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E-Book, Deutsch, 155 Seiten, eBook

Wenzler Die Selbstanzeige

Ratgeber Steuerstrafrecht

E-Book, Deutsch, 155 Seiten, eBook

ISBN: 978-3-8349-8909-3
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Wer erfolgreich eine Selbstanzeige erstattet, kann nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung begangen hat. Dieser Ratgeber beschreibt die Voraussetzungen und gibt Handlungsempfehlungen.

Rechtsanwalt Thomas Wenzler ist Fachanwalt für Steuerrecht und langjährig erfahrener Steuerstrafverteidiger sowie Fachbuchautor.
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1;Vorwort;5
2;Inhaltsübersicht;6
3;§ 1 Überblick;11
3.1;A. Selbstanzeigenberatung als Berateraufgabe;11
3.2;B. Sinn und Zweck der Selbstanzeige;11
3.3;C. Pro und contra Selbstanzeige;12
3.4;D. Die Verfassungsmäßigkeit der Selbstanzeigemöglichkeit;14
3.5;E. Die Rechtsnatur der Selbstanzeige und ihre Folgen;14
3.5.1;I. Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgrund?;14
3.5.2;II. Rechtsfolgen;14
3.5.2.1;1. Gesonderte Prüfung für jeden Täter oder Teilnehmer;14
3.5.2.2;2. Keine Berücksichtigung subjektiver Umstände;14
3.5.2.3;3. Analogieverbot und „in dubio pro reo“;15
3.5.2.4;4. Reichweite der Selbstanzeige;15
3.5.2.5;5. Einstellung mangels Tatverdachts, Freispruch;15
3.6;F. Verhältnis zum Versuchsrücktritt nach §§ 24 StGB;16
3.7;G. Übersicht über die Wirksamkeitsvoraussetzungen;17
4;§ 2 Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, § 371 AO;18
4.1;A. Anwendungsbereich;18
4.2;B. Die Berichtigungserklärung;18
4.2.1;I. Berichtigung durch wen?;18
4.2.1.1;1. Grundsätzliches;18
4.2.1.2;2. Selbstanzeige durch Vertreter;19
4.2.1.2.1;a) Beauftragte;19
4.2.1.2.2;b) Verdeckte Stellvertretung;20
4.2.1.2.3;c) Sonderfall: Steuerberater;22
4.2.1.2.4;d) Gesellschaften;23
4.2.1.2.5;e) Koordinierte Selbstanzeige;24
4.2.2;II. Form;25
4.2.3;III. Die Berichtigungserklärung;26
4.2.3.1;1. Inhalt;26
4.2.3.1.1;a) Herausforderung für den Berater: Es liegen keine oder nur unvollständige Unterlagen vor;30
4.2.3.1.2;b) Diagnose: Die Beschaff ung von Unterlagen ist noch möglich, Therapie: Die „gestufte Selbstanzeige“;31
4.2.3.2;2. Bankenfälle;34
4.2.3.3;3. Teilselbstanzeige, unrichtige oder unvollständige Selbstanzeige;39
4.3;C. Der Adressat der Selbstanzeige;40
4.4;D. Zahlung;41
4.4.1;I. Grundsätzliches;41
4.4.2;II. Wer muss zahlen?;42
4.4.3;III. Beraterproblem: „Mangelfall“ oder Insolvenz des Betroffenen;44
4.4.3.1;1. Mangelfall;44
4.4.3.2;2. Insolvenzfall;45
4.4.4;IV. Zahlung und Kompensationsverbot;46
4.4.5;V. Die Zahlungsfrist;47
4.5;E. Die negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen;49
4.5.1;I. Grundsätzliches zu Sperrgründen;49
4.5.1.1;1. Verbot der Mehrfachverteidigung;49
4.5.2;II. Der Steuerberater als Verteidiger;50
4.5.3;III. Sperrwirkung erst ab Versuchsstadium;50
4.5.4;IV. Der Beweis des Vorliegens eines Sperrgrundes, „in dubio pro reo“;51
4.5.5;V. Sperrgrund Nr. 1: Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO;51
4.5.5.1;1. Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung;51
4.5.5.1.1;a) Amtsträger, § 7 AO;51
4.5.5.1.2;b) Erscheinen;52
4.5.5.1.3;c) Die Relevanz der Prüfungsanordnung, persönliche und sachliche Reichweite der Sperrwirkung;54
4.5.5.1.3.1;aa) Persönliche Reichweite der Sperrwirkung;55
4.5.5.1.3.2;bb) Sachliche Reichweite der Sperrwirkung;56
4.5.5.1.4;d) Form und Wirksamkeit der Prüfungsanordnung;57
4.5.5.1.5;e) Sonstige Arten der Prüfung;58
4.5.5.1.5.1;aa) Die Umsatzsteuersonderprüfung nach § 27 b UStG;58
4.5.5.1.5.2;bb) Die Nachschau nach § 210 AO;59
4.5.5.1.5.3;cc) Die betriebsnahe Veranlagung;59
4.5.5.1.5.4;dd) Vorfeldermittlungen, § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO;59
4.5.5.1.6;f) Der Ort der Prüfung;60
4.5.5.1.6.1;aa) Erscheinen in den Geschäftsräumen oder am Wohnsitz des Steuerpflichtigen;60
4.5.5.1.6.2;bb) Prüfung an Amtsstelle oder beim (Steuer-)Berater;60
4.5.5.1.6.3;cc) Mehrere Betriebe;61
4.5.5.1.6.4;dd) Konzern;61
4.5.5.1.7;g) Zeitlicher Umfang der Sperrwirkung und Wiederaufl eben der Selbstanzeigemöglichkeit;62
4.5.5.2;2. Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit;62
4.5.5.2.1;a) Grundsätzliches;62
4.5.5.2.2;b) Reichweite der Sperrwirkung;63
4.5.6;VI. Sperrgrund Nr. 2: Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, § 371 Abs. 2 Nr. 1 b;65
4.5.6.1;1. Einleitung des Strafverfahrens;65
4.5.6.1.1;a) Anfangsverdacht;65
4.5.6.1.2;b) Zuständigkeit;65
4.5.6.1.3;c) Verfahrenseinleitende Maßnahmen;66
4.5.6.2;2. Einleitung des Bußgeldverfahrens;66
4.5.6.3;3. Bekanntgabe der Einleitung;66
4.5.6.3.1;a) Amtliche Mitteilung;66
4.5.6.3.2;b) Form;67
4.5.6.3.3;c) Inhalt;67
4.5.6.3.4;d) Der Adressat der Mitteilung, persönlicher Umfang der Sperrwirkung;67
4.5.6.3.5;e) Sachlicher Umfang der Sperrwirkung;69
4.5.7;VII. Sperrgrund Nr. 3: Die Tatentdeckung, § 371 Abs. 2 Nr. 2;70
4.5.7.1;1. Wann ist die Tat entdeckt?;71
4.5.7.2;2. Tatentdeckung und Kenntnis vom Täter;72
4.5.7.3;3. Einzelfragen zur Tatentdeckung;73
4.5.7.4;4. Kenntnis von der Tatentdeckung oder mit ihr rechnen;74
4.6;F. Die „verunglückte Selbstanzeige“ oder „Was tun, wenn die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nicht erfüllt werden können?“;76
4.7;G. Der Rettungsanker: Fremdanzeige nach § 371 Abs. 4 AO;77
5;§ 3 Die Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 378 Abs. 3 AO;82
5.1;A. Grundsätzliches;82
5.2;B. Anwendungsbereich;82
5.2.1;I. Allgemeines;82
5.2.2;II. Selbstanzeige und § 379 ff . AO;83
5.2.3;III. Leichtfertigkeit;83
5.3;C. Nur ein Sperrgrund;84
5.4;D. Beteiligter, § 14 OWiG;85
5.5;E. Form und Adressat der Nacherklärung;87
5.6;F. Inhalt der Nacherklärung, insbesondere: Reicht die bloße Anerkennung eines BP-Ergebnisses?;88
6;§ 4 § 153 AO, Gibt es eine Pfl icht zur Selbstanzeige?;91
7;§ 5 Verjährungsfragen;96
7.1;A. Grundsätzliches;96
7.2;B. Verfolgungsverjährung;97
7.2.1;I. Die Verfolgungsverjährungsfristen im Überblick;97
7.2.2;II. Die Neuregelung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung durch das JStG 2009;98
7.2.3;III. Insbesondere: Die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO;101
7.2.4;IV. Der Beginn der Verfolgungsverjährung;104
7.2.4.1;1. Der Beginn der Verjährung bei Veranlagungssteuern;104
7.2.4.2;2. Der Beginn der Verjährung bei Fälligkeitssteuern;106
7.2.4.3;3. Unterbrechung und Ruhen der Verjährung;107
7.3;C. Festsetzungsverjährung;107
7.3.1;I. Die Festsetzungsfrist;107
7.3.2;II. Verlängerte Festsetzungfrist und Beweisanforderungen;108
7.3.3;III. Beginn der Festsetzungsfrist und Anlaufhemmung, § 170 AO;109
7.3.3.1;1. § 170 Abs. 2 AO;109
7.3.3.2;2. § 170 Abs. 5 AO;109
7.3.4;IV. Ablaufhemmung nach § 171 AO;110
7.3.4.1;1. Grundsätzliches zur Ablaufhemmung;110
7.3.4.2;2. Einzelne Fälle von Ablaufhemmung;111
7.3.4.2.1;a) Einspruch oder Klage, § 171 Abs. 3a AO;111
7.3.4.2.2;b) Außenprüfung, § 171 Abs. 4 AO;111
7.3.4.2.3;c) Fahndungsprüfung, § 171 Abs. 5 Satz 1 AO;112
7.3.4.2.4;d) Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, § 171 Abs. 5 Satz 2 AO;112
7.3.4.2.5;e) Hemmung durch noch laufende Verfolgungsverjährung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten, § 171 Abs. 7 AO;113
7.3.4.2.6;f) Vorläufi ge und ausgesetzte Steuerfestsetzung, § 171 Abs. 8 AO;114
7.3.4.2.7;g) Nacherklärung oder Selbstanzeige, § 171 Abs. 9 AO;114
8;§ 6 Selbstanzeigenberatung und Steuergeheimnis;118
8.1;A. Die Selbstanzeige von Beamten und Richtern;118
8.2;B. Die Selbstanzeige von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern;120
9;§ 7 Honorarfragen;122
10;§ 8 Ausblick;123
11;Checklisten;126
12;Musterschreiben;129
13;Anhang;136
14;Stichwortverzeichnis;154

Überblick.- Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, § 371 AO.- Die Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 378 Abs. 3 AO.- § 153 AO, Gibt es eine Pflicht zur Selbstanzeige?.- Verjährungsfragen.- Selbstanzeigenberatung und Steuergeheimnis.- Honorarfragen.- Ausblick.


§ 4 § 153 AO, Gibt es eine Pfl icht zur Selbstanzeige? (S. 93-94)

Sowohl § 153 AO als auch § 371 AO und § 378 Abs. 3 AO haben die Anzeige und Berichtigung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Steuererklärung zum Gegenstand. Ihr Anwendungsbereich ist damit (jedenfalls teilweise) deckungsgleich.

Mit Blick auf den im Straf- und auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden sog. nemotenetur- Grundsatz1, wonach niemand verpfl ichtet ist, sich selbst zu belasten bzw. sich wegen einer Straft at zu bezichtigen, könnte man nun meinen, dass die Abgrenzung der Vorschrift en voneinander einfach ist: Wer schuldlos, also nur fahrlässig, aber nicht leichtfertig oder vorsätzlich gehandelt hat, der muss Fehler nach § 153 AO korrigieren, derjenige, der leichtfertig oder vorsätzlich gehandelt hat, kann Selbstanzeige nach § 371 AO oder nach § 378 Abs. 3 AO erstatten.

So einfach ist die Abgrenzung aber leider nicht, wenn man sich den aktuellen Beschluss des BGH vom 17.3.20092 ansieht. Bereits vor dieser Rechtsprechung wurde jedenfalls in der Literatur die Auff assung vertreten, dass zwar derjenige, der bewusst und gewollt, also vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich, Steuern verkürzt habe, zu einer Berichtigung nach § 153 AO nicht verpfl ichtet sei. Die Berichtigungspfl icht treff e vielmehr nur denjenigen, der ohne Verschulden oder fahrlässig etwas Unrichtiges erklärt habe.

Da aber eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könne, bedeute dies für den leichtfertig handelnden Steuerpfl ichtigen praktisch, eine Selbstanzeige erstatten zu müssen3. Andere Stimmen verneinten eine Berichtigungspfl icht in diesen Fällen4. Unter Berücksichtigung des nemo-tenetur-Prinzips ist das in jeder Hinsicht richtig. Mit dem im folgenden mit Blick auf seine Bedeutung ausführlich dargestellten Beschluss vom 17.3.2009 hat der BGH nun entschieden, dass eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspfl icht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO auch dann besteht, wenn der Steuerpfl ichtige die Unrichtigkeit seiner Angaben bei Abgabe der Steuererklärung nicht gekannt, aber billigend in Kauf genommen hat und er später zu der sicheren Erkenntnis gelangt, dass die Angaben unrichtig sind.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO bestehe auch in diesem Fall eine Berichtigungspfl icht, weil „auch derjenige, der zunächst mit der Unrichtigkeit der Angaben nur gerechnet, sie aber nicht sicher gekannt habe, die Unrichtigkeit „nachträglich erkenne”, wenn er später positiv erfahre, dass seine Angaben tatsächlich unrichtig waren“. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 153 Abs, 1 Nr. 1 AO sollten Steuerpfl ichtige, die bereits bedingt vorsätzlich unrichtige Steuererklärungen abgegeben hätten, von der steuerrechtlichen Anzeige- und Berichtigungspfl icht nicht ausgenommen werden.

Die 4 Norm des § 153 AO ergänze §§ 90, 149, 150 AO und diene der gesetzmäßigen Besteuerung im Sinne von § 85 AO), indem sie die in §§ 90 Abs. 1 Satz 2 , 150 Abs. 2 O und konstituierte Wahrheitspfl icht für Angaben in der Steuererklärung und in anderen Erklärungen auch nach deren Abgabe fortbestehen lasse. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass der Steuerpfl ichtige in der Regel über bessere Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der ihn betreffenden steuerlich erheblichen Tatsachen verfüge als die Finanzverwaltung. Zudem solle sie gewährleisten, dass die Finanzbehörde von Besteuerungsgrundlagen Kenntnis erhalte, die ihr bislang noch nicht bekannt waren.


Rechtsanwalt Thomas Wenzler ist Fachanwalt für Steuerrecht und langjährig erfahrener Steuerstrafverteidiger sowie Fachbuchautor.


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