fest und nehmen die Ermittlungen im Hinblick auf Verkehrsordnungswidrigkeiten auf. Lösungshinweise
Maßnahme 1: Die Aufforderung an F und G, zum 4. Revier zu kommen. Vorüberlegungen: Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr. Das Geschehen, bei dem die Gefahr bestand, dass F und G von X, Y und Z verletzt werden, bedarf der Aufklärung. Die A hätte die F und G zum Zwecke der Befragung nach § 12 Abs 1. Satz 2 HSOG anhalten können. Aber die Befragung vor Ort nach § 12 Abs. 1 Satz HSOG war situationsbedingt nicht möglich. A konnte ihren Kollegen B nicht mit X, Y und Z allein lassen. Zudem war es zum Schutz der beiden Frauen geboten, dass sie den für sie gefährlichen Ort sofort verlassen. Die Aufforderung, morgen früh zum 4. Revier zukommen, ist ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes bedarf es daher einer gesetzlichen Norm, die den Eingriff erlaubt. Als Eingriffsnorm kommt die Vorladung nach § 30 HSOG in Betracht, die in Form eines mündlichen VA erfolgt ist. Formelle Rechtmäßigkeit: Zunächst ist zu prüfen, ob die zuständige Behörde gehandelt hat. Die tätig gewordene Polizeioberkommissarin A handelte für das Polizeipräsidium Frankfurt am Main. Dieses war auch für die Maßnahme zuständig. Die sachliche und instanzielle Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 i.?V.?m. § 2 Satz 1 HSOG, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 HSOG-DVO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 101 Abs. 1 Satz 2 HSOG, § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, Abs. 4 sowie Abs. 6. i.?V.?m. der Anlage 1 Nr. 1. 5. 1. 4 des Erlasses über die Organisation und Zuständigkeit der Hessischen Polizeipräsidien – derzeit Erlass vom 22.12.2016 (StAnz. 2017 S. 154). Eine Zuständigkeit der Bundespolizei als Bahnpolizei scheidet aus. Sie beschränkt sich grundsätzlich auf das Gebiet der Bahnanlagen (§ 3 BPolG). Ein Bahnhofsvorplatz ist ausnahmsweise nur dann eine Bahnanlage i.?S. des § 4 EBO, wenn klar erkennbar ist, dass sie überwiegend dem Bahnverkehr und nicht dem Allgemeinverkehr dient. Das ist hier nicht der Fall. Zu prüfen ist weiterhin, ob eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG erforderlich war. Die an F und G gerichtete Aufforderung der A, zur Dienststelle zu kommen, erfüllt die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts (VA) nach § 35 HVwVfG. Insbesondere wurde deutlich, dass es sich nicht um eine unverbindliche Bitte handelte, sondern dass F und G durch die Aufforderung verpflichtet werden sollen, auf dem Revier zu erscheinen. Von der grundsätzlichen vorgesehenen vorherigen Anhörung vor dem Erlass eines VA nach § 28 Abs. 1 HVwVfG durfte aufgrund der Umstände abgesehen werden. Es liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG vor. Hätten F und G den Ort nicht sofort verlassen, sondern zum Zwecke der Anhörung noch bleiben müssen, hätte die Gefahr einer Körperverletzung für sie weiterhin bestanden. Die Identität von F und G war der A nicht bekannt. Daher hätte die Maßnahme nicht zu einem späteren Zeitpunkt, der eine vorherige Anhörung erlaubt hätte, ausgesprochen werden können. Es war eine sofortige Entscheidung notwendig. Auch sonstige förmliche Voraussetzungen müssten beachtet worden sein. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Vorladung nach § 30 HSOG. Eine Vorladung muss nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich erfolgen (§ 30 Abs. 1 Satz 1). Der VA ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 HVwVfG), denn F und G wurde mitgeteilt, wann und wo sie hinkommen müssen. Eine Begründung ist bei mündlichen VA nicht erforderlich. Das ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG. § 30 Abs. 2 HSOG enthält Sollvorschriften, von denen aufgrund der Sachlage ausnahmsweise abgewichen werden durfte. F und G haben durch Kopfnicken gezeigt, dass sie den...


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