Weber / Winckelmann | Staatssoziologie | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 157 Seiten

Weber / Winckelmann Staatssoziologie

Soziologie der rationalen Staatsanstalt und der modernen politischen Parteien und Parlamente. Mit einer Einführung und Erläuterungen hrsg. von Johannes Winckelmann.

E-Book, Deutsch, 157 Seiten

ISBN: 978-3-428-53510-1
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



'Als Fazit der staatssoziologischen Lehre Max Webers, die getragen ist von dem Pneuma seiner Persönlichkeit, läßt sich erkennen: für Max Weber gilt es, gegen die zerstörende Gewalt der politischen Emotionalität einzusetzen die gestaltende Kraft verantwortungsbewußter menschlich-freiheitlicher Vernünftigkeit, gegen die destruktive Macht der entmenschlichenden Rationalisierung und Mechanisierung den tatkräftigen Aufschwung der Geister und der Herzen.' (Aus der Einführung)
Weber / Winckelmann Staatssoziologie jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


Zur Einführung

Staatssoziologie. Soziologie der rationalen Staatsanstalt und der modernen politischen Parteien und Parlamente

Die Entstehung des rationalen Staates – Der rationale Staat als anstaltsmäßiger Herrschaftsverband mit dem Monopol legitimer Gewaltsamkeit – Der staatliche Herrschaftsbetrieb als Verwaltung. Politische Leitung und Beamtenherrschaft – Parteiwesen und Parteiorganisation – Das Parlament als Staatsorgan und das Problem der Verwaltungsöffentlichkeit. Die Aufgabe der Führerauslese – Parlamentarismus und Demokratie

Die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft

Legale Herrschaft – Traditionelle Herrschaft – Charismatische Herrschaft

Erläuterungen

Literaturhinweise


Die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft (S. 107-108)

Herrschaft, d. h. die Chance, Gehorsam für einen bestimmten Befehl zu finden, kann auf verschiedenen Motiven der Fügsamkeit beruhen: Sie kann rein durch Interessenlage, also durch zweckrationale Erwägungen von Vorteilen und Nachteilen seitens des Gehorchenden, bedingt sein. Oder andererseits durch bloße „Sitte“, die dumpfe Gewöhnung an das eingelebte Handeln; oder sie kann rein affektuell, durch bloße persönliche Neigung des Beherrschten, begründet sein.

Eine Herrschaft, welche nur auf solchen Grundlagen ruhte, wäre aber relativ labil. Bei Herrschenden und Beherrschten pflegt vielmehr die Herrschaft durch Rechtsgründe, Gründe ihrer „Legitimität“, innerlich gestützt zu werden, und die Erschütterung dieses Legitimitätsglaubens pflegt weitgehende Folgen zu haben. An „Legitimitätsgründen“ der Herrschaft gibt es, in ganz reiner Form, nur drei, von denen – im reinen Typus – jeder mit einer grundverschiedenen soziologischen Struktur des Verwaltungsstabes und der Verwaltungsmittel verknüpft ist.

I. Legale Herrschaft kraft Satzung. Reinster Typus ist die bürokratische Herrschaft. Grundvorstellung ist: daß durch formal korrekt gewillkürte Satzung beliebiges Recht geschaffen und [bestehendes beliebig] abgeändert werden könne. Der Herrschaftsverband ist entweder gewählt oder bestellt, er selbst und alle seine Teile sind Betriebe. Ein heteronomer und heterokephaler (Teil-)Betrieb soll Behörde heißen. Der Verwaltungsstab besteht aus vom Herrn ernannten Beamten, die Gehorchenden sind Verbands-Mitglieder („Bürger“, „Genossen“).

Gehorcht wird nicht der Person, kraft deren Eigenrecht, sondern der gesatzten Regel, die dafür maßgebend ist, wem und inwieweit ihr zu gehorchen ist. Auch der Befehlende selbst gehorcht, indem er einen Befehl erläßt, einer Regel: dem „Gesetz“ oder „Reglement“, einer formal abstrakten Norm. Der Typus des Befehlenden ist der „Vorgesetzte“, dessen Herrschaftsrecht durch gesatzte Regel legitimiert ist, innerhalb einer sachlichen „Kompetenz“, deren Abgrenzung auf Spezialisierung nach sachlicher Zweckmäßigkeit und nach den fachlichen Ansprüchen an die Leistung des Beamten beruht.

Der Typus des Beamten ist der geschulte Fachbeamte, dessen Dienstverhältnis auf Kontrakt beruht, mit festem, nach dem Rang des Amtes, nicht nach dem Maß der Arbeit abgestuftem Gehalt und Pensionsrecht nach festen Regeln des Avancements. Seine Verwaltung ist Berufsarbeit kraft sachlicher Amtspflicht; ihr Ideal ist, „sine ira et studio“, ohne allen Einfluß persönlicher Motive oder gefühlsmäßiger Einflüsse, frei von Willkür und Unberechenbarkeiten, insbesondere „ohne Ansehen der Person“ streng formalistisch nach rationalen Regeln und – wo diese versagen – nach „sachlichen“ Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu verfügen. Die Gehorsamspflicht ist abgestuft in einer Hierarchie von Ämtern mit Unterordnung der unteren unter die oberen und geregeltem Beschwerdeverfahren. Grundlage des technischen Funktionierens ist: die Betriebsdisziplin.


Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.