Vogel / Nordmann / Bredehöft | Praxisratgeber Umwelt- und Produkthaftung | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 264 Seiten

Vogel / Nordmann / Bredehöft Praxisratgeber Umwelt- und Produkthaftung

Strafrecht - Haftungsrecht - Gefahrenabwehrrecht

E-Book, Deutsch, 264 Seiten

ISBN: 978-3-86298-056-7
Verlag: VVW GmbH
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Trotz der mehr als 10.000 Vorschriften: Der Gesetzgeber ist beim Thema Umweltschutz weiterhin sehr produktiv. Besonders im Straf-, Haftungs- und Gefahrenabwehrrecht werden strenge Verantwortlichkeiten durch EU-Einflüsse ständig weiter verschärft. Während sich die Umweltexperten im häufig technikbezogenen Genehmigungsrecht gut auskennen, bleiben viele Fragen nach der Verantwortung bei Eintritt von Störfällen und Umweltschäden unbeantwortet.

Genau hier setzt das vorliegende Buch an. Prägnant und verständlich werden die Rechtsfolgen von Produkt- und Umweltschäden beschrieben und die Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt. Dem interessierten Nicht-Juristen wird Basiswissen vermittelt und eine Orientierung gegeben, wann die Einschaltung technischer Experten und eines Rechtsanwalts geboten ist

Durch die Berücksichtigung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sowie des Umweltschadensgesetzes befindet sich das Werk auf dem neuesten Stand.

Die Autoren sind Praktiker, welche als Rechtsanwälte oder Ingenieure täglich mit Produkt- und Umweltschäden konfrontiert werden und die das Handling dieser z. T. delikaten Situationen beherrschen:

Dipl.-Ing. Joachim Vogel ist, nach leitender Tätigkeit in der Assekuranz, Mitinhaber eines auf Produkt- und Umwelthaftpflichtschäden sowie Schadenverhütung spezialisierten Sachverständigenbüros in Hannover und Autor zahlreicher Veröffentlichungen
Mark Nordmann ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Stadthagen, Landkreis Schaum¬burg. Er ist Fach-anwalt für Arbeitsrecht und als Strafverteidiger in den Bereichen Umwelt- und Produktstrafrecht tätig.
Ralf Bredehöft ist seit 1996 Mitarbeiter der VGH Versicherungen in Hannover und leitet derzeit die Industriehaftpflichtabteilung. Seit 1998 arbeitet er zusätzlich als selbstständiger Rechtsanwalt. Er ist Autor mehrerer Veröffentlichungen zum Thema Umwelt- und Produkthaftung.
Lutz Hennig war nach seinem Abschluss als Dipl.-Ing. Fachrichtung Umwelttechnik mehrere Jahre für ein Ingenieurbüro in den Bereichen Genehmigungsverfahren, Umweltberatung und Arbeitssicherheit tätig. 1992 wechselte er als Schadenregulierer und sicherheitstechnischer Berater zu den VGH Versicherungen, Hannover. Seit 2004 leitet er dort die Abteilung Schadenverhütung und Technik
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Weitere Infos & Material


1;Vorwort;6
2;Inhalt;8
3;1 Einführung;12
4;2 Strafrecht;16
5;3 Haftungsrecht;86
6;4 Gefahrenabwehrrecht;198
7;Schlusswort;250
8;Glossar;254
9;Stichwortverzeichnis;270


"3.5 Verhalten bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme (S. 175-176)

Bei einer möglichen Inanspruchnahme ist bezüglich des Verhaltens zu differenzieren. Die Inanspruchnahme erfolgt regelmäßig immer durch das Erheben von Ansprüchen durch den Geschädigten oder seinen Rechtsanwalt. Man nennt diese die außergerichtliche Inanspruchnahme. Führt die außergerichtliche Inanspruchnahme nicht zur abschließenden Regulierung der Ansprüche, kommt es zum gerichtlichen Verfahren.

3.5.1 Verhalten im außergerichtlichen Verfahren

Im außergerichtlichen Verfahren ist zunächst darauf zu achten, den Schaden nach Möglichkeit so gering wie möglich zu halten. Auch sollten schon sehr früh Schadenart und genaue Ursache ermittelt werden, damit eine mögliche Produktüberarbeitung oder Veränderung der Umweltanlage zeitnah in Angriff genommen werden kann, um weitere Schadenfälle zu vermeiden. In Hinblick auf das eventuell später nachfolgende Verfahren sind Schadenursache und Umfang möglichst genau und umfassend dauerhaft zu dokumentieren, damit entlastende Umstände in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden können.

Unter Umständen ist die Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens sinnvoll. Dies sollte in Absprache mit dem späteren Prozessvertreter geschehen. Aus Kostengesichtspunkten kann es sinnvoll sein, auch bei noch unklarer Haftungslage im Wege eines Vergleiches die Schadenersatzansprüche mit dem Geschädigten zu erledigen, da ein eventueller Prozess im Ergebnis erheblich kostenintensiver werden kann.

Hierbei ist darauf zu achten, dass der Vergleich alle Ansprüche aus dem Schadenereignis umfasst und zu einer vollständigen Erledigung führt. Vergleiche, die nicht zu einer vollständigen Erledigung führen, sind nur dann sinnvoll, wenn die Haftungsverpflichtung dem Grunde nach feststeht. Alle Vergleiche – wie auch alle sonstigen Maßnahmen – sind im Vorfeld mit der Haftpflichtversicherung abzusprechen, da sie unter Umständen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können. Im Übrigen kommt es auf den konkreten Schadenfall an. Es empfiehlt sich in jedem Fall, schon vor einem möglichen Prozess die Hilfe eines Rechtsanwaltes heranzuziehen, um mit ihm das weitere Vorgehen abzustimmen.

3.5.2 Verhalten im gerichtlichen Verfahren

Schadenersatzansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten: die Erhebung einer Klage oder das Mahnverfahren. Letzteres wird im Anschluss an das Klageverfahren erläutert. Damit eine Klage erhoben werden kann, ist zunächst zu klären, welches Gericht zuständig ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der sachlichen und der örtlichen Zuständigkeit. Die Erhebung der Klage vor einem sachlich unzuständigen Gericht führt in jedem Fall dazu, dass der Kläger die entstehenden Kosten zu tragen hat. Die sachliche Zuständigkeit regelt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Durch das GVG wird bestimmt, ob ein Amts- oder Landgericht in erster Instanz zuständig ist. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem so genannten Streitwert, der nach den §§ 2 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt wird. Streitwert ist der Geldwert der beantragten Rechtsfolge (z.B. 2.500 € Schadenersatz), über die entschieden werden soll. Nebenforderungen und Zinsen sind dabei nicht zu berücksichtigen (§ 4 ZPO). Bei Streitigkeiten bis zu einem Wert von 5.000 € ist das Amtsgericht zuständig, für alle Streitigkeiten mit einem höheren Wert das Landgericht (vgl. § 23, 71 GVG)."


Vogel, Joachim
Joachim Vogel war nach Beamtenzeit und Ingenieurstudium 13 Jahre in der Assekuranz tätig, davon 8 Jahre Abteilungsleiter. Seit 2000 ist er Inhaber eines auf Haftpflichtthemen spezialisierten Sachverständigen- und Regulierungsbüro. In 2010 wurde die Ausbildung zum Wirtschaftsmediator absolviert. Er verfügt über umfassende Erfahrung der Aufarbeitung, Steuerung und Regulierung großer Haftpflichtschäden (Produkthaftpflicht, Rückruf, Umwelthaftpflicht), auch international. Ferner berät der Versicherer und Industrieunternehmen bei der Ermittlung und Bewältigung derartiger Risiken und des Aufbaus geeigneter Organisationen. Seine knapp 30 Veröffentlichungen umfassen juristische Kommentare zu Versicherungsbedingungen und beinhalten stets die Schnittstelle von Technik und Recht. Zudem ist er Dozent namhafter Seminarveranstalter.

Vogel, Joachim
Joachim Vogel war nach Beamtenzeit und Ingenieurstudium 13 Jahre in der Assekuranz tätig, davon 8 Jahre Abteilungsleiter. Seit 2000 ist er Inhaber eines auf Haftpflichtthemen spezialisierten Sachverständigen- und Regulierungsbüro. In 2010 wurde die Ausbildung zum Wirtschaftsmediator absolviert. Er verfügt über umfassende Erfahrung der Aufarbeitung, Steuerung und Regulierung großer Haftpflichtschäden (Produkthaftpflicht, Rückruf, Umwelthaftpflicht), auch international. Ferner berät der Versicherer und Industrieunternehmen bei der Ermittlung und Bewältigung derartiger Risiken und des Aufbaus geeigneter Organisationen. Seine knapp 30 Veröffentlichungen umfassen juristische Kommentare zu Versicherungsbedingungen und beinhalten stets die Schnittstelle von Technik und Recht. Zudem ist er Dozent namhafter Seminarveranstalter.


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