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E-Book, Deutsch, 845 Seiten

Weirich Erben und Vererben

Handbuch des Erbrechts und der vorweggenommenen Vermögensnachfolge.

E-Book, Deutsch, 845 Seiten

ISBN: 978-3-482-72711-5
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Klare Antworten auf komplexe Fragen.

Dieses Praxishandbuch bietet eine anschauliche und verständliche Darstellung des kompletten Erb- und Erbschaftsteuerrechts mit konkreten Handlungsempfehlungen.

Sie erhalten Rat und praktische Hilfe in nahezu allen erbrechtlichen Fragen. Die Themen „vorweggenommene Erbfolge“ z.B. durch lebzeitige Schenkungen oder etwa Übergabeverträge und die „Vorsorge für den Erbfall“ werden in einem besonderen Kapitel ausführlich dargestellt.
Auf Praxisprobleme wird hingewiesen, ohne juristische Meinungsstreite zu vertiefen. Die Änderungen der Erbschaftsteuerreform und des neuen Erb- und Pflichtteilsrechts sind eingearbeitet.

Die Autoren, allesamt erfahrene Praktiker, verstehen es auf unnachahmliche Weise, die wissenschaftliche Systematik eines Lehrbuches mit der Darstellung des erbrechtlichen und rechtsgeschäftlichen Instrumentariums für die praktische Umsetzung der Vermögensnachfolge zu verknüpfen.

Die konsequente Einbindung von Beispielen und Musterformulierungen verleiht dem Werk ein hohes Maß an Verständlichkeit und betont zugleich seinen praktischen Nutzen.

Der unverzichtbare praxisorientierte Ratgeber für Juristen, Steuerberater und Vermögensverwalter. Den Rat suchenden Erben und Erblassern dient das Werk als allgemeine Planungs- und Entscheidungshilfe für die Zeit nach dem Erbfall.
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Zielgruppe


Steuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmer. Vernmögensverwalter. Erben und Erblasser.

Weitere Infos & Material


Denn es muss ein Mensch, der seine Arbeit mit Weisheit, Verstand und Geschicklichkeit getan hat, es einem anderen zum Erbe überlassen, der sich nicht darum gemüht hat. Das ist auch eitel und ein großes Unglück. (Altes Testament; Der Prediger Salomo, Kapitel 2,21) A. Erbschaft und Erbe
§ 1: Erbrechtliche Begriffe und Grundprinzipien
I. Der Erbfall und der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge
9 Erbfall. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung seiner Geburt (§ 1 BGB). Sie endet mit seinem Tod. Damit erlöschen jedoch nur die höchstpersönlichen Rechte und Pflichten des „Erblassers”, wie der Verstorbene erbrechtlich genannt wird. Dies sind z. B. die sich aus der Ehe ergebenden Rechte und Pflichten, ein für den Erblasser bestehendes persönliches Wohnungsrecht, ein Nießbrauchsrecht, die Mitgliedschaft in einem Verein usw. Alle anderen Rechte und Pflichten gehen nach deutschem Recht mit dem Tode des Erblassers, man nennt dies den „Erbfall” (§ 1922 I BGB), grundsätzlich als Ganzes auf einen Erben (Alleinerbe) oder auf mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. 10 Von-selbst-Erwerb. Der oder die Erben erwerben die Erbschaft im Wege des Von-selbst-Erwerbs (ipso iure). Eine rechtsgeschäftliche Übertragung auf den oder die Erben findet nicht statt, der Rechtsübergang auf sie vollzieht sich vielmehr – auch ohne und gegebenenfalls sogar zunächst auch gegen ihren Willen – unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es dazu einer Annahme oder einer Mitwirkung des oder der Erben, eines Gerichts oder einer Behörde bedarf (§§ 1922 I, 1942 BGB, s. hierzu und zur Möglichkeit der Ausschlagung Rz. 76 ff.). Dies bedeutet z. B., dass mit dem Erbfall das Eigentum an einem Grundstück auf den oder die Erben übergeht und das Grundbuch, das ja noch den Erblasser als Eigentümer ausweist, dadurch unrichtig wird. Ebenso gehen eine Forderung des Erblassers (z. B. aus einem Sparguthaben) oder eine Verpflichtung des Erblassers (z. B. die Darlehensschuld bei einer Bank) sofort mit dem Erbfall auf den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft über. 11 Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Erbfall gehen die nicht erlöschenden Rechte und Pflichten des Erblassers (s. Rz. 113 ff.) als Ganzes auf den Erben über, sog. „Gesamtsrechtsnachfolge” oder „Universalsukzession” (§ 1922 BGB). Diese vermögensrechtliche Gesamtheit bezeichnet das Gesetz vom Erblasser her gesehen oder wenn es eher um den Bestand als solchen geht als „Nachlass” (z. B. §§ 1960, 1967, 2032 BGB) und vom Erben her gesehen als „Erbschaft” (§ 1922 I BGB). Die beiden Begriffe sind meist deckungsgleich. Der „Nachlass” bzw. die „Erbschaft” bildet erbrechtlich eine Einheit; es wird also zunächst nicht nach einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen unterschieden. Es gibt daher nach deutschem Recht grundsätzlich keine direkte Sondererbfolge in bestimmte Gegenstände (Ausnahmen s. Rz. 13 ff.).  BEISPIEL: Der Erblasser hat in seinem Testament bestimmt, dass sein einziger Sohn Alleinerbe werden uns sein Lieblingsneffe Herbert Nett, der auch Jäger ist, seine Jagdflinte erhalten soll. – Die Jagdflinte gehört mit dem Erbfall zunächst zum einheitlichen Nachlass, denn die Zuwendung der Flinte ist keine Erbeinsetzung, sondern die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes. Man nennt diese Zuwendung ein „Vermächtnis” (s. Rz. 762 ff.). Die Flinte wird mit dem Erbfall zunächst Eigentum des Erben und geht erst dann in das Eigentum von Nett über, wenn der Erbe sie ihm übereignet. Zu dieser Übereignung ist der Erbe allerdings aufgrund des Vermächtnisses verpflichtet, d. h. Nett kann verlangen, dass der Erbe ihm die Flinte übergibt und das Eigentum daran überträgt (§ 2174 BGB). 12 Die Rechtsnachfolge in anderen Rechtsordnungen. Die Grundsätze des Von-Selbst-Erwerbs und der Gesamtrechtsnachfolge sind kein universales, quasi naturrechtliches Prinzip. Der Übergang und die Geltendmachung der Rechtsnachfolge sind in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen sehr unterschiedlich geregelt. BEISPIEL:  In Österreich darf niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Durch den zuständigen Notar wird von Amts wegen ein gerichtliches Nachlassverfahren, das sog. „Verlassenschaftsverfahren” durchgeführt, und zwar mit ausdrücklicher Erklärung der Erben, die Erbschaft anzunehmen, gegebenenfalls Errichtung eines Nachlassinventars und abschließender „Einantwortung” des – bis dahin eigentümerlosen – Nachlasses (hereditas iacens) an die Erben, durch die erst der erbrechtliche Eigentumserwerb eintritt (Steiner, Das neue österreichische Nachlassverfahrensrecht und seine Auswirkungen auf deutsch-österreichische Erbfälle, ZEV 2005, 144, 145 f.). In Frankreich vollzieht sich der Rechtsübergang grundsätzlich ähnlich dem deutschen Recht. Im einzelnen bestehen jedoch zahlreiche Unterschiede. Insbesondere ist zur Geltendmachung der übergegangenen Nachlassgegenstände in bestimmten Fällen noch ein besonderer Rechtstitel, die sog. „saisine”, d. h. eine gerichtliche Besitzeinweisung, erforderlich. Nach englischem Recht geht mit dem Tod einer Person ihr Nachlass nicht unmittelbar auf die Erben über, sondern zunächst auf den sog. „personal representative”. Das ist eine Person, die vermögensrechtlich die Persönlichkeit des Erblassers fortsetzt. Dies ist entweder der vom Erblasser testamentarisch ernannte „executor” oder der vom Nachlassgericht ernannte „administrator”. Der executor kann im allgemeinen als solcher erst auftreten, wenn er vom Nachlassgericht das sog. „probate”, d. h. die gerichtliche Bestätigung des Testaments erlangt hat. Der administrator erhält vom Nachlassgericht die sog. „letters of administration”. Einzelheiten und Darstellungen zum Erbrecht weiterer Länder bei Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht. Quellensammlung mit systematischen Darstellungen des materiellen Erbrechts sowie des Kollisionsrechts der wichtigsten Staaten, Loseblattsammlung, 77. Ergänzungslieferung 2010 und Süß (Hrsg.), Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008. II. Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge
1. Sondererbfolgen 13 Der Grundsatz unseres Erbrechts, dass der Nachlass als Ganzes auf den Erben oder auf die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand übergeht, gilt nicht ausnahmslos. In einigen besonderen Fällen tritt eine direkte Sondererbfolge (sog. „Singularsukzession”) ein, bei der einzelne Nachlassgegenstände unmittelbar auf einen oder mehrere Erben übergehen: a) Die Hoferbfolge und das landwirtschaftliche Anerbenrecht Literaturhinweise: Beck’sches Formularbuch Erbrecht/Ivo, G.X.; MünchKomm/Leipold, Einleitung vor § 1922 BGB, Rz. 141 ff.; Ruby, Das Landwirtschaftserbrecht: Ein Überblick, ZEV 2006, 351; Söbbeke, Landwirtschaftserbrecht: Die Nordwestdeutsche HöfeO, ZEV 2006, 395 ff.; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht. Kommentar zur Höfeordnung, zum BGB-Landguterbrecht und zum GrdstVerkehrsG-Zuweisungsverfahren, 9. Aufl. 2008. 14 Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gibt es in...


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