E-Book, Deutsch, Band Band 005, 289 Seiten
Probleme des Vorschlagsrechts nach BWG und EuWG
E-Book, Deutsch, Band Band 005, 289 Seiten
Reihe: Osnabrücker Beiträge zur Parteienforschung
ISBN: 978-3-86234-628-8
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: Kein
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1;Vorwort;8
2;Inhalt;10
3;Abkürzungsverzeichnis;16
4;Einführung: Problemstellung der Untersuchung;20
5;Erster Teil: Materiellrechtliche Maßstäbe für die Kandidatenaufstellung;26
5.1;A. Voraussetzungen der innerparteilichen Kandidatenaufstellung;28
5.1.1;I. Verfassungsrechtliche Vorgaben;29
5.1.1.1;1. Regelungen des Art. 21 Abs. 1 GG;29
5.1.1.2;2. Regelungen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG;56
5.1.1.3;3. Ergebnis;66
5.1.2;II. Einfachgesetzliche Vorgaben;67
5.1.2.1;1. Regelungen des § 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BWG;68
5.1.2.2;2. Regelung des § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EuWG;72
5.1.3;III. Zusammenfassung;73
5.2;B. Satzungsrechtliche Gestaltung der Kandidatennomination;74
5.2.1;I. Bestimmungen der Parteisatzungen;74
5.2.1.1;1. CDU;75
5.2.1.2;2. CSU;93
5.2.1.3;3. SPD;101
5.2.1.4;4. Bündnis 90/Die Grünen;118
5.2.1.5;5. FDP;139
5.2.1.6;6. DIE LINKE;148
5.2.2;II. Zusammenfassung;164
5.3;C. Ergebnis;165
6;Zweiter Teil: Vereinbarkeit von Satzungs- und Gesetzesrecht;168
6.1;A. Rechtsqualität des Satzungsrechts;168
6.2;B. Grenzen der Satzungsautonomie;170
6.3;C. Rechtliche Analyse;173
6.3.1;I. Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften;174
6.3.1.1;1. Verstoß gegen §§ 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3BWGund 10 Abs. 3 Sätze 2 und3 EuWG;174
6.3.1.2;2. Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB;175
6.3.1.3;3. Rechtsfolge für die Satzung im Übrigen;180
6.3.1.4;4. Zwischenergebnis;181
6.3.2;II. Gesetzeskonforme Auslegung des Satzungsrechts;181
6.3.2.1;1. Quorum;183
6.3.2.2;2. Quote und alternierende Aufstellung;188
6.3.2.3;3. Blockwahl;190
6.3.2.4;4. Zwischenergebnis;191
6.3.3;III. Grundsätzliche Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Geboten;192
6.3.3.1;1. Beschränkung der Zulassung zur Kandidatur;192
6.3.3.2;2. Vorstellungsrecht;208
6.3.3.3;3. Blockwahl;209
6.3.3.4;4. Zwischenergebnis;212
6.3.4;IV. Ergebnis;212
7;Dritter Teil: Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BWG bzw. § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EuWG;214
7.1;A. Formelle Verfassungsmäßigkeit;215
7.2;B. Materielle Verfassungsmäßigkeit;216
7.2.1;I. Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen mit dem Grundgesetz;216
7.2.1.1;1. Eingriff in die Parteienfreiheit;217
7.2.1.2;2. Verfassungsmäßige Rechtfertigung des Eingriffs;221
7.2.1.3;3. Verfassungskonforme Auslegung des Gesetzesrechts;248
7.2.1.4;4. Rechtsfolge;250
7.2.2;II. Ergebnis;256
7.3;C. Ergebnis;257
8;Vierter Teil: Verfahrensrecht;260
8.1;A. Zulassung eines Wahlvorschlags zur Wahl;260
8.1.1;I. Rechtliche Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens;260
8.1.2;II. Zulassungshindernis;261
8.1.3;III. Rechtsfolgen;262
8.2;B. Rechtsbehelfe;263
8.3;C. Notwendigkeit der Einführung weiterer Rechtsbehelfe;265
9;Ergebnisse und Perspektiven;270
10;Literaturverzeichnis;278
Zweiter Teil: Vereinbarkeit von Satzungs- und Gesetzesrecht (S. 167-168)
Der zwischen Gesetzes- und Satzungsrecht bestehende Widerspruch wirft die Frage auf, ob die satzungsrechtlichen Regelungen zu Quoten, Quoren, alternierender Aufstellung und Blockwahlen unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben der §§ 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BWG, 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EuWG zulässig sind. Dies wird im Folgenden geprüft. Dazu bedarf es zunächst der Bestimmung der Rechtsqualität der parteisatzungsrechtlichen Regelungen, der Grenzen der Satzungsautonomie sowie der Rechtsfolgen bei Grenzüberschreitung. Bei Vorliegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorgaben ist die Möglichkeit einer gesetzeskonformen Auslegung des Satzungsrechts zu prüfen. Ist eine gesetzeskonforme Auslegung ausgeschlossen und die Vereinbarkeit von Gesetzes- und Satzungsrecht damit nicht gegeben, wäre die grundsätzliche Vereinbarkeit der Satzungsbestimmungen mit verfassungsrechtlichen Geboten fraglich. Zur Bestimmung der Rechtsfolge für die satzungsrechtlichen Regelungen wäre schließlich die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften maßgeblich und zu prüfen.
A. Rechtsqualität des Satzungsrechts
In den Satzungen regeln die politischen Parteien ihre inneren Angelegenheiten: die innere Organisation und Struktur sowie die Organe und Gremien und deren jeweilige Zuständigkeiten. § 6 Abs. 1 Satz 1 ParteiG begründet eine Verpflichtung der Parteien, eine Satzung in schriftlicher Form zu beschließen. § 6 Abs. 2 ParteiG enthält Vorgaben hinsichtlich des Mindestinhalts der Satzungen.
Politische Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftspolitischen Bereich wurzelnde Vereinigungen des bürgerlichen Rechts. Eine Personenvereinigung kann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG nur dann als Partei anerkannt werden, »wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung biete(t)«. Die »Festigkeit der Organisation « ist nur bei einer körperschaftlich organisierten Personenverbindung gegeben. Auf die Rechtsfähigkeit kommt es nicht an. Es muss sich um einen Zusammenschluss natürlicher Personen handeln (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), der vom Mitgliederwechsel unabhängig ist, eine körperschaftliche Verfassung hat und nach außen unter einem Gesamtnamen selbstständig in Erscheinung tritt. Diese Anerkennungsvoraussetzung ist nur gegeben, wenn die Partei so gegliedert ist, dass die Mitgliedschaft in der Grundorganisation, in den (etwa vorhandenen) Gebietsverbänden und in der Gesamtpartei besteht. Die Verfassungen der Parteien enthalten »die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen«.
Die politischen Parteien sind als rechtsfähige Vereine gemäß § 21 BGB oder als nicht rechtsfähige Vereine des Bürgerlichen Rechts organisiert. Sie werden unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit durch das Zivilrecht konstituiert und unterliegen mithin den vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB. Das BGB enthält in den §§ 21– 54 allgemeine Vorschriften über das Vereinsrecht. Nach § 25 BGB wird die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins, soweit sie nicht auf den Vorschriften des BGB beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. § 25 BGB betrifft nach seinem Wortlaut die Verfassung des rechtsfähigen Vereins.