E-Book, Deutsch, 155 Seiten, Web PDF
Wenzler Die Selbstanzeige
1. Auflage 2010
ISBN: 978-3-8349-8909-3
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Ratgeber Steuerstrafrecht
E-Book, Deutsch, 155 Seiten, Web PDF
Reihe: Business and Economics (German Language)
ISBN: 978-3-8349-8909-3
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Wer erfolgreich eine Selbstanzeige erstattet, kann nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung begangen hat. Dieser Ratgeber beschreibt die Voraussetzungen und gibt Handlungsempfehlungen.
Zielgruppe
Professional/practitioner
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Überblick.- Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, § 371 AO.- Die Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 378 Abs. 3 AO.- § 153 AO, Gibt es eine Pflicht zur Selbstanzeige?.- Verjährungsfragen.- Selbstanzeigenberatung und Steuergeheimnis.- Honorarfragen.- Ausblick.
§ 4 § 153 AO, Gibt es eine Pfl icht zur Selbstanzeige? (S. 93-94)
Sowohl § 153 AO als auch § 371 AO und § 378 Abs. 3 AO haben die Anzeige und Berichtigung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Steuererklärung zum Gegenstand. Ihr Anwendungsbereich ist damit (jedenfalls teilweise) deckungsgleich.
Mit Blick auf den im Straf- und auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden sog. nemotenetur- Grundsatz1, wonach niemand verpfl ichtet ist, sich selbst zu belasten bzw. sich wegen einer Straft at zu bezichtigen, könnte man nun meinen, dass die Abgrenzung der Vorschrift en voneinander einfach ist: Wer schuldlos, also nur fahrlässig, aber nicht leichtfertig oder vorsätzlich gehandelt hat, der muss Fehler nach § 153 AO korrigieren, derjenige, der leichtfertig oder vorsätzlich gehandelt hat, kann Selbstanzeige nach § 371 AO oder nach § 378 Abs. 3 AO erstatten.
So einfach ist die Abgrenzung aber leider nicht, wenn man sich den aktuellen Beschluss des BGH vom 17.3.20092 ansieht. Bereits vor dieser Rechtsprechung wurde jedenfalls in der Literatur die Auff assung vertreten, dass zwar derjenige, der bewusst und gewollt, also vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich, Steuern verkürzt habe, zu einer Berichtigung nach § 153 AO nicht verpfl ichtet sei. Die Berichtigungspfl icht treff e vielmehr nur denjenigen, der ohne Verschulden oder fahrlässig etwas Unrichtiges erklärt habe.
Da aber eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könne, bedeute dies für den leichtfertig handelnden Steuerpfl ichtigen praktisch, eine Selbstanzeige erstatten zu müssen3. Andere Stimmen verneinten eine Berichtigungspfl icht in diesen Fällen4. Unter Berücksichtigung des nemo-tenetur-Prinzips ist das in jeder Hinsicht richtig. Mit dem im folgenden mit Blick auf seine Bedeutung ausführlich dargestellten Beschluss vom 17.3.2009 hat der BGH nun entschieden, dass eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspfl icht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO auch dann besteht, wenn der Steuerpfl ichtige die Unrichtigkeit seiner Angaben bei Abgabe der Steuererklärung nicht gekannt, aber billigend in Kauf genommen hat und er später zu der sicheren Erkenntnis gelangt, dass die Angaben unrichtig sind.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO bestehe auch in diesem Fall eine Berichtigungspfl icht, weil „auch derjenige, der zunächst mit der Unrichtigkeit der Angaben nur gerechnet, sie aber nicht sicher gekannt habe, die Unrichtigkeit „nachträglich erkenne”, wenn er später positiv erfahre, dass seine Angaben tatsächlich unrichtig waren“. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 153 Abs, 1 Nr. 1 AO sollten Steuerpfl ichtige, die bereits bedingt vorsätzlich unrichtige Steuererklärungen abgegeben hätten, von der steuerrechtlichen Anzeige- und Berichtigungspfl icht nicht ausgenommen werden.
Die 4 Norm des § 153 AO ergänze §§ 90, 149, 150 AO und diene der gesetzmäßigen Besteuerung im Sinne von § 85 AO), indem sie die in §§ 90 Abs. 1 Satz 2 , 150 Abs. 2 O und konstituierte Wahrheitspfl icht für Angaben in der Steuererklärung und in anderen Erklärungen auch nach deren Abgabe fortbestehen lasse. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass der Steuerpfl ichtige in der Regel über bessere Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der ihn betreffenden steuerlich erheblichen Tatsachen verfüge als die Finanzverwaltung. Zudem solle sie gewährleisten, dass die Finanzbehörde von Besteuerungsgrundlagen Kenntnis erhalte, die ihr bislang noch nicht bekannt waren.




