Eine Betrachtung des Urteils BAG 21.06.2012, 2 AZR 153/11
E-Book, Deutsch, 14 Seiten
ISBN: 978-3-346-04142-5
Verlag: GRIN Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: Kein
Um die oben genannte Frage zu beantworten, wird das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes Erfurt aus dem Jahr 2012 näher betrachtet. Das Revisionsurteil, welchem das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18.11.2010 vorausgeht, behandelt die Unzulässigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde aufgrund eines Diebstahls ausgesprochen, welcher allerdings nur über unerlaubte Videoüberwachung aufgezeichnet wurde und nicht persönlich beobachtet wurde. Gegen diese Kündigung hat die Mitarbeiterin Klage eingereicht. Das Material einer Videoüberwachung unterliegt dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers.
In den Medien wurden in den vergangenen Jahren mehrmals Fälle von Kündigungen des Arbeitsverhältnisses diskutiert. Oft ist davon die Rede, dass ein Diebstahl eines Pfandbons oder einer Zigarettenpackung nicht schwer betriebsschädigend seien und der Unternehmer diesen Vorfall finanziell verkraften kann. Weitere Personen sind der Meinung, dass dadurch ein Vertrauensverlust zwischen Arbeiter und Unternehmer entsteht und eine Kündigung nachvollziehbar ist. Doch was spricht die Justiz zu einem derartigen Fall, wenn der Diebstahl nicht persönlich, sondern durch eine verdeckte Videoüberwachung überführt wurde. Hat eine solche fristlose verhaltensbedingte Kündigung bestand?