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E-Book, Deutsch, 335 Seiten

Thiele Allgemeine Staatslehre

Begriff, Möglichkeiten, Fragen im 21. Jahrhundert

E-Book, Deutsch, 335 Seiten

ISBN: 978-3-8463-5814-6
Verlag: UTB
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Vor welchen Herausforderungen steht der Staat?

Was macht den modernen Staat aus? Vor welchen Herausforderungen steht er im 21. Jahrhundert? Ist eine Allgemeine Staatslehre in Zeiten voranschreitender Globalisierung und eines (vermeintlichen) Untergangs des modernen Staates überhaupt noch zeitgemäß?

Das vorliegende Lehrbuch möchte Fragen mit einem Fokus auf den demokratischen Verfassungsstaat beantworten. Es richtet sich an Studierende der Rechts-, Politik- und Wirtschaftswissenschaften sowie an alle, die am „Wesen des Staates“ interessiert sind.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Vorwort V
A. Begriff und Verortung der Allgemeinen Staatslehre 1
I. Der Staat als Gegenstand 3
II. Die Allgemeine Staatslehre als interdisziplinäre Wissenschaft 7
III. Über einen bestimmten Staat hinausreichendes Erkenntnisinteresse 11
IV. Ein Definitionsvorschlag 20
B. Zur Möglichkeit einer Allgemeinen Staatslehre im 21. Jahrhundert 21
I. Verliert die Allgemeine Staatslehre ihren Gegenstand? 21
II. Fehlt es der Allgemeinen Staatslehre an einer adäquaten Methode? 33
III. Mangelt es der Allgemeinen Staatslehre an der notwendigen Problemnähe? 39
C. Zehn Fragen an eine Allgemeine Staatslehre im 21. Jahrhundert 43
I. Was ist der „moderne Staat“ und wie ist sein Verhältnis zur Gesellschaft? 44
1. Der moderne Staat als Gegenstand der Allgemeinen Staatslehre 44
2. Der Nationalstaat als zentrale moderne (gescheiterte) Kategorie 50
3. Der demokratische Verfassungsstaat 51
4. Der völkerrechtliche Staatsbegriff 52
5. Weitere Staatsbegriffe 54
6. Das Verhältnis von Staat und Gesellschaft 61
II. Wie entstehen Staaten, welche staatlichen Wandlungsprozesse lassen sich unterscheiden und wie und wann gehen Staaten unter? 64
1. Entstehung von Staaten 65
a) Originäre Staatsentstehung 65
b) Derivative Staatsentstehung 71
2. Transformatorische Prozesse und Verfassungsgebung 74
a) Stiller Verfassungswandel 74
b) Reformen von „Oben“ 77
c) Revolutionen 78
d) Kriegerische Niederlage 84
e) Verfassungsgebung und Verfassungsänderung 84
3. Untergang von Staaten beziehungsweise „Failed States“ 89
III. Wie lässt sich Herrschaft rechtfertigen und wann ist Herrschaft legitim? 90
1. Zur Rechtfertigung von Herrschaft 90
2. Die Legitimität staatlicher Herrschaft 98
a) Zum Begriff der Legitimität 98
b) Voraussetzungen der Legitimität 99
3. Exkurs: Widerstandsrecht, ziviler Ungehorsam und Protest 105
IV. Welche (politischen) Regierungssysteme lassen sich unterscheiden? 109
1. Klassische Typologien 109
2. Moderne Typologie 111
3. Die demokratischen Regierungssysteme 113
a) Parlamentarisches Regierungssystem 114
b) Präsidentielles Regierungssystem 116
c) Semi-präsidentielles Regierungssystem 119
d) Direktorialsystem 120
e) Die Einteilung nach Lijphart: Mehrheits- und Konsensdemokratie 121
4. Demokratieindizes 122
5. Aufgabe der Allgemeinen Staatslehre 125
V. Was sind die Grundelemente demokratischer Verfassungsstaaten und wie finanzieren sich diese? 126
1. Gewaltenteilung 127
a) Historische Konzeptionen 127
b) Funktionsgerechtigkeit (Organadäquanz) 131
2. Elemente der Herrschaftsteilhabe (Demokratieprinzip) 133
a) „Volkssouveränität“ 133
b) Mehrheitsprinzip 137
c) Repräsentation und Formen unmittelbarer Teilhabe 145
d) Öffentlichkeit und Pluralismus 155
e) Exkurs: Ersetzung der Wahlen durch das Los? 161
3. Elemente der Herrschaftsbegrenzung (Rechtsstaatsprinzip) 165
a) Vorrang der Verfassung 167
b) Grundrechte 170
c) Rechtsschutz 175
4. Elemente der Leistungsfähigkeit: Staatsaufgaben (Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip) 177
a) Die klassische Aufgabentrias 177
b) Aufgabenteilung in der sozialen Marktwirtschaft 186
c) Der digitale Staat? 188
5. Exkurs: Die Finanzierung des demokratischen Verfassungsstaates 190
a) Finanzverfassung 191
aa) Steuern 192
bb) Staatsverschuldung 195
cc) Verkauf von Staatseigentum und -unternehmen sowie Rechten 197
dd) Staatsfonds 199
ee) In Sonderheit: Modern Monetary Theory 200
b) Haushaltsverfassung 203
VI. Welches sind die staatlichen Herrschaftsträger im politischen Prozess? 205
1. Das Staatsvolk 205
a) Die Zugehörigkeit zum Volk (Staatsangehörigkeit) 206
b) Zuständigkeiten 209
aa) Wahlen 210
bb) Abstimmungen 216
cc) Das Problem der Beteiligung 217
2. Das Parlament 219
a) Struktur der Parlamente 220
aa) Mono- und bikamerale Systeme 220
bb) Innere Struktur der Parlamente 221
cc) Strukturelle Eigenarten des Parlaments 224
dd) Architektonische Struktur 227
b) Funktionen 229
aa) Gesetzgebung 229
bb) Budgetrecht 234
cc) Kontrolle der Exekutive 234
dd) Kreationsbefugnisse 236
ee) Sonstige 236
3. Staatsleitende Organe der Exekutive 238
a) Struktur der Staatsleitung 239
aa) Präsidentielles Regierungssystem 239
bb) Parlamentarisches Regierungssystem 239
cc) Semi-präsidentielles Regierungssystem 241
dd) Direktorialsystem 242
b) Funktionen der Staatsleitung 242
c) Die Relevanz der Regierungszentralen 245
4. Die Bürokratie 249
a) Ministerialbürokratie 249
b) Die (reguläre) Verwaltung 250
aa) Verwaltungstypen, -aufgaben, -gliederung 251
bb) Strukturelemente der Verwaltung 253
cc) Fähigkeiten und Dysfunktionalitäten 254
dd) Verwaltungskontrolle 255
ee) Digitalisierung der Verwaltung 255
ff) In Sonderheit: Unabhängige Behörden und Zentralbanken 257
5. Rechtsprechung 260
a) Verfassungsgerichtsbarkeit 260
aa) Strukturen der Verfassungsgerichtsbarkeit 265
bb) Funktionen 269
cc) Herausforderung Legitimitätssicherung 271
b) Einfache Gerichtsbarkeit 275
6. Kultur der Kooperation und Zurückhaltung 276
VII. Welches sind die gesellschaftlichen Herrschaftsträger im politischen Prozess? 279
1. Politische Parteien 281
a) Entstehung und Begriff 281
b) Parteiensysteme 283
c) Funktionen und Kritik 285
d) Herausforderungen 290
2. Interessenverbände 291
a) Begriff und Typologie 291
b) Funktionen und Methoden 294
c) Probleme und Aufgabe der Allgemeinen Staatslehre 296
3. Kirchen und Religionsgemeinschaften 297
4. (Internationale) Unternehmen und Superreiche 298
5. Finanzmarktakteure 301
6. Öffentliche Meinung 306
a) Öffentliche Medien 307
b) Meinungsforschung und -umfragen 314
c) Spontane Meinungskundgabe 315
7. ExpertInnen („Expertokratie“) 316
8. Das Problem des Geldes 319
VIII. Welche föderalen und kommunalen Untergliederungen lassen sich im demokratischen Verfassungsstaat unterscheiden? 321
1. Bundesstaatlichkeit 322
a) Begriff und Abgrenzung 322
b) Aspekte der Bundesstaatlichkeit 326
c) Funktionen, Legitimation, Probleme 328
d) Entwicklungstendenzen 330
2. Kommunale und regionale Selbstverwaltung 331
3. Städte und „Megacities“ 332
4. Aufgabe der Allgemeinen Staatslehre 336
IX. Wie ist die internationale und supranationale Kooperation demokratischer Verfassungsstaaten ausgestaltet? 337
1. Völkerrechtliche Kooperationen 338
a) Kooperationsformen 339
aa) Internationale Organisationen 339
bb) Freihandelsabkommen und BIT 341
cc) Sonstige Abkommen 342
dd) Informelle Kooperationen 343
b) Das Problem der Durchsetzung 343
2. Supranationale Kooperation 345
3. Aufgabe der Allgemeinen Staatslehre 347
X. Sollte der moderne Staat eine Zukunft haben? 348
1. Denationalisierung der Staatenwelt 353
2. Die Legitimität des demokratischen Verfassungsstaates 355
3. Die Sicherung eines interstaatlichen Mindestschutzes 357
D. Ausblick. 361
Literaturverzeichnis 365
Sach- und Namensregister 395


III. Über einen bestimmten Staat hinausreichendes Erkenntnisinteresse
Reicht das interdisziplinäre Erkenntnisinteresse einer „Staatslehre“ über das Wesen und die Struktur eines einzelnen Staates hinaus, handelt es sich drittens um eine Allgemeine Staatslehre; soll hingegen das Wesen eines bestimmten Staates oder einer sehr kleinen Staatengruppe beleuchtet werden, handelt es sich um eine „Besondere Staatslehre“.[72] Beide Ansätze haben ihre Berechtigung, verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecke. Eine Allgemeine Staatslehre zielt ihrer Idee nach darauf ab, Wesen und Charakter aller bestehenden Staaten zu ergründen. Sie wird sich daher der induktiven Methode bedienen und versuchen, vom Besonderen der individuellen Staaten auf das Allgemeine aller Staaten zu schließen. Der empirische „Staatenvergleich“ bildet ein zentrales Element einer jeden Allgemeinen Staatslehre. Das schließt eine deduktive Vorgehensweise nicht von vornherein aus. So ließen sich eventuell aus dem allgemeinen Wesen des Menschen abstrakte Hypothesen über das Zusammenleben im Staat entwickeln, die dann jeder staatlichen Gemeinschaft gemein sind oder sein müssten. Auch dieser Weg – den nicht zuletzt Karl Popper mit seiner Stückwerk-Sozialtechnik gewiss eingeschlagen oder bevorzugt hätte[73] – käme aber ohne den umfassenden Staatenvergleich zur |12|anschließenden Verifizierung (beziehungsweise Falsifizierung) der Hypothesen nicht aus. Im Übrigen ist es bisher allenfalls rudimentär gelungen, aus dem Wesen des Menschen sinnvolle Annahmen zu formulieren, die sich als Grundlage einer umfassenden und halbwegs realitätsnahen (nicht-utopischen) Allgemeinen Staatslehre eignen würden.[74] Auch hier wird daher die induktive Methode als „Grundsatzmethode“ vorgeschlagen, die, das sei noch einmal betont, nicht ausschließt (sondern sogar verlangt), den empirisch ermittelten Befund einer normativen Kritik zu unterziehen. Der theoretisch-universelle Anspruch der Allgemeinen Staatslehre bedarf in mehrfacher Hinsicht einer Einschränkung und Modifikation. Angesichts der Vielzahl an Staaten – die Vereinten Nationen haben gegenwärtig 193 ordentliche Mitglieder – ist es zunächst unmöglich, eine umfassende Allgemeine Staatslehre zu verfassen, die sämtliche bestehenden modernen Staaten mit der gleichen wissenschaftlichen Tiefe durchdringen und analysieren könnte. Schon die Sprachbarriere ist hier nicht zu überwinden. Entsprechende Versuche hat es zwar durchaus gegeben, auch Georg Jellinek ist seine Maßstäbe setzende Allgemeine Staatslehre mit diesem Anspruch angegangen.[75] Er hat diesen aber schon wenige Seiten später wieder zurückgenommen, jedenfalls aber eingeschränkt.[76] Trotz ihres beeindruckenden Umfangs und ihrer analytischen Kraft handelt es sich in ihrem Kern „doch lediglich (um) eine Theorie des europäischen Staatstypus“,[77] die nicht zuletzt asiatischen, aber auch afrikanischen Erscheinungsformen von Staatlichkeit praktisch keinen Raum bietet. In der Regel beschränken sich die Verfasser einer Allgemeinen Staatslehre auch ausdrücklich auf die Beschreibung einer bestimmten Staatengruppe, die aus ihrer Sicht einen besonderen Erkenntnisgewinn verspricht. Herbert Krüger konzentriert sich in seinem monumentalen Werk auf den „modernen Staat“, Roman Herzog grenzt ein wenig weiter ein und behandelt den „modernen Staat demokratischer Prägung“[78], während sich Hermann Heller ausdrücklich auf den „Staat, wie er sich seit der Renaissance im abendländischen Kulturkreis ausgebildet hat“, fokussiert (womit letztlich wie bei Herbert Krüger der moderne Staat gemeint sein dürfte).[79] Einer solchermaßen auf eine Gruppe von Staaten begrenzten |13|Staatslehre ihre Allgemeinheit absprechen zu wollen, überzeugt nicht.[80] Man wird aber verlangen müssen, dass die Gruppe der ausgewählten Staaten eine signifikante Zahl an Staaten umfasst, da sich ansonsten kaum verallgemeinerbare Aussagen treffen ließen. Notwendig erscheint zudem eine Erläuterung, worin diese (subjektive) Auswahl gründet, was also das Erkenntnisinteresse an gerade dieser Staatengruppe rechtfertigt. Nach hier vertretener Ansicht erscheint – ähnlich wie bei Martin Kriele[81]– eine Fokussierung auf den demokratischen Verfassungsstaat sinnvoll.[82] Betrachtet werden sollten vornehmlich solche modernen Staaten, die sich ihrer Verfassungsordnung nach diesem Staatstypus zuordnen lassen. Der Rückgriff auf die Verfassungsordnung allein erscheint allerdings noch als zu weitgehend, da der in der Verfassung verankerte Anspruch, Demokratie zu sein, seit dem Zweiten Weltkrieg (und noch einmal verschärft seit Ende des Kalten Krieges) von einer großen Zahl an Staaten zwar behauptet, in der staatlichen Wirklichkeit aber viel seltener eingelöst wird. Die „Demokratische Volksrepublik Korea“ (Nordkorea) ist trotz ihrer Bezeichnung ebenso wenig eine materielle Demokratie, wie die Demokratische Republik Kongo oder wie es die „Deutsche Demokratische Republik“ (DDR)[83] jemals war. Eine sinnvolle Abgrenzung und Reduzierung der zu behandelnden Staaten ergibt sich damit nur, wenn man außer dem normativ-formalen noch ein faktisches Kriterium berücksichtigt und verlangt, dass der normative „Demokratieanspruch“ zwar nicht umfassend, aber doch größtenteils verwirklicht wird. Diese Auswahl setzt damit eine normative Vorstellung von den Anforderungen voraus, die ein moderner Staat erfüllen muss, um als (materiell) demokratisch in diesem Sinne angesehen werden zu können. Streng genommen kann diese erste Auswahl daher nur als vorläufig angesehen werden – ob sie sich bestätigt, zeigt sich erst nach Entwicklung des umfassenden demokratischen Referenzmodells. Welche modernen Staaten man neben den wenigen zweifelsfrei demokratischen Verfassungsstaaten[84] noch in die nähere Betrachtung einbezieht, ist dadurch zu einem gewissen Teil eine (willkürliche) Wertungsfrage – ein Umstand, der angesichts der grundlegenden Übereinstimmung in der Frage der relevanten Kriterien aber nicht sonderlich dramatisch |14|erscheint:[85] Die Allgemeine Staatslehre fängt im 21. Jahrhundert nicht bei null an. Ohnehin besteht die Möglichkeit, die eigene Auswahl zu einem späteren Zeitpunkt zu modifizieren. Neben dem Großteil der europäischen Staaten – eine Ausnahme bilden die Türkei, Russland, Weißrussland und einige weitere ehemalige Sowjetrepubliken[86] – gehören unter anderem die USA, Kanada, aber auch zahlreiche südamerikanische Staaten wie Argentinien, Chile, Peru, Kolumbien, Uruguay oder (noch) Brasilien zu dieser Staatengruppe. Auf dem afrikanischen Kontinent sind es Südafrika, Botswana, Namibia, Ghana, partiell auch Kenia und nun vielleicht auch Äthiopien sowie (noch) Tunesien. In Somaliland funktionieren die staatlichen (demokratischen) Institutionen, allerdings genießt dieser Staat keine internationale Anerkennung.[87] In Asien wird man Indien, Südkorea, Japan und Taiwan sowie Israel nennen können,[88] zentralasiatische Staaten (Kasachstan, Usbekistan, Kirgistan, Tadschikistan und Turkmenistan), über die in der westlichen Welt generell wenig bekannt ist,[89] wird man sämtlich nicht dazuzählen können (wenngleich sich zumindest in Kirgistan im Vergleich deutlich „demokratischere Züge“ aufzeigen lassen). Hinzu kommen aber natürlich Australien und Neuseeland. Diese Entscheidung für eine Fokussierung auf den demokratischen Verfassungsstaat beruht auf folgenden fünf Erwägungen: Erstens findet sich mit den demokratischen Verfassungsstaaten eine prinzipiell anerkannte Gruppe moderner Staaten, an die eine Begrenzung anknüpfen kann. Die zu analysierende Staatengruppe muss also nicht (zumindest nicht in Gänze) theoretisch konstruiert werden, sondern findet sich in der „faktischen Staatenwelt“. Das entlastet aus wissenschaftlicher Sicht erheblich und wird zudem dem Anspruch der Allgemeinen Staatslehre gerecht, auch Seinswissenschaft zu sein. Zweitens erscheint diese Staatengruppe einerseits ausreichend homogen, um eine ausführliche Analyse mit den begrenzten Kapazitäten zu ermöglichen, während die modernen Staaten dieser Gruppe andererseits doch solche Unterschiede aufweisen, die auf fruchtbare Ergebnisse der Systematisierung und des (wertenden) Vergleichs hoffen lassen. R. M. MacIver hat das treffend formuliert: „Practically all modern States are, in terms of the definition already given, to be classed as democracies, but not all are quite alike in |15|character.“[90] Schon die unterschiedlichen Regierungssysteme – vom Präsidialsystem über das parlamentarische und das semi-parlamentarische Regierungssystem bis zum Direktorialsystem bieten reichlich Analyse-, Vergleichs- und normatives Bewertungspotenzial. Drittens scheint dieser Staatentyp mittlerweile derjenige zu sein, dem der Großteil der bestehenden Staaten nach Außen und Innen entsprechen will: „Es gibt nach wie vor eine internationale und auch innenpolitische Prämie auf den Status, als Demokratie zu gelten: International bringt es Prestige wie auch handfeste wirtschaftliche Vorteile; im Inneren kann man den unterlegenen politischen Gegnern immer vorhalten, sie seien eben schlicht nicht populär und müssten sich dem erklärten Mehrheitswillen...


Thiele, Alexander
Prof. Dr. Alexander Thiele hat die Professur für Staatstheorie und Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Europarecht, an der BSP Business and Law School in Berlin inne.

Prof. Dr. Alexander Thiele hat die Professur für Staatstheorie und Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Europarecht, an der BSP Business and Law School in Berlin inne.


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